BGer 1B_168/2011 |
BGer 1B_168/2011 vom 29.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_168/2011
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Verfügung vom 29. April 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Daniel Bäumlin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft; Rechtsverzögerungsbeschwerde,
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Beschwerde gegen die Untätigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Schreiben vom 25. März 2011 Beschwerde gegen die angebliche Verfahrensverzögerung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt im gegen ihn geführten Strafverfahren erhoben hat;
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2011 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückgezogen hat;
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
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dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die kantonalen Behörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Das Verfahren 1B_168/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Stohner
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