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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_43/2011
Urteil vom 29. April 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Aargau,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
In seiner Beschwerde vom 20. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da das Gesuch nicht hinreichend begründet war, wurde ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2011 eine Frist bis 11. Februar 2011 angesetzt, um das Gesuch zu ergänzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der Frist nicht meldete, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Februar 2011 abgewiesen (act. 9).
Mit separater Verfügung vom 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 28. März 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 15. April 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Ebenfalls am 28. März 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, da er kein Geld habe, könne er den Kostenvorschuss nicht bezahlen. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2011 abgewiesen wurde, ist darauf indessen nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Behauptung auch in seiner Eingabe vom 28. März 2011 nicht belegt.
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn