Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_304/2011
Urteil vom 29. April 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2011 (VV.2010.325/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 14. April 2011 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2011,
in Erwägung,
dass es sich bei der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist handelt, innert welcher eine den Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht sein muss und ein Auslandaufenthalt die Beschwerdefrist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde weder ruhen lässt noch hinreichender Grund für eine - vom Beschwerdeführer indes auch nicht beantragte - Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bildet,
dass die Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse zu laufen beginnt und bei postalischer Beschwerdeerhebung erst mit deren Übergabe an die Schweizerische Post gewahrt ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass die vorinstanzlichen Entscheide gemäss postamtlicher Bestätigung erstmals am 15. Februar 2011 erfolglos zugestellt worden sind,
dass die Rechtsmittelfrist somit am 23. Februar 2011 zu laufen begann und am 25. März 2011 endete,
dass die Beschwerdeeinreichung am 14. April 2011 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern offensichtlich verspätet ( Art. 44-48 BGG ) erfolgte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle