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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_819/2010
Urteil vom 3. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
(als strafrechtliche Abteilung)
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstraf-gerichts, Strafkammer, vom 14. April 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ verfasste, verbreitete und veröffentlichte im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 Briefe und Traktate, in welchen er Bundesrichter X.________ u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigte, ihn als Lügner bezeichnete und dessen Rücktritt forderte. In der Zeit vom 16. April 2001 bis 31. Dezember 2005 richteten sich solche Schriftstücke auch gegen Bundesrichter Y.________. In der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 führte A.________ Protestaktionen vor dem Bundesgericht durch. Am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 führte er in Begleitung von bis zu dreissig Personen Protestaktionen am Privatdomizil von Bundesrichter X.________, am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 solche vor dem Privathaus von Bundesrichter Y.________ durch. Schliesslich begegneten sich A.________ und Bundesrichter X.________ sowie dessen Familie zufällig am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne, worauf sich die Familie X.________ in ein Optikergeschäft zurückzog.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Nötigung gegen Magistratspersonen des Bundes, worauf am 14. März 2005 gegen A.________ und allfällige weitere Mitbeteiligte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Nötigung von Bundesrichtern eingeleitet wurde. Nachdem das Bundesstrafgericht am 12. März 2008 eine erste Anklageschrift vom 27. Dezember 2007 an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückgewiesen hatte, erhob die Bundesanwaltschaft am 18. September 2009 gegen A.________ erneut Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung, eventuell mehrfach versuchter Nötigung, zum Nachteil der Bundesrichter X.________ und Y.________. Das Verfahren wegen Nötigungshandlungen zum Nachteil der Ehefrauen und Kinder der beiden Bundesrichter stellte sie am 7. Oktober 2009 ein.
B.
Mit Entscheid vom 14. April 2010 sprach die Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts A.________ frei und entschädigte seinen amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse.
C.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei A.________ der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, eventuell der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Bundesrichter X.________ im Zeitraum vom 15. März 2003 bis 7. August 2004 und zum Nachteil von Bundesrichter Y.________ im Zeitraum vom 15. März 2003 bis 14. Januar 2006 schuldig zu sprechen. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Tribunal de police de l'Est vaudois Vevey vom 25. Februar 2005, des Tribunal correctionnel de l'Est vaudois vom 11. Oktober 2005, der Cour de cassation pénale Lausanne vom 21. Juni 2007 und vom 22. Oktober 2007 zu verurteilen. Ferner sei er zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'889.20 sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichtes zu verurteilen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gab der Präsident des Bundesgerichts dem Beschwerdegegner Gelegenheit, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 15. November 2010 liess der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung einreichen mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2010 vom dafür unzuständigen Präsidenten des Bundesgerichts erlassen worden sei und es sei deshalb ein Instruktionsrichter zu ernennen, welcher als gesetzlicher Richter allenfalls eine Stellungnahme zur Beschwerde einholen könne (Ziff. 1). Ferner seien die Namen der mit der vorliegenden Beschwerde beschäftigten Richter oder Richterinnen bekanntzugeben (Ziff. 2). Eventuell seien alle Bundesrichter wegen Befangenheit abzulehnen (Ziff. 3). Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 4). Eventuell seien die bei den Aktionen des Beschwerdegegners anwesenden Polizeibeamten als Zeugen über ihre Wahrnehmungen und die Rechtmässigkeit der Handlungen des Beschwerdegegners zu befragen (Ziff. 5). Schliesslich sei sein Rechtsvertreter weiterhin als amtlicher Verteidiger einzusetzen (Ziff. 6).
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 trat der Bundesgerichtspräsident auf den Antrag Ziff. 1 des Beschwerdegegners nicht ein. Er setzte als strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung der Beschwerde die II. sozialrechtliche Abteilung ein unter namentlicher Nennung der Mitglieder und des Gerichtsschreibers. Beurteile das Gericht die Beschwerde in Dreierbesetzung, bezeichne der Präsident den verkleinerten Spruchkörper. Ferner überwies er das Dossier an den Präsidenten der II. sozialrechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung.
F.
Am 13. Januar 2011 teilte die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdegegner mit, dass die Beschwerde in Fünferbesetzung beurteilt werde unter namentlicher Bezeichnung der Mitglieder und des Gerichtsschreibers; als Instruktionsrichter amte der Präsident. Ferner erhielt der Beschwerdegegner nochmals Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 wiederholte der Beschwerdegegner den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hielt an Ziff. 5 seines Antrages fest, dass die bei den Aktionen anwesenden Polizeibeamten als Zeugen über ihre Wahrnehmungen und über die Rechtmässigkeit der Handlungen zu befragen seien.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 und 7 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG haben Gerichtspersonen u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig waren (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (lit. e).
2.2 In der Eingabe vom 15. November 2010 verlangte der Beschwerdegegner in Ziff. 2 seiner Anträge, es seien ihm die Namen der mit der vorliegenden Beschwerde beschäftigten Richter oder Richterinnen bekanntzugeben. Eventuell seien alle Bundesrichter wegen Befangenheit abzulehnen (Ziff. 3).
2.3 In der Verfügung vom 30. November 2010 erwog der Präsident des Bundesgerichts, die ordentliche Richterbank der strafrechtlichen Abteilung stehe für die Beurteilung des Falles nicht zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz regle nicht ausdrücklich, wie vorzugehen sei, wenn der Präsident und sämtliche Mitglieder einer Abteilung in den Ausstand treten und der Abteilungspräsident das Dossier zur weiteren Behandlung dem Bundesgerichtspräsidenten überweise. Dieser bezeichne in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3, Art. 32 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 BGG sowie Art. 36 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht (BgerR; SR 173.110.131) die für die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls zuständigen Richter. Die vorliegende Angelegenheit beruhe auf Sachverhalten, welche sich in den Jahren 2003 bis 2006, somit vor dem Inkrafttreten des BGG und damit auch vor dem Zusammenschluss des Schweizerischen Bundesgerichts mit dem ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern zugetragen hätten. Es liege daher nahe, für die Beurteilung der Beschwerde Mitglieder des Gerichts am Standort in Luzern zu bezeichnen, da bei diesen eine persönliche Betroffenheit mit der Angelegenheit von vornherein nicht in Betracht falle. Als für die Beurteilung der Beschwerde zuständig bezeichnet würden der amtsälteste Abteilungspräsident des Gerichts sowie die weiteren Mitglieder der II. sozialrechtlichen Abteilung. Diese amteten für den vorliegenden Fall als strafrechtliche Abteilung.
2.4 Dem Beschwerdegegner wurde daraufhin mit Verfügung vom 13. Januar 2011 des Präsidenten der II. sozialrechtlichen Abteilung die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Person des Instruktionsrichters und des Gerichtsschreibers bekanntgegeben und nochmals Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft zu äussern. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner gegen die ihm mitgeteilte Gerichtsbesetzung keine Einwände erhoben. Da der als Instruktionsrichter bezeichnete Bundesrichter ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2011 nochmals Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben hat, sind damit die Anträge 1-3 seiner Eingabe vom 15. November 2010 erledigt.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
3.1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
3.2
3.2.1 In der Anklageschrift vom 18. September 2009 werden dem Beschwerdegegner grundsätzlich drei verschiedene Sachverhaltskomplexe als strafbares Verhalten vorgeworfen: 1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken; 2. Nötigung durch Handlungen während des Hungerstreiks vor dem Bundesgericht und 3. Nötigung durch die Protestaktionen am Privatdomizil der beiden Bundesrichter. Dazu kommt noch der Vorfall anlässlich der Begegnung mit Bundesrichter X.________ am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne.
3.2.2 Das Bundesstrafgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung gegenüber den Bundesrichtern X.________ und Y.________ durch das Verfassen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 (Bundesrichter X.________) und vom 16. April 2001 bis 15. September 2004 (Bundesrichter Y.________) frei mit der Begründung, Gewalthandlungen und Androhungen ernstlicher Nachteile lägen nicht vor und darüber hinaus benenne die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenötigtes Verhalten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die fraglichen Schriften und somit keinen Nötigungserfolg. Die Schreiben wiesen nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt werde.
Ebenfalls zu einem Freispruch gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung im Rahmen der Protestaktion vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004. Der Beschwerdegegner habe zwar nicht von Anfang an über die für seine Protestaktion erforderliche Genehmigung verfügt; seine Demonstration sei jedoch geduldet worden und ihm die erforderliche Genehmigung im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Lausanne am 3. August 2004 durch die Polizei erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 zeitlich begrenzt worden. Er sei während der Protestaktion unter Polizeiüberwachung gestanden und Verstösse gegen die gemachten Auflagen, namentlich hinsichtlich der ihm zugewiesenen Demonstrationsfläche, Gewaltbekundungen oder andere Zwischenfälle, die ein Einschreiten oder die Untersagung der Demonstration erfordert hätten, seien nicht aktenkundig. Eine Beeinträchtigung, die auch nur annähernd die Intensität von Gewalt oder einer Androhung ernstlicher Nachteile erreicht habe, sei durch das Parken im Hinterhof nicht gegeben. Allfällige Beschimpfungen seien keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen.
Hinsichtlich der Protestaktionen vor den Privatdomizilen erfolgte ebenfalls ein Freispruch, da sich der Beschwerdegegner in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Schliesslich gelangte das Bundesstrafgericht auch zu einem Freispruch in Bezug auf die Begegnung des Beschwerdegegners mit Bundesrichter X.________ am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne, weil eine konkrete Nötigungshandlung nicht erwiesen sei.
3.3 Aufgrund der Anträge und der Begründung in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2010 ficht die Beschwerde führende Bundesanwaltschaft die Freisprüche einzig in Bezug auf die Annahme eines Verbotsirrtums im Zusammenhang mit den Protestaktionen an den Privatdomizilen der Bundesrichter X.________ und Y.________ sowie in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne an. Was das Verfassen, Verteilen und Publizieren von Traktaten anbelangt, ist der entsprechende Freispruch nicht angefochten. Die Bundesanwaltschaft will diese Handlungen nur im Gesamtzusammenhang bezüglich der Rechtswidrigkeit der Protestaktionen vor den Privatdomizilen und des hartnäckigen Nachstellens über eine längere Zeitperiode in die Beurteilung einbezogen haben. Nicht angefochten ist der Freispruch im Zusammenhang mit dem Nötigungsvorwurf wegen den Protestaktionen vor dem Bundesgericht. In der Begründung der Beschwerdeschrift wird ferner mit keinem Wort auf den Freispruch vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung hinsichtlich der Vorkommnisse am 8./9. Juli 2004 vor dem Privatdomizil von Bundesrichter X.________ eingegangen. In diesem Punkt erfolgte durch die Vorinstanz ein Freispruch mit der Begründung, die Anklageschrift schildere nicht, inwieweit Bundesrichter X.________ in seiner Willens- und Handlungsfreiheit eingeschränkt sein solle. Es lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, ob Bundesrichter X.________ zur fraglichen Zeit überhaupt zu Hause war. Ein konkreter Nötigungserfolg sei somit weder behauptet noch erstellt. Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist damit der Freispruch in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdegegner hat die angeklagten Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist von der Vorinstanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdegegner das mildere ist.
4.2 Art. 181 StGB ist im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils einzig in Bezug auf die Strafandrohungen an das neue Sanktionssystem angepasst worden. Der materielle Inhalt der Norm blieb unverändert.
4.3 Hinsichtlich der Verjährung ist das neue Recht das mildere Recht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Nach ihm verjähren Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) wie die Nötigung nach Art. 181 StGB im Unterschied zum alten Recht (vgl. Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB: relative Frist von 5 Jahren, absolute in 7 ½ Jahren) nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden und nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB entschieden, dass die Verfolgungsverjährung mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet (BGE 130 IV 101 E. 2.3 S. 105). Eine Strafverfügung ist dem erstinstanzlichen Urteil gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117). Unter erstinstanzlichen Urteilen sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 135 IV 196 E. 2.1, 134 IV 328 E. 2.1 S. 331). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass alle dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen, welche mehr als sieben Jahre vor der Fällung des heutigen Entscheides, d.h. vor 3. Mai 2004 liegen, verjährt sind.
5.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner den Nötigungstatbestand von Art. 181 StGB erfüllt hat.
5.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Gefängnis oder mit Busse in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen.
5.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner bei all den ihm vorgeworfenen Handlungen nie Gewalt angewendet oder ernstliche Nachteile angedroht. Nichts anderes wird von der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft des Bundes geltend gemacht. Die beiden ersten Tatbestandsvarianten von Art. 181 StGB stehen daher nicht mehr zur Diskussion. Hingegen ist umstritten, ob sich der Beschwerdegegner der dritten Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" schuldig gemacht hat. Während das Bundesstrafgericht diesen Straftatbestand bei zwei der Sachverhaltskomplexen (Schmähschriften und Protestaktion vor Bundesgericht) für sich allein betrachtet als nicht erfüllt beurteilt und die Frage bei den Aktionen vor den Privatdomizilen offen gelassen hat, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 181 StGB, weil die Vorinstanz nicht eine Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 129 IV 262 vorgenommen habe.
5.3 Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sind lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB, welche von der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnet wird, aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b; 101 IV 167 E. 2).
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.4 Die Rechtsprechung hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesgericht darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5), bei einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn während anderthalb Stunden im Rahmen eines Streiks für die Einführung des flexiblen Altersrücktritts (BGE 134 IV 216) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleiteten und über längere Dauer anhaltende Verfolgen zweier Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wiederanstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b), und bei wiederholtem Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarin (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen durch deren Holzfeuerungsanlage hinzuweisen (Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007).
5.5 Dem Nötigungsvorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5.5.1 Der Beschwerdegegner ist am 8./9., 15./16. und am 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 in Begleitung von 10 bis 30 Mitgliedern und Sympathisanten der Vereinigung "..." - teilweise in Anwesenheit eines Fernsehteams - abends vor dem Privathaus der Familie X.________ in Lausanne erschienen und hat unter lautem Geschrei protestiert und dort anschliessend vor dem Garagentor auf einem Liegebett übernachtet sowie wiederholt frühmorgens an der Haustüre geklingelt. Bundesrichter X.________ habe unter Polizeischutz (16. Juli 2004 um ca. 0.30 Uhr), durch Nachbargärten (6. August 2004) heimkehren und (mit seiner Tochter) durch eine schreiende Menschenmenge schreiten müssen (17. Juli 2004). Daraus schloss die Vorinstanz, dass Bundesrichter X.________ keinen ungestörten Zugang zu seinem Haus hatte, da sich dort Demonstranten aufhielten, die ihren Protest gegen seine Person richteten, und der Angeklagte - als Initiator des Protestes - die Gegend vor dem Privathaus selbst nachts nicht verliess. Hiedurch sei die unbeschwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entsprechenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusserungen, Klingeln) eingeschränkt gewesen und die nächtliche Dauerpräsenz des Angeklagten in der Nähe des Privatdomizils habe Unbehagen und Unsicherheiten ausgelöst. Dabei sei auch von Relevanz, dass der Angeklagte nicht eine einmalige, kurze Aktion durchgeführt habe, sondern mehrmals aufgetaucht sei, bei diesen Gelegenheiten teilweise die ganze Nacht vor dem Privatdomizil verharrt und ein Ende der Aktionen nicht absehbar gewesen sei. Bundesrichter X.________ habe sich unter diesen Umständen nicht in seinen Privatbereich zurückziehen und diesen ungestört nutzen können. Dadurch sei sein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzt worden. Ob indessen die Beeinträchtigungen der Privatsphäre die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufgewiesen hätten, liess die Vorinstanz offen, da sie aufgrund eines Verbotsirrtums zum Freispruch gelangte.
Am 16. Juli 2004 begegnete der Beschwerdegegner zufällig Bundesrichter X.________ und seiner Familie in der Innenstadt von Lausanne. Dabei bezeichnete er Bundesrichter X.________ als "Krimineller" und rief ihm zu, er würde während der Arbeitszeit einkaufen. Nach der Feststellung der Vorinstanz ging Bundesrichter X.________ aufgrund der Ausrufe des Beschwerdegegners und weil er diesem nicht begegnen wollte in das Optikergeschäft. Der Beschwerdegegner sei in der Folge seines Weges gegangen. Damit sei eine konkrete Nötigungshandlung nicht erwiesen.
Schliesslich hat der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 Bundesrichter X.________ wiederholt in Schriften u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigt, ihn als Lügner bezeichnet und dessen Rücktritt gefordert. Im vorinstanzlichen Verfahren waren einzig die der Anklage zugrunde liegenden Schriften vom 17. April , 3. und 13. Mai 2003 noch nicht verjährt, bei welchen nunmehr ebenfalls die Verjährung eingetreten ist.
5.5.2 Dem Beschwerdegegner wird ferner vorgeworfen, in verschiedenen Orten in der Schweiz in der Zeit vom 16. April 2001 bis 14. Januar 2006 durch Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Aufrufen, Briefen, Flugblättern, Fotos und Karikaturen in insgesamt 24 Fällen Bundesrichter Y.________ u.a. als Betrüger, korrupten Beamten, Justizverbrecher, Lügner oder Bundesratte bezeichnet und ihn des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung bezichtigt zu haben. Von den 24 Schriften und Traktaten fallen lediglich neun in die Zeit nach dem 14. April 2003 und waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (14. April 2010) noch nicht verjährt. Nach der Feststellung der Vorinstanz lagen Gewalthandlungen oder Androhungen ernsthafter Nachteile nicht vor. Die diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen seien zwar für Bundesrichter Y.________ unangenehm gewesen, eine Drucksituation, durch welche seine Handlungs- oder Willensfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes eingeschränkt worden seien, sei indessen nicht entstanden. Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit lägen ebenfalls nicht vor. Es sei auch kein Nötigungserfolg erstellt. Der Inhalt der Briefe beschränke sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen.
Am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 hat der Beschwerdegegner mit Anhängern der Vereinigung "..." Protestaktionen vor dem Haus von Bundesrichter Y.________ durchgeführt. Es erfolgten Lärmbelästigungen durch Verwendung eines Megaphons, Läuten einer Kuhglocke, Singen und Rufen. Ferner erfolgten Beleidigungen durch Vorwürfe der Schmiergeldannahme oder dem Absegnen "lügenhafter Bundesgerichtsentscheide". Nach den Feststellungen der Vorinstanz konnte Bundesrichter Y.________ seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Angeklagten, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmimmissionen nicht ungestört nutzen. Die Intensität der Eingriffe in den Privatbereich störte die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls mehrmals - gemäss Anklageschrift - auf dem Grundstück von Bundesrichter Y.________ übernachtet und am 14. Juli 2004 frühmorgens an der Haustüre geklingelt.
5.5.3 Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 Kundgebungen (Hungerstreik) vor dem Bundesgericht durch, dabei in den ersten zwei Wochen die beim Gericht eintreffenden Richter, darunter auch Bundesrichter X.________, verbal beleidigte, und bewirkte, dass mehrere Bundesrichter, darunter auch die beiden Bundesrichter X.________ und Y.________, an einem andern Ort parkieren und dadurch einen Umweg auf ihrem Arbeitsweg machen mussten.
6.
6.1 Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. stalking (zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es - wie hier - Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265 mit Hinweisen).
6.2 In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt (vgl. dazu auch Jörg Kinzig, Die Strafbarkeit von Stalking in Deutschland - Vorbild für die Schweiz?, in: recht 2011 S. 1 ff.). Erst vor kurzem ist ein Versuch, stalking unter Strafe zu stellen und das StGB mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, im Ständerat gescheitert (dazu Amtl.Bull. S 2010 S. 870 und Antwort des Bundesrates vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 von NR Doris Fiala). Bereits heute sind viele beim stalking typische Verhaltensweisen mit Strafe bedroht, wie Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person - unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) - insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. Angesichts dieses weitgehenden straf- und zivilrechtlichen Schutzes und des Grundsatzes "nullum crimen sine lege" ist die dritte Tatbestandsvariante von Art. 181 StGB im Zusammenhang mit stalking mit grösster Zurückhaltung anzunehmen.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen drei Sachverhaltskomplexe isoliert betrachtet. In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht festgehalten, der Tatbestand der Nötigung knüpfe an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an und unterscheide sich von dem in ausländischen Rechtsordnungen bekannten Tatbestand des stalking, welcher typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei (E.2.2 S. 267). Das entbindet das Gericht jedoch nicht davon, das einem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen (E. 2.5 S. 267). Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, die Traktate und das Verhalten vor dem Bundesgericht seien in Verbindung zu setzen mit den Vorfällen vor den Domizilen der beiden Bundesrichter. Das dem Beschwerdegegner mit seinen Aktionen vor den Privatdomizilen vorgeworfene Verhalten ist demzufolge unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
7.2 Der Beschwerdegegner hat im Zeitraum von 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 in mindestens 18 Fällen, teilweise zusätzlich durch Publikation der Schreiben auf der Homepage des von ihm präsidierten Vereins "...", Bundesrichter X.________ in Briefen und Traktaten u.a. der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption bezichtigt, ihn als Lügner bezeichnet und seinen Rücktritt als Bundesrichter gefordert. In der Zeit ab 19. Dezember 2002 ging er in mindestens 24 Fällen in ähnlicher Weise gegen Bundesrichter Y.________ vor, wobei er die Schriften und Traktate auch an früheren Wohnorten veröffentlichte und am Feriendomizil (31. Dezember 2005) verteilen wollte, woran ihn die Polizei hinderte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beschränkten sich der Inhalt der Schreiben auf pauschale Anwürfe und Diffamationen. Beide Magistraten verzichteten auf die Stellung eines Strafantrags. Vom 6. Juli bis 6. September 2004 führte der Beschwerdegegner vor dem Bundesgericht einen Hungerstreik und mit Sympathisanten Protestaktionen durch, wofür ihm am 3. August 2004 die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 begrenzt wurde. Während der Protestaktion stand der Beschwerdegegner unter Polizeiüberwachung und ein Parken vor dem Bundesgericht war nach den Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich nach wie vor möglich. Bereits vor der Protestaktion vor dem Bundesgericht führte der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 3. April bis 19. Juli 2004 sieben Mal vor dem Privatdomizil von Bundesrichter Y.________ und vom 8. Juli bis 7. August 2004 vier Mal vor dem Haus von Bundesrichter X.________ Protestaktionen mit seinem Verein, teilweise in Anwesenheit des Fernsehens, durch. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stand der Angeklagte während den Protestaktionen praktisch unter permanenter polizeilicher Beobachtung, wobei die Polizei und der Beschwerdegegner davon ausgingen, der Protest finde auf öffentlichem Grund statt. Die Zufahrtstrassen standen jedoch im Privateigentum, bei der die einzelnen Strassenabschnitte den jeweiligen Grundstückbesitzern gehörten. Bundesrichter X.________ wurde am 16. Juli 2004 von der Polizei zu seinem Haus begleitet, am 6. August 2004 ging er durch Nachbargärten zum Haus und am 17. Juli 2004 musste er sich zusammen mit der Tochter durch eine schreiende Menschenmenge den Weg zum Haus bahnen. Nach der Feststellung der Vorinstanz war für Bundesrichter X.________ die unbeschwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entsprechenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusserungen, Klingeln) eingeschränkt und die nächtliche Dauerpräsenz des Beschwerdegegners in der Nähe des Privatdomizils löste Unbehagen und Unsicherheit aus. In Bezug auf Bundesrichter Y.________ stellte die Vorinstanz fest, er habe seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Beschwerdegegners, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmemissionen nicht ungestört nutzen können. Die Intensität der Eingriffe in den Privatbereich hätten die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses gestört.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Störungen die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob die oben genannten Handlungen mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit stalking zweier Vorgesetzter durch einen entlassenen Mitarbeiter, der sich über seine berufliche Zukunft und Wiederanstellung unterhalten wollte, die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz vor der Arbeitsstelle, als weit über eine blosse Störung hinausgehend betrachtet und die Intensität und Dauer der Belästigung als ausserordentlich bezeichnet. Er habe sich über ein Hausverbot hinweggesetzt und auch nach einer erfolgten Strafanzeige den Betroffenen, zumal er unmittelbar vorher massive Drohungen geäussert hatte, weiter nachgestellt. Jeder Anwesenheit auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem Zeitpunkt der Strafanzeige komme nötigender Charakter zu. Im Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007 hat das Bundesgericht entschieden, das übermässige Herstellen einer Verbindung zum Telefonanschluss der Nachbarn (379 Mal innerhalb eines Monats), um auf störende Rauchimmissionen der Holzfeuerungsanlage hinzuweisen, entfalte für sich allein nicht eine Zwangswirkung, die dem im Tatbestand der Nötigung ausdrücklich erwähnten Mittel von Gewalt gleichkomme.
7.3.2 Der Beschwerdegegner hatte zunächst die beiden Magistraten über einen längeren Zeitraum durch Veröffentlichen und Verteilen von Schriften belästigt, um auf den Rücktritt vom Amt und die Revision zweier Urteile, an denen die beiden Magistraten mitgewirkt hatten, hinzuwirken. Der Inhalt der Briefe beschränkte sich aber auf pauschale Anwürfe und Diffamierungen, auch wenn namentlich in Bezug auf Bundesrichter Y.________, an dessen früheren Wohnorten ebenfalls Schriften verteilt wurden, von einer jahrelangen hartnäckigen Belästigung gesprochen werden kann. Relevante Einschränkungen in der Handlungsfreiheit der beiden Magistraten sind der Anklageschrift jedoch keine zu entnehmen. Bei der rund zweimonatigen Aktion vor dem Bundesgericht, für die der Beschwerdegegner nachträglich eine behördliche Genehmigung erhielt, waren die in der Anklageschrift aufgeführten Einschränkungen minimal. Die Protestaktionen vor den Privatdomizilen, die zeitlich zum Teil parallel mit der Aktion vor dem Bundesgericht stattfanden, erfolgten innert weniger als zwei Monaten vier Mal vor dem Wohnhaus von Bundesrichter X.________ (wobei dessen Anwesenheit in einem Fall nicht erstellt ist) und innert vier Monaten sieben Mal bei Bundesrichter Y.________. Dadurch fanden unangenehme und störende Beeinträchtigungen und Eingriffe in das Privat- und Familienleben statt, welche in Bezug auf Ausdruck, Dauer und Intensität erheblich waren. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Polizei meistens vor Ort war. Während die Anklageschrift in Bezug auf Bundesrichter Y.________ keine speziellen Beschränkungen der Handlungsfreiheit erwähnt, musste Bundesrichter X.________ einmal durch die Polizei zum Haus begleitet werden, einmal durch die schreienden Demonstrierenden und einmal via Nachbarsgärten zum Haus gelangen.
In Würdigung aller Umstände hat das zwanghafte Nachstellen des Beschwerdegegners die für strafbares nötigendes Verhalten erforderliche Erheblichkeitsschwelle noch gerade nicht erreicht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass durch die Veröffentlichungen und durch die Protestaktion vor dem Bundesgericht die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter kaum eingeschränkt worden ist. Die Aktionen vor den Domizilen stellte der Beschwerdegegner sodann nach vier bzw. sieben Malen ohne Druck durch eine Strafanzeige oder polizeiliche Intervention ein. Schliesslich ist für die Antwort auf die Frage, ob der Nötigungstatbestand erfüllt sei, als erheblicher Gesichtspunkt mitentscheidend zu berücksichtigen, dass sich das vom Beschwerdegegner fraglos betriebene, für die Betroffenen äusserst unangenehme und unerfreuliche stalking indes gegen ihre Aufgabe und Funktion als Bundesrichter sowie überhaupt gegen das Bundesgericht als Institution richtete. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Staatsanwalt des Bundes das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen (versuchter) Nötigung zum Nachteil der Ehefrauen und Kinder der beiden Magistraten in den gleichen gegebenen Umständen - andere Sachverhalte stehen nicht zur Diskussion - mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einstellte. Eine Magistratsperson ist in ihrer öffentlichen Stellung naturgemäss von vornherein stark exponiert und daher prinzipiell auch Unmutsbekundungen, ja Anfeindungen ausgesetzt. Die uneingeschränkte Erfüllung der Richterpflicht, vorbehältlich von Ausstandsgründen in jedem ihm zur Beurteilung unterbreiteten Fall im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des Amtes zu walten und Recht zu sprechen, bringt es zwangsläufig mit sich, dass auch mit unliebsamen Zeitgenossen unter den Rechtsuchenden zu rechnen ist. Wird ein Magistrat infolge seiner Aufgabe und Funktion Opfer zwanghaften Nachstellens, ist daher für die Annahme strafrechtlicher Nötigung mehr zu verlangen, als wenn stalking zulasten einer Privatperson betrieben wird, welches gesteigerte Mass im vorliegenden Fall knapp nicht erfüllt ist. Wenn auch die beiden Magistraten mitsamt ihren Familien in der Lebensführung über einen längeren Zeitraum hinweg sehr unangenehmen Störungen ausgesetzt waren, so wurden sie doch fraglos einzig deswegen zur Zielscheibe der erfolgten Angriffe, weil sie als Richter für bestimmte Urteile zur Verantwortung gezogen werden sollten. Diese Beurteilung bedeutet keine Billigung des vom Beschwerdegegner gezeigten Verhaltens, zumal über andere Straftatbestände und über die zivilrechtlichen Aspekte der Angelegenheit nicht zu befinden ist.
7.3.3 Was den Vorfall in der Innenstadt von Lausanne am 16. Juli 2004 betrifft, so ist die Vorinstanz in Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, eine konkrete Nötigungshandlung sei nicht erwiesen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, da Willkür nicht bereits vorliegt, wenn ein anderer Entscheid denkbar oder gar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148, 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Sodann müsste der Vorfall ohnehin als Teil der auf das Nachstellen gerichteten Handlungen des Beschwerdegegners betrachtet werden.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dargelegten Nachstellungen des Beschwerdegegners gerade noch nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der beiden Bundesrichter erheblich einschränkten und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten. Die Tatbestandsvariante der "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" von Art. 181 StGB ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Der Freispruch durch die Vorinstanz ist folglich im Ergebnis richtig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG), welche die Beschwerdeführerin seinem amtlichen Verteidiger direkt auszubezahlen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
(als strafrechtliche Abteilung)
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer