Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_277/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2011,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass der angefochtene Entscheid vom 10. Februar 2011 der Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde und laut aktenkundigem Empfangsschein am 7. März 2011 zugestellt wurde,
dass daher die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 8. März 2011 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. April 2011 endete,
dass die Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 7. April 2011 (Postaufgabe) und somit verspätet erfolgte (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht eingetreten werden kann, zumal keine Gründe dargetan sind, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen vermöchten (Art. 50 Abs. 1 BGG),
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass mit diesem Urteil in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz