BGer 2C_370/2011 |
BGer 2C_370/2011 vom 10.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_370/2011
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Urteil vom 10. Mai 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern 2007,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Februar 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Entscheid vom 13. April 2010 trat das Kantonale Steueramt Zürich auf eine Einsprache von X.________ gegen die Ermessensveranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 nicht ein. Der Einsprache-Entscheid traf am 14. April 2010 bei der Poststelle Bülach ein und wurde zur Abholung gemeldet. X.________ holte den Entscheid erst nach 21 Tagen, am 5. Mai 2010, beim Postschalter ab; sie hatte der Post zuvor einen Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrag erteilt. Am 3. Juni 2010 erhob sie Rekurs an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich gegen den Einspracheentscheid. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 trat der Einzelrichter der Steuerrekurskommission auf den Rekurs nicht ein; als massgebliches Zustellungsdatum für den angefochtenen Einsprache-Entscheid bezeichnete er den 21. April 2010, den siebten Tag der Abholungsfrist, die am 14. April 2010 zu laufen begonnen hatte, sodass die Rekurserhebung am 3. Juni 2010 verspätet war.
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Mit Urteil vom 23. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat X.________ am 26. April 2011 beim Bundesgericht eine vom 23. April 2011 datierte Beschwerde eingereicht, womit im Wesentlichen beantragt wird, auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2010 sei einzutreten und die Steuerrekurskommission habe diesen materiell zu behandeln. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Mai 2011 innert der ihr hierfür angesetzten Frist das angefochtene Urteil nachgereicht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
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Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet allein die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an die Steuerrekurskommission. Auf die Beschwerde ist von vornherein insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin sich materiell zu den Steuerfaktoren äussert. Ebenso wenig ist Streitgegenstand die Frage der Fristeinhaltung bei der Einsprache, wozu sich die Beschwerdeführerin unnötigerweise ausführlich äussert. Was das Nichteintreten der Steuerrekurskommission betrifft, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, wie es sich verhält, wenn eingeschriebene Sendungen nicht innert sieben Tagen seit Anzeige abgeholt werden (Pflicht, nach Eingehen eines Prozessrechtsverhältnisses die Entgegennahme von behördlichen Sendungen zu ermöglichen, und Zustellfiktion; Eintritt dieser Fiktion wird durch einen Rückbehaltungsauftrag nicht verhindert); weiter hat es erwogen, dass eine Fristwiederherstellung im Rekursverfahren unter den gegebenen Umständen nicht in Frage gekommen wäre. Soweit in der Beschwerdeschrift auf diese Problematik Bezug genommen wird (S. 5), fehlt es an einer gezielten Auseinandersetzung mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz; namentlich lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, was sie daran gehindert haben könnte, auch nach Entgegennahme des Einspracheentscheids erst am 5. Mai 2010, von dessen Eintreffen bei der Empfangspoststelle am 14. Mai 2011 sie Kenntnis erhalten hatte, rechtzeitig (d.h. bis spätestens 21. Mai 2011) Rekurs zu erheben.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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