BGer 1F_14/2011
 
BGer 1F_14/2011 vom 11.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_14/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_107/2007);
dass sich X.________ mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. April 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007 kritisiert hat;
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe vom 10. April 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juni 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli