BGer 8C_218/2011
 
BGer 8C_218/2011 vom 11.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_218/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
V.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011,
in Erwägung,
dass das Rechtsmittel als Bundesgerichtsbeschwerde bezeichnet ist, damit aber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG gemeint sein muss,
dass die Parteien in diesem Verfahren anders als in der Eingabe bezeichnet, weder als Kläger, noch als Beklagte, sondern als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auftreten,
dass der Antrag auf Gutheissung der Einspracheverfügung vom 5. Januar 2010 unter Aufhebung des Entscheides des kantonalen Versicherungsgerichts lautet,
dass damit die Einlegerin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Februar 2011 gemeint haben kann, da mit dessen Aufhebung der das verwaltungsinterne Verfahren abschliessende Einspracheentscheid vom 5. Januar 2010 bestehen bliebe,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt konkret Recht verletzt, ansonsten darauf nicht einzutreten ist; Art. 95 f. BGG nennt die dafür zulässigen Rügegründe,
dass in der Beschwerdeschrift zwar Bundesrechtsbestimmungen angerufen sind,
dass indessen nicht dargelegt ist, inwiefern das kantonale Gericht (Bundes-)Recht verletzt haben soll, zumal die angerufenen Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG (anrechenbarer Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung auf Kurzarbeitsentschädigung) und Art. 46 Abs. 2 AVIV (nähere Definition der normalen und verkürzten Arbeitszeit bei flexiblen Arbeitszeitsystemen), wie auch der ebenfalls erwähnte BGE 130 V 309 lediglich näher umschreiben, wann eine Arbeitszeit in einem flexiblen Arbeitszeitsystem als verkürzt gilt; für die von der Beschwerdeführerin beanstandete fehlende Kontrollierbarkeit des Arbeitszeitausfalls nennt sie keine Bestimmung gegen welche der angefochtene Entscheid konkret verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel