Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
CH - 1000 Lausanne 14
Tel. 021 318 91 11
Fax 021 323 37 00
Geschäftsnummer:
1C_174/2011; 1C_176/2011;
1C_182/2011 /BMH
{T 1/2}
An den Bundesrat
Bundeskanzlei
3003 Bern
Lausanne, 12. Mai 2011 / daa
Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin
Sehr geehrte Bundesrätinnen und Bundesräte
Beim Bundesgericht sind in Bezug auf die Eidgenössische Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz II die drei folgenden Beschwerdeverfahren hängig:
- Margret Kiener Nellen gegen Regierungsrat des Kantons Bern (1C_176/2011)
- Daniel Jositsch gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (1C_182/2011)
- Erwin Walter Berchtold (1C_174/2011).
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde von den Stimmberechtigten in der Abstimmung vom 24. Februar 2008 bei einer Stimmbeteiligung von 38,62% mit 938'744 Ja gegen 918'990 Nein angenommen. Anfangs März 2011 wurde bekannt, dass zahlreiche Firmen und Unternehmen von den darin vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen würden und dadurch unerwartet hohe Steuerausfälle entstünden. In der Folge erhoben Margret Kiener Nellen beim Regierungsrat des Kantons Bern und Daniel Jositsch beim Regierungsrat des Kantons Zürich je eine Abstimmungsbeschwerde. Mit Entscheiden vom 30. März 2011 bzw. 6. April 2011 traten der Regierungsrat des Kantons Bern bzw. der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Abstimmungsbeschwerden nicht ein und überwiesen die Eingaben dem Bundesrat zur Behandlung als Gesuche um Wiedererwägung des bundesrätlichen Erwahrungsbeschlusses vom 10. April 2008. Der Rechtsmittelbelehrung folgend haben Margret Kiener Nellen beim Bundesgericht am 11. April 2011 und Daniel Jositsch am 15. April 2011 je eine Abstimmungsbeschwerde eingereicht und im Wesentlichen um Aufhebung der Abstimmung vom 24. Februar 2008 ersucht. Mit einer als "Stimmrechtsbeschwerde/u.o. verwaltungsrechtliche Klage" bezeichneten Eingabe vom 10. April 2011 wandte sich zudem Erwin Berchtold direkt ans Bundesgericht. Auch er verlangt die Aufhebung der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008. Damit ist das Bundesgericht mit der Frage der Gewährleistung eines allfälligen nachträglichen Rechtsschutzes in der genannten Abstimmungsangelegenheit befasst.
Die Frage des Rechtsschutzes in eidgenössischen Stimmrechtssachen beurteilt sich seit dem Inkrafttreten der Justizreform insbesondere aufgrund der in den Art. 189 Abs. 1 lit. f BV, Art. 77 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) und Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) enthaltenen Bestimmungen. Danach ist das Bundesgericht letztinstanzlich zuständig für die Behandlung von Abstimmungsbeschwerden (Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Gemäss der in der Justizreform enthaltenen Regelung wurde der gerichtliche Rechtsschutz in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 29a und Art. 34 Abs. 1 BV verstärkt und der Bundesrat von Rechtsprechungsfunktionen auf dem Gebiete der politischen Rechte entlastet. Nach der Ordnung vor Inkrafttreten der Justizreform beurteilte der Bundesrat die Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 aBPR) und erwahrte (wie auch heute noch) das Abstimmungsresultat (Art. 15 Abs. 1 BPR).
Vor diesem verfassungs- und gesetzesrechtlichen Hintergrund hat das Bundesgericht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie in den genannten drei Beschwerdeangelegenheiten nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden kann.
Wir übermitteln Ihnen die Beschwerden von Margret Kiener Nellen und Daniel Jositsch samt Beilagen. Die beiden Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern bzw. des Kantons Zürich sind Ihnen bereits direkt zugestellt worden. Ferner erhalten Sie die direkt bei uns eingereichte Beschwerde von Erwin Walter Berchtold.
Wir laden Sie ein, zu den drei Beschwerden Stellung zu nehmen und uns Ihre Bemerkungen dazu bis zum 17. Juni 2011 zukommen zu lassen.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Der Präsident:
Fonjallaz
Beilagen erwähnt
Kopie an:
- Erwin Berchtold
- Margret Kiener Nellen
- Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8
- Daniel Jositsch
- Regierungsrat des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern,
Generalsekretär, Neumühlequai 10, Postfach, 9080 Zürich