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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_328/2011 {T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
P.________ und J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung (Rechtsverzögerung).
Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. April 2011 (Poststempel),
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 11. April 2011, mit welchem diese auf ein Begehren der Beschwerdeführer um Sistierung des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens nicht eintrat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der beigelegte Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 11. April 2011 nach den Vorbringen in der Eingabe vom 26. April 2011 nicht angefochten ist, sondern die Beschwerdeführer dem Sinne nach die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zur Beendigung eines beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, gegen die sansan Versicherungen AG eingeleiteten Verfahrens beantragen und diesbezüglich eine Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht rügen,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG), wobei vor Bundesgericht einzig die Untätigkeit einer Vorinstanz gerügt werden kann, prozessuale Anträge wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer vor der Vorinstanz hängigen Streitigkeit hingegen ausgeschlossen sind (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 und 8 zu Art. 94 BGG),
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen nichts über den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens entnommen werden kann und auch nicht ansatzweise geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder anderer Art nicht innert nützlicher Frist beurteilt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der sansan Versicherungen AG, Dübendorf, dem Bundesamt für Gesundheit und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann