Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_808/2010
Urteil vom 17. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug; Vorsatz; Willkür
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Toggenburg sprach X.________ mit Entscheid vom 17. August 2009 der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von den weiteren Vorwürfen (Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Anstiftung dazu, Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie zu mehrfachen Widerhandlungen gegen das kantonale Steuergesetz) sprach es ihn frei.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 7. Juli 2010 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, und er sei von Schuld sowie Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
Beim Bundesgericht gingen sämtliche den Beschwerdeführer und den Haupttäter betreffenden kantonalen Akten ein (act. 9; Berufungsakten Beschwerdeführer ST.2009.93-SK3 bzw. Haupttäter ST.2009.92-SK3, erstinstanzliche Akten Beschwerdeführer ST.2009.10-TO1SK-KHU bzw. Haupttäter ST.2009.13-TO1SK-KHU und ST.2008.15-AW2K, Untersuchungsakten ST.2003.8721).
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit seinem Neffen A.________ die B.________ GmbH (nachfolgend: GmbH) für seinen Bruder C.________ gegründet zu haben, damit dieser nicht mit eigenem Namen habe auftreten müssen. C.________ habe den Scheingründern die Anteile an der GmbH abgekauft, was im Handelsregister jedoch nicht offengelegt worden sei. Er habe die GmbH benutzt, um den Aufwand in seiner Gesellschaft, der D.________ AG, zu erhöhen, indem er durch die GmbH Fremdarbeiter angemietet und zu massiv überhöhten Kosten an die D.________ AG weitervermietet habe. Er habe die GmbH zur "Tresorierung" von Gewinn verwendet, um den Ausgang seines Ehescheidungsverfahrens, namentlich die Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge, zu beeinflussen und das Ehescheidungsgericht zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe davon gewusst, es gewollt und mitgetragen, um seinem Bruder zu helfen. Indem er die GmbH der Herrschaft seines Bruders überlassen habe, der von der D.________ AG Gelder in die GmbH habe abfliessen lassen, habe er sich der Gehilfenschaft zu versuchtem (Prozess-)Betrug schuldig gemacht. Es sei bloss ein versuchter Prozessbetrug gewesen. Der Erfolg sei nicht eingetreten, da das Scheidungsgericht nicht auf die Zahlen der Jahre 2004 bzw. 2005 abgestellt habe (angefochtener Entscheid S. 2 ff. und S. 7).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe nicht bzw. nur ungenügend dargelegt, weshalb sie der Auffassung sei, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesbezüglich sei lediglich sein Wissen massgebend und nicht, was der Haupttäter gewusst oder allenfalls geplant habe. Er sei zwar darüber informiert gewesen, dass dessen Ehescheidungsverfahren im Zeitpunkt der Gründung der GmbH noch hängig gewesen sei. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, er habe seinem Bruder bei einem Betrug helfen wollen, wie es die Vorinstanz ohne rechtsgenügende Begründung mache (Beschwerde S. 5 f., S. 9 und S. 14 f.).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Es ist nachvollziehbar, aus welchen Überlegungen sie zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Sie legt ebenfalls dar, woraus sich dessen tatsächlicher Wille bei der Gründung der GmbH ergibt. Sodann hat sie sich einlässlich mit seinen massgeblichen Vorbringen im Berufungsverfahren auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid S. 4 ff.; Berufungsschrift vom 2. November 2009, vorinstanzliche Akten B/6 S. 2 ff.). Sie war nicht gehalten, zu jedem Einwand Stellung zu nehmen, sondern durfte sich darauf beschränken, in den wesentlichen Grundzügen darzulegen, warum sie der Darstellung des Beschwerdeführers nicht folgt. Dieser war im Übrigen in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anzufechten, wie seine weiteren Rügen bzw. Ausführungen zeigen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er macht im Wesentlichen geltend, eine willkürfreie und umfassende Beweiswürdigung hätte ergeben, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe die Beweise selektiv und hauptsächlich zu seinen Ungunsten gewürdigt, insbesondere habe sie sich zu einseitig auf die belastenden Aussagen seines Neffen A.________ gestützt (Beschwerde S. 5 ff.).
3.1
3.1.1 Als Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet.
Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, das heisst er erkennt die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 128 IV 53 E. 5f/cc S. 68 f.; je mit Hinweisen).
3.1.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.3 Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).
Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten im Berufungsverfahren übereinstimmend ausgeführt, die Gründung der GmbH sei im Interesse der D.________ AG bzw. von C.________ erfolgt. Die Vorinstanz erwägt, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und jedem unternehmerischen Denken, dass C.________, der [als Einziger] ein Interesse an einer neuen Gesellschaft habe, nicht [auch] formell daran berechtigt bzw. beteiligt sei. Ein solches Verhalten sei für sich alleine zwar strafrechtlich nicht relevant. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Intention dahinter, worüber der Mitbegründer der GmbH, A.________, klare und glaubhafte Aussagen gemacht habe. Er habe ausgesagt, sein Vater C.________ und sein Onkel, der Beschwerdeführer, hätten darüber diskutiert, dass "man Geld auf die GmbH verschieben" wolle. Zudem habe er eine Schweigevereinbarung unterzeichnen müssen. Als er seinem Vater einmal vorgeworfen habe, die GmbH nicht für ihn gegründet zu haben, sondern um damit illegale Sachen zu machen, habe ihm dieser geantwortet, er werde dafür sorgen, dass seine Mutter kein Geld von ihm bekommen werde (angefochtener Entscheid S. 4 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der Aussagen von C.________ und des Beschwerdeführers zum Schluss, Letzterer sei sich der Ehescheidungsproblematik sowie der möglichen Auswirkungen geschäftlicher Entscheide seines Bruders auf dessen Ehescheidungsverfahren bewusst gewesen. Sie stützt dies insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder als Gründer der GmbH in erster Linie wegen der Ehescheidung nicht zur Diskussion gestanden habe und "damit das eine nicht mit dem anderen vermischt werde". Er habe überdies ausgesagt, mit der GmbH sei Kapital generiert worden, und der Aufbau sei auf den Schultern seines Bruders erfolgt. Die Vorinstanz führt weiter aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und von dessen Bruder sei davon auszugehen, dass in der GmbH Gewinne tresoriert worden seien, die sonst bei der D.________ AG bzw. direkt bei C.________ angefallen wären (angefochtener Entscheid S. 6 f.).
3.2.3 Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest, die Gründung der GmbH sei im Interesse von C.________ erfolgt. Der Beschwerdeführer, als offizieller Mehrheitsbeteiligter, habe als Strohmann fungiert. In der GmbH habe man Gewinne geäufnet, die sonst bei der D.________ AG bzw. bei C.________ angefallen wären. Mit diesem Vorgehen sollte das Ehescheidungsverfahren seines Bruders beeinflusst werden. Der Beschwerdeführer habe dies gewusst (angefochtener Entscheid S. 7).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer einlässlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne näher darzulegen, inwiefern ihr Entscheid willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er behauptet, er hätte sich nie einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, nur um seinem Bruder einen Gefallen zu tun (Beschwerde S. 6) und, sie hätten bestimmt nicht A.________, einen "potentiellen Verräter", in angeblich kriminelle Machenschaften einbezogen (Beschwerde S. 12), oder wenn er vorbringt, sie hätten für die GmbH wohl kaum die Firma "B.________ GmbH" gewählt, wenn sie die damalige Ehefrau seines Bruders bzw. das Ehescheidungsgericht hätten täuschen wollen (Beschwerde S. 12).
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach keine Täuschung vorliege, wenn der angebliche Täter voraussehe, dass das Opfer überprüfen werde (Beschwerde S. 12), geht an der Sache vorbei. Vorliegend sollten nicht bzw. nicht nur die damalige Ehefrau von C.________ sondern auch das Ehescheidungsgericht getäuscht werden.
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz unterstelle ihm bei der Gründung der GmbH eine tatsächliche "Intention", die er nicht gehabt habe, nicht aus den Akten hervorgehe und auf welche nicht alleine aus seinem Wissen um die Ehescheidung seines Bruders geschlossen werden dürfe. Er habe den Geschehensablauf der Haupttat nicht vorausgesehen und hätte dies auch nicht voraussehen müssen. Massgebend sei einzig sein Wissen und nicht, was der Haupttäter gewusst oder allenfalls geplant habe (Beschwerde S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie in Würdigung aller Aussagen zum Schluss gelangt, er habe den wahren Zweck der GmbH gekannt. Er hätte darlegen müssen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise sowie Indizien andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Entgegen seinem Dafürhalten stützt die Vorinstanz diese Schlussfolgerung nicht auf sein Wissen um die Ehescheidung seines Bruders bzw. auf das, was dieser gewusst oder geplant habe. Vielmehr stützt sie sich auf die Würdigung aller Aussagen, insbesondere auf die Äusserungen seines Neffen A.________ (siehe E. 3.5 hiernach). Selbst wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig erachtet, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen.
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Neffen des Beschwerdeführers bezüglich des tatsächlichen Zwecks der GmbH als glaubhaft und klar. Selbst wenn A.________ in der massgeblichen Zeit in einem Loyalitätskonflikt zu seinen Eltern gestanden haben sollte, ist es nicht willkürlich und keine einseitige Beweiswürdigung, seine Aussagen als glaubhaft zu werten. Inwiefern die Äusserungen der späteren Ehefrau des Haupttäters, E.________, daran etwas ändern sollten, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar und ist nicht erkennbar (Beschwerde S. 13).
3.5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht erstellt, wann die angebliche Diskussion zwischen ihm und seinem Bruder stattgefunden habe, an welcher gemäss den Aussagen seines Neffen geäussert worden sei, man wolle Geld auf die GmbH verschieben. Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch vor allem darauf und impliziere einfach, sie sei vor der Gründung der GmbH erfolgt, was er bestreite (Beschwerde S. 10 f.).
3.5.3 Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich festhält, wann die Diskussion genau stattfand. Sie durfte aber ohne weiteres davon ausgehen, dass sie im Zeitpunkt der Gründung der GmbH geführt worden war. Aus den Protokollen der Einvernahmen von A.________ geht hervor, dass sie noch am selben Tag der öffentlichen Beurkundung des Gründungsvertrags der GmbH stattfand (Untersuchungsakten act. D/11 S. 1, act. D/16 S. 5 f., act. E1/7 S. 2, act. E2/3 S. 2).
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Aussage beim Untersuchungsrichter nicht berücksichtigt, wonach er betreffend Bemessung des nachehelichen Unterhalts der Auffassung gewesen sei, nur der während der Ehe gelebte Standard sei massgebend. Die GmbH hätten sie erst nach der Trennung der Ehe seines Bruders gegründet, weshalb sie seiner damaligen Ansicht nach keinen Einfluss auf die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge hätte haben können. Er sei weder Jurist noch sei er am Ehescheidungsverfahren beteiligt gewesen, weshalb er nicht genau habe wissen können, wie der Unterhalt bemessen werde. Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt bzw. er sei einem Rechtsirrtum erlegen (Beschwerde S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe sich über die Rechtslage betreffend Unterhaltsbemessung bei seinem Bruder und dessen Rechtsvertreter erkundigt. Man habe ihm geantwortet, der zuletzt in der Ehe (vor der tatsächlichen Trennung der Eheleute) gelebte Standard sei ausschlaggebend. Dieses neue Vorbringen und seine diesbezügliche Befragung seien zuzulassen, da erstmals im angefochtenen Entscheid angenommen werde, er habe von der Berechnung vollständig Kenntnis gehabt (Beschwerde S. 8 f.).
3.6.2 Die Vorinstanz lässt die zitierte Aussage des Beschwerdeführers entgegen dessen Einwand nicht unberücksichtigt, sondern erachtet sie als unglaubhaft. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt lediglich dar, wie sie aus seiner Sicht hätte gewürdigt werden müssen. Im Übrigen wird ihm nicht unterstellt, er habe exakt gewusst, wie ein Unterhaltsbeitrag bemessen wird. Die Vorinstanz hält gestützt auf ihre Beweiswürdigung aber für erwiesen, dass er sich der Ehescheidungsproblematik sowie der möglichen Auswirkungen geschäftlicher Entscheide seines Bruders auf dessen Ehescheidungsverfahren bewusst war. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Sie wird durch seine Aussage gestützt, wonach sein Bruder als Gründer der GmbH wegen seiner Ehescheidung nicht in Frage gekommen sei. Dass er angeblich nicht wusste, wie ein nachehelicher Unterhalt genau bemessen wird, tut im Übrigen nichts zur Sache. Massgebend ist, dass er um die möglichen Auswirkungen geschäftlicher Entscheide seines Bruders auf dessen Ehescheidungsverfahren wusste. Dessen Vorgehen im Detail gehört zu den Einzelheiten der Tatausführung, um welche der Beschwerdeführer, als Gehilfe, nicht zu wissen braucht. Denn betreffend die Bestimmtheit der Haupttat, muss der Gehilfe weder die Person des Täters, noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 25 StGB N. 19). Demgemäss ist auch die Rüge, er habe nicht vorsätzlich gehandelt bzw. sei einem Rechtsirrtum erlegen, unbegründet.
Aus der Anklageschrift vom 31. Juli 2008 und dem erstinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2009 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von Anfang an vorgehalten wurde, das Ziel der Scheingründung sei gewesen, die Berechnungsbasis für allfällige Unterhaltszahlungen im Scheidungsverfahren [...] zu manipulieren [...]. C.________ scheine die GmbH zur Tresorierung dieser Gelder zu verwenden, bis der Scheinwerfer des Scheidungsgerichts [...] von ihm abgewendet werde, dies mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers (act. 3/4 S. 3 f.; erstinstanzliche Akten act. 1 S. 3 f.). Mithin wurde seine Behauptung, er habe betreffend Unterhaltsbemessung Erkundigungen getätigt, nicht erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst (Art. 99 Abs. 1 BGG). Er hätte sie schon im kantonalen Verfahren vorbringen und einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.
3.7 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei freizusprechen, da C.________ nicht vorsätzlich gehandelt habe und es somit an einer Haupttat fehle (Beschwerde S. 15 ff.).
4.2 Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft eine Haupttat voraus (BGE 130 IV 131 E. 2.4 S. 137 f. mit Hinweis). Das Verhalten, welches der Gehilfe fördert, muss tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine Verurteilung des Haupttäters ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Haupttat hinreichend gewiss ist (Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 5.2).
4.3 Das Kantonsgericht St. Gallen sprach C.________ im Berufungsverfahren der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2010, Berufungsakten C.________ Fall-Nr. ST.2009.92-SK3). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Es liegt somit offensichtlich eine Haupttat vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorsatzes des Haupttäters sind unbegründet (Beschwerde S. 16 f.). C.________ handelte vorsätzlich (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juli 2010), da man die inkriminierte gezielte Machenschaft zur Täuschung des Ehescheidungsgerichts offensichtlich nicht bloss fahrlässig begehen kann.
5.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Pasquini