Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_339/2011
Urteil vom 18. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer und einer parzellenweisen Verpachtung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. März 2011.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 23. März 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ betreffend Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer und einer parzellenweisen Verpachtung im Sinne der Erwägungen ab. Mit Schreiben vom 21. April (Postaufgabe 23. April) 2011 erklärte X.________ dem Bundesgericht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben. Am 28. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Abteilungspräsidenten über die bei der Beschwerdeerhebung zu beachtenden Modalitäten, namentlich über die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, belehrt; dabei wurde ihr erläutert, dass das Schreiben vom 21./23. April 2011 diesen Anforderungen nicht genüge, dass sie aber noch Gelegenheit habe, rechtzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Bis heute ist keine weitere schriftliche Äusserung der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie hat einzig am 17. Mai 2011 telefonisch bei der Abteilungskanzlei ihre finanziellen und gesundheitlichen Probleme geschildert.
2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage nach der Mitteilung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), steht vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und ist im Übrigen nicht erstreckbar. Das angefochtene Urteil wurde am 28. März 2011 versandt und am 30. März 2011 von der Beschwerdeführerin entgegengenommen. Die Beschwerdefrist ist mittlerweile abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum Schreiben vom 21./23. April 2011, das den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt, nachgereicht hätte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller