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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_346/2011 {T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad durch Vergleich des von der Versicherten beim letzten Arbeitgeber als Gesunde mutmasslicherweise erzielten Lohnes (Valideneinkommen) und des nunmehr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommens (Invalidenverdienst) festgelegt hat,
dass sie dabei zur Festlegung des letzteren auf den Durchschnittslohn einer Hilfsarbeiterin gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen und dabei die fehlende Ausbildung, die mangelnden Sprachkenntnisse und den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen) berücksichtigt hat,
dass sie darüber hinaus auf dem Invalideneinkommen einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm, weil die Beschwerdeführerin anders als Gesunde nunmehr nur noch leichte Arbeiten ausführen könne,
dass der Rechtsvertreter der Versicherten einzig die Höhe des leidensbedingten Abzugs bemängelt, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei deren Festlegung rechtsfehlerhaft vorgegangen sein soll,
dass die Bestimmung der konkreten Höhe dieses Abzuges eine Ermessensfrage ist, die vom Bundesgericht nur auf Ermessensunter- oder -überschreitung und -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung hin überprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Ursprung Grünvogel