Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_134/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1960; türkischer Staatsangehöriger) und Y.________ (geb. 1977; thailändische Staatsangehörige) heirateten Ende Juli 2003 in Thailand und zogen anschliessend in die Schweiz. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Oktober 2005 leben die Parteien getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden (vgl. 5A_516/2010).
B.
Am 23. Mai 2008 (Begehren um Durchführung des Sühneverfahrens vom 22. April 2008) klagte X.________ auf Scheidung, wobei er in diesem Verfahren auch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ersuchte (vgl. 5A_560/2010). Mit Urteil vom 12. Mai 2010 schied das Bezirksgericht Zürich die Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Insbesondere verpflichtete es X.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2012 zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'200.-- pro Monat. Unter dem Titel Vorsorgeausgleich wies es die Pensionskasse von X.________ an, Fr. 153'170.-- auf das Vorsorgekonto von Y.________ zu überweisen. Es auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigung zu.
C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht in seinem Urteil und Beschluss vom 31. Januar 2011 die bezirksgerichtliche Anordnung zum nachehelichen Unterhalt und zur Regelung des Vorsorgeausgleichs. Auf den Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots trat es nicht ein. Es bestätigte die erstinstanzliche Kostenregelung, auferlegte X.________ die Kosten des Berufungsverfahrens und verpflichtete ihn zu einer Prozessentschädigung an Y.________.
D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Februar 2011 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Feststellung, dass er Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) keine Unterhaltsbeiträge schulde. Zudem seien die Vorsorgeguthaben der Parteien nicht hälftig, sondern im Verhältnis 5 (Beschwerdeführer) zu 1 (Beschwerdegegnerin) zu teilen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an ihn zu verpflichten.
Überdies ersucht er in Bezug auf den Vorsorgeausgleich und die Zahlung der Prozessentschädigung um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde im beantragten Umfang superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 9. März 2011 hat die Beschwerdegegnerin Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verlangt, soweit die Zahlung der Prozessentschädigung betreffend, hat sich im Übrigen aber dem Gesuch nicht widersetzt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 10. März 2011 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde im beantragten Rahmen die aufschiebende Wirkung erteilt.
Es sind die Akten, hingegen in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft ein kantonal letztinstanzliches Endurteil (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) in einer Scheidungs- und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Umstritten ist die Regelung des nachehelichen Unterhalts sowie des Vorsorgeausgleichs und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der massgebliche Streitwert klar überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (E. 3) und auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (E. 4). In der Sache wendet er sich gegen die Regelung des Vorsorgeausgleichs (E. 5) und des nachehelichen Unterhalts (E. 6).
3.
3.1 Das Obergericht ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bezirksgericht nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer diesen Antrag erstmals in der Berufungsreplik gestellt und damit verspätet vorgebracht habe.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht erneut die Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch das Bezirksgericht. Das erstinstanzliche Verfahren habe zwei Jahre und damit "überlang" gedauert.
3.3 Wenn das Obergericht nicht auf den Feststellungsantrag eingetreten ist, kann sich die Beschwerde an das Bundesgericht entsprechend nicht auf die materielle Beurteilung dieses Antrags beziehen, sondern kann sich nur gegen das Nichteintreten richten. Einzig die prozessuale Frage der Rechtzeitigkeit des Feststellungsantrags bildet insoweit den Beschwerdegegenstand.
Der Beschwerdeführer begnügt sich mit Ausführungen zur Dauer des bezirksgerichtlichen Verfahrens und äussert sich zu den Gründen des Obergerichts für das Nichteintreten (verspätetes Vorbringen) mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Er führt dazu aus, er habe "in den verschiedenen Verfahrensstufen im Rahmen des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens" den Eindruck gewonnen, dass dort, wo die Parteien die Fakten nicht übereinstimmend vorgetragen hätten, das Gericht bei der Würdigung des massgebenden Sachverhalts immer wieder Annahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin getroffen habe, was ein "starkes Indiz für Parteilichkeit" darstelle. Zur Begründung seiner Rüge der fehlenden Unparteilichkeit des Gerichts zeigt er sodann anhand von fünf Beispielen die seiner Ansicht nach "voreingenommenen Sachverhaltsfeststellungen" durch das Obergericht auf.
4.2
4.2.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), vorliegend also das obergerichtliche Urteil vom 31. Januar 2011 über die noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung. Soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers auch gegen das Eheschutzverfahren richtet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527).
4.2.2 Im Anwendungsbereich des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides und fusst auf dem Gedanken, dass der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).
Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch gegen das bezirksgerichtliche Verfahren richtet, zeigt er nicht auf, dass er dem Obergericht eine entsprechende Rüge unterbreitet hätte, was sich im Übrigen auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Soweit er sich deshalb gegen das erstinstanzliche Verfahren wendet, kann darauf mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
4.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (zum Ganzen BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen).
Prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid vermögen für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404).
4.4 Soweit sich die Rüge gegen das vorinstanzliche Verfahren richtet, begründet der Beschwerdeführer dies mit der "voreingenommenen" obergerichtlichen Beweiswürdigung.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einzig in appellatorischer Weise seine eigene Ansicht der Tatsachen aufführt - wobei offen gelassen werden kann, inwiefern es sich um neue Tatsachen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - und keine Rüge gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung erhebt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), wäre eine möglicherweise falsche Beweiswürdigung durch das Obergericht nach dem Gesagten (E. 4.3 oben) von vornherein nicht ausreichend, um auf die Parteilichkeit eines Richters zu schliessen.
4.5 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1
5.1.1 Gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).
5.1.2 Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Diese Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 449 E. 4.4 f. S. 453 ff. mit Hinweisen).
5.1.3 Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung aus: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Im Rahmen seiner Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen für einen Eingriff in einen Ermessensentscheid erfüllt sein sollen (Urteil 5A_677/2010 vom 11. November 2010 E. 3.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, das Obergericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 123 Abs. 2 ZGB richtig wiedergegeben. Jedoch sei er "der Meinung, diese Rechtsprechung bedürfe einer Korrektur, die auf diesen Fall anzuwenden" sei.
5.2.2 Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 136 III 6 E. 3 S. 8).
5.2.3 Weder setzt sich der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 123 Abs. 2 ZGB auseinander, noch legt er dar, worin ernsthafte sachliche Gründe liegen sollen, die eine Praxisänderung rechtfertigen würden. Damit besteht von vornherein kein Anlass zur Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 III 545 E. 3.1 S. 548 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Art. 123 Abs. 2 ZGB verletzt haben soll. Es ist nicht ausreichend, dem angefochtenen Entscheid lediglich die eigene Betrachtungsweise entgegenzuhalten (BGE 135 III 145 E. 6 S. 153). Soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe das Scheidungsverfahren durch mutwillige Bestreitung des Scheidungsgrundes in die Länge gezogen, kann zudem mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen sein Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht beurteilt werden (BGE 136 III 455 E. 2 S. 457).
Der Beschwerdeführer unterlässt es damit, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen für einen Eingriff in einen Ermessensentscheid erfüllt sein sollen. Damit wird er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Darauf ist nicht einzutreten.
6.
6.1
6.1.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben.
Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt: BGE 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt. Von einer Lebensprägung ist demgegenüber auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren greift keine Vermutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Die Ehe ist schliesslich ebenfalls lebensprägend, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist. In diesem Fall hat die Heirat den Lebensplan dieses Ehegatten derart verändert, dass ihm die Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Verhältnissen vor der Ehe nicht mehr zumutbar ist (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; Urteil 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1 f., in: FamPra.ch 2009 S. 192 f.).
6.1.2 Ist das erwähnte Vertrauen objektiv nicht schutzwürdig, bemisst sich der Unterhalt nach den vorehelichen Lebensverhältnissen, das heisst nach der wirtschaftlichen Stellung des Unterhaltsberechtigten im Scheidungszeitpunkt, wie sie bestünde, wenn er die Ehe nie eingegangen wäre. Das bedeutet, dass bei der nicht lebensprägenden Ehe ausnahmsweise ein "Eheschaden" zu vergüten ist, der gewissermassen dem "negativen Interesse" entspricht (Urteile 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 652 f.; 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3, in: FamPra.ch 2005 S. 354).
6.2 Im vorliegenden Fall lebten die Parteien in Thailand spätestens seit Ende 1999 in einem Konkubinat. Die Beschwerdegegnerin war dort bis zum Frühjahr 2002 als Sekretärin einer europäischen Unternehmung tätig und verdiente umgerechnet rund Fr. 700.-- pro Monat. Anschliessend absolvierte sie eine MBA-Ausbildung, wobei der Beschwerdeführer während dieser Zeit für den Unterhalt beider Parteien aufkam. Mit dieser Zusatzausbildung hätte die Beschwerdegegnerin in Thailand ein Einkommen von umgerechnet Fr. 800.-- bis 900.-- pro Monat erzielen können. Da der Beschwerdeführer, der als Manager einer internationalen Unternehmung arbeitet, in die Schweiz versetzt wurde, nahmen die Parteien im Jahr 2003 nach der Heirat in Thailand Wohnsitz in der Schweiz. Die Beschwerdegegnerin war zunächst nicht berufstätig, sondern absolvierte Deutschkurse. Ab Oktober 2005 ging sie zwecks Sprachstudien insbesondere an die Universität in Freiburg im Breisgau. Der Beschwerdeführer kam für ihren dortigen Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten auf. Ende 2006 kehrte die Beschwerdegegnerin in die Schweiz zurück und nahm eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem Warenhaus auf, wo sie monatlich netto Fr 3'300.-- verdiente. Im Mai 2010 wechselte sie ihre Arbeitsstelle und arbeitet nun teilzeitlich als Sicherheitsangestellte. Sie erzielt damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'660.--. Die Beschwerdegegnerin verfügt in Thailand über Vermögen von Fr. 26'000.-- in Form einer Liegenschaft.
Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 25'550.-- pro Monat. Er weist ein Vermögen (Barvermögen sowie zwei Liegenschaften in der Türkei) von Fr. 310'000.-- aus.
6.3
6.3.1 Das Obergericht ging davon aus, die Kurzehe der Parteien sei nicht lebensprägend gewesen und der Beschwerdegegnerin damit eine Rückkehr zu den vorehelichen beruflichen Verhältnissen zumutbar. Bei der Festlegung des vorehelichen Lebensstandards stellte das Obergericht auf die schweizerischen Verhältnisse ab. Es trug damit der Tatsache Rechnung, dass die Beschwerdegegnerin erhebliche Integrationsanstrengungen für die Aufnahme einer ihrer Ausbildung gleichwertigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgenommen habe und diese im Zeitpunkt der Trennung noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Sinngemäss scheint das Obergericht aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Verhältnisse zudem davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdegegnerin nach Thailand zurzeit als unwahrscheinlich gilt.
6.3.2 Das Obergericht billigte der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Überbrückungsrente eine Frist bis Ende Juni 2012 zu, um ihre weit fortgeschrittenen Integrationsanstrengungen und die Eingliederung in das Erwerbsleben in der Schweiz auf vorehelichem (Berufs-) Niveau abschliessen zu können. Daran ändere nichts, dass ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben in Thailand ebenfalls noch gut möglich wäre und die Beschwerdegegnerin dort, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sogar ein besseres Leben als in der Schweiz führen könnte.
Zur Höhe des Unterhaltsbeitrages hielt das Obergericht fest, der durch die Beschwerdegegnerin in Thailand mit der Zusatzausbildung erzielbare Monatslohn von umgerechnet Fr. 800.-- bis 900.-- entspreche nach schweizerischen Verhältnissen einem Einkommen von ungefähr Fr. 6'500.-- pro Monat, was als Einkommensziel für eine Wiederanknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse diene. Unter Berücksichtigung ihres hypothetischen Einkommens von Fr. 3'300.-- (die Einkommensreduktion aufgrund des freiwilligen Stellenwechsels der Beschwerdegegnerin berücksichtigte es nicht) berechnete das Obergericht so eine Überbrückungsrente und damit sinngemäss einen zu ersetzenden "Eheschaden" von Fr. 3'200.-- pro Monat bis Ende Juni 2012.
6.3.3 Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin sich entschliessen sollte, vor Ende Juni 2012 nach Thailand zurückzukehren oder vor diesem Zeitpunkt in der Schweiz wesentlich mehr verdienen sollte, verwies das Obergericht den Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit der Klage auf Abänderung der Unterhaltsrente nach Art. 129 ZGB.
6.4 Der Beschwerdeführer hält zusammenfassend fest, die fehlende Lebensprägung der Ehe sei nicht mehr streitig. Damit seien aber einzig diejenigen (wirtschaftlichen) Nachteile auszugleichen, welche die Beschwerdegegnerin durch ihren Umzug in die Schweiz erlitten habe. Solche Nachteile seien aber vorliegend nicht ersichtlich und es fehle damit an einem "Eheschaden".
Die Integrationsbemühungen, welche die Beschwerdegegnerin während der Ehe (auch auf seinen eigenen Wunsch hin) vorgenommen habe, hätten keinen Nachteil verursacht, den der Ehemann auszugleichen habe. Den Nachteil, den die Beschwerdegegnerin allenfalls erleide, resultiere daraus, dass sie sich in der Schweiz etwas aufbauen wolle, jedoch nicht aus der Ehe an sich.
Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie das Obergericht zur Annahme gelange, die Beschwerdegegnerin könne nach Abschluss ihrer Integrationsbemühungen Ende Juni 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 6'500.-- erzielen.
6.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet werden und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann nur geltend gemacht werden, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG.
Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht aus seiner Sicht dar (z.B. Trennungszeitpunkt, Möglichkeit und Erzielbarkeit eines monatlichen Einkommens von Fr. 6'500.-- per Ende Juni 2012 durch die Beschwerdegegnerin), jedoch ohne die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts im vorangehend beschriebenen Sinne als fehlerhaft zu rügen und auch deren Entscheidwesentlichkeit (z.B. betreffend der Möglichkeit, in Thailand ein gleiches oder besseres Einkommen zu erzielen als vor der Ehe, was das Obergericht selbst einräumt) darzulegen. Sachverhaltsrügen erhebt er keine. Soweit deshalb seine Ausführungen von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid abweichen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.).
6.6
6.6.1 Wie bereits bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs ist der Richter auch für die Unterhaltsfestsetzung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Insoweit kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 5.1.3 oben).
6.6.2 Das Obergericht stützte sich als Folge der Verneinung der Lebensprägung der Ehe zutreffend auf den vorehelichen Lebensstandard und bezifferte diesen entsprechend schweizerischer Verhältnisse mit einem Monatseinkommen von Fr. 6'500.--.
Im Ergebnis einzig strittig ist die Frage, ob das Obergericht für die Beurteilung des vorehelichen Lebensstandards auf die schweizerischen Verhältnisse abstellten durfte.
6.6.3 Anders als der Beschwerdeführer dies zu interpretieren versucht, stellt der obergerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag keinen Ausgleich für einen Schaden finanzieller Art dar, der durch die Integrationsbemühungen entstanden sein soll. Vielmehr geht es einzig darum, der Beschwerdegegnerin innerhalb einer Frist von zwei Jahren den Übergang und die Erreichung ihrer vorehelichen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Das Obergericht geht davon aus, dass keine Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdegegnerin nach Thailand zurückkehren wird. Damit ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn es (bis auf weiteres) die schweizerischen Verhältnisse als massgebend betrachtet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Überbrückungsrente nur auf zwei Jahre und damit auf eine kurze Dauer befristet ist.
7.
Der Beschwerdeführer ficht die obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens. Da sich die Beschwerde insoweit als unbegründet beziehungsweise unzulässig erweist, hat auch der Kostenspruch des Obergerichts Bestand und braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht aufzuerlegen, da sich die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nur auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezieht und sie in diesem Punkt unterlegen ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Bettler