Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_333/2011 {T 0/2}
Urteil vom 20. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 18. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2011 (Poststempel) gegen den (Nichteintretens-)Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. März 2011 und in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass rechtsprechungsgemäss eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil 8C_833/2010 vom 17. Dezember 2010 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. Januar 2011 erhobene Beschwerde mangels sachbezüglicher Argumentation nicht eingetreten ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2011 mit Blick auf eine genügend substanziierte Begründung den vorerwähnten Anforderungen nicht gerecht wird, wobei der Versicherte es namentlich unterlässt, sich in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch das erstinstanzliche Gericht auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb dieses auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass insbesondere nicht aufgezeigt wird, aus welchen Gründen vorinstanzlich trotz in Rechtskraft erwachsener Zusprechung von SUVA-Taggeldern für die Zeitspanne vom 15. April bis 3. Oktober 2005 und Verneinung jeglichen Rückkommenstitels (Wiedererwägung, Revision) durch den Unfallversicherer auf deren Berechnungsbasis einzugehen gewesen wäre,
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, womit das vereinfachte einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung gelangt,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl