BGer 5A_345/2011 |
BGer 5A_345/2011 vom 24.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_345/2011
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Urteil vom 24. Mai 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________.
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Gegenstand
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Pfändungsvollzug.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsvollzug (mit Feststellung einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 1'800.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, soweit der Beschwerdeführer eine Abänderung der pfändbaren Lohnquote beantrage, stehe nicht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, sondern das beim Betreibungsamt einzureichende Rechtsmittel der Revision offen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), ebenso wenig sei die Beschwerde das taugliche Mittel zur Erbringung des Zahlungsnachweises, sodann habe der Beschwerdeführer einerseits den Nachweis der Überweisung von angeblichen Unterhaltszahlungen in der letzten Zeit vor der Pfändung (8. Februar 2011) nicht erbracht, anderseits hätte das Betreibungsamt diese Zahlungen selbst bei erfolgtem Nachweis bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigen dürfen, weil der Beschwerdeführer weder substantiiere noch belege, dass seine (ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt lebende) Ehefrau und die beiden Kinder auf die finanzielle Unterstützung angewiesen wären, schliesslich habe das Betreibungsamt auch die behaupteten Auslagen für auswärtige Mittagsverpflegung zu Recht nicht berücksichtigt, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht nachgewiesen habe,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden, zum Teil mehrfachen Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid zu kritisieren und die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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