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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_321/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 39 vo2) vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Y.________ (am Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. xxxx Grundbuch A.________) teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt zur Prüfung des Vorliegens pfändbaren beweglichen Vermögens und zur Wiederholung der Pfändung angewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlen rechtskräftig entschiedener Streitsachen habe die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, der ihr ordnungsgemäss angekündigten Pfändung fernzubleiben, sie habe daher ohne genügende Entschuldigung an der Pfändung nicht teilgenommen, weshalb diese korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, sodann seien in allen Betreibungen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt worden, nachdem die Beschwerdeführerin gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid keine Aberkennungsklage erhoben bzw. die übrigen Rechtsöffnungsentscheide erfolglos mit Einsprachen und mit (keine aufschiebende Wirkung zeitigenden) Beschwerden beim Kantonsgericht und Bundesgericht angefochten habe und die von ihr angeblich beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof eingereichten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, die Pfändung von Grundeigentum sei bei ungenügendem beweglichem Vermögen zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil jedoch die Beschwerdeführerin geltend mache, ein Einkommen zu erzielen und verwertbares bewegliches Vermögen zu besitzen, sei ihre Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, das Vorliegen pfändbaren beweglichen Vermögens zu prüfen und die Pfändung zu wiederholen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht unzulässigerweise (Art. 99 BGG) Einwendungen vorzubringen, bei denen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits in der kantonalen Beschwerde erhoben worden wären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann