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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2C_407/2011
Urteil vom 28. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
1. Verfahrensbeteiligte
ProLitteris, Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst,
2. SSA, Société Suisse des Auteurs,
3. SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik,
4. Suissimage, Schweizerische Genossenschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken,
5. Swissperform, Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
gegen
1. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse,
2. Union des Associations Européennes de Football (UEFA),
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
Gegenstand
Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission
vom 16. Dezember 2010 betr. den Gemeinsamen
Tarif 3c [2011-2014] (GT 3c),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. April 2011 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung II.
Erwägungen:
Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigte am 16. Dezember 2010 den Gemeinsamen Tarif 3c betreffend den Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen (Public Viewing). Dagegen erhoben die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse sowie die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) am 7. April 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Genehmigungsbeschluss aufzuheben und die Genehmigung des neuen Tarifs zu verweigern. Zugleich stellten sie das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die der Beschwerde mit Verfügung vom 8. April 2011 superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2011 beantragen die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA Société Suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform dem Bundesgericht, Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 28. April 2011 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde der SRG und der UEFA keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen (Zwischen-)Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; es kann damit, auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen müssen spezifisch erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2011 nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin an einer zulässigen Rüge, und auf die Beschwerde ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Fünftel unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller