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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_215/2011
Urteil vom 30. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. April 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der 1960 geborenen B.________ auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle holte zusätzliche Berichte ein der Arbeitgeberin (vom 13. Januar 2009) sowie der behandelnden Ärztin Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, (vom 16. Januar 2009). Am 12. März 2009 informierte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die IV-Stelle über die gleichentags veranlasste Expertise bei Frau Dr. med. R.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin. Die IV-Stelle gab ihrerseits eine Medas-Begutachtung im Zentrum X.________ in Auftrag (Mitteilung vom 6. April 2009). Am 26. Mai 2009 erging das Gutachten der Frau Dr. med. R.________. Gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 16. Juni und 3. August 2009) hielt die IV-Stelle in der Folge an der Medas-Begutachtung fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 30. März 2010).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Januar 2011 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen" bzw. einer Invalidenrente beantragen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. April 2011 ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).
2.
Das kantonale Gericht erwog mit sorgfältiger Begründung, weshalb auf die beantragte öffentliche Verhandlung zu verzichten sei. Namentlich legte es korrekt dar, dass eine solche zur Beurteilung der streitigen Fragen in Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Nichteintretensverfügung nicht erforderlich war. Die entsprechenden Erwägungen, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), sind auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 I 279 E. 3.2 S. 284) nicht zu beanstanden. Was die Versicherte vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun.
3.
Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb eine grundsätzlich beweistaugliche (BGE 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.) und zumutbare (Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen) polydisziplinäre Medas-Begutachtung unentbehrlich gewesen wäre. Wenn das kantonale Gericht nach sorgfältiger Würdigung der ärztlichen Beurteilungen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin schützte, welche mit Blick auf das unbestritten multifaktoriell geprägte Krankheitsbild und die teilweise divergierenden medizinischen Einschätzungen eine polydisziplinäre Medas-Begutachtung durchführen lassen wollte - wobei die Anordnung der Begutachtung entgegen den Vorbringen in der Beschwerden nicht in Verfügungsform erfolgte (BGE 136 V 156 E. 4 S. 159 f., Urteil 8C_644/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 2.3.2) -, verletzte es auch sonst kein Bundesrecht, namentlich nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. hiezu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dass eine zusätzliche Abklärung immer eine Belastung für die betroffene Person bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die rechtsanwendenden Behörden auf eine weitere Begutachtung verzichten, obwohl sie zur Auffassung gelangt sind, aufgrund der vorhandenen Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung vornehmen zu können. Beim diesbezüglichen Entscheid kommt der Verwaltung nach den korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein Ermessensspielraum zu, in welchen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht eingreifen (vgl. dazu auch das bereits zitierte Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 a.a.O.). Unbegründet ist sodann die Rüge der unrechtmässigen Aktenführung (welche der Rechtsvertreter der Versicherten im Übrigen bereits in mehreren anderen Prozessen - erfolglos - vorgebracht hatte; vgl. z.B. die bundesgerichtlichen Verfahren 9C_788/2010, 9C_231/2007, U 161/98, 1A.218/1998), zumal die Beschwerdegegnerin die Unterlagen lückenlos nummeriert und grundsätzlich chronologisch abgelegt hat.
4.
Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, auch ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich der von der IV-Stelle am 3. April 2009 angeordneten Begutachtung durch die Medas, Zentrum X.________, trotz Androhung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Schreiben vom 11. Dezember 2009) nicht unterzogen hat. Nach dem Gesagten (E. 3 hievor) war diese Weigerung nicht entschuldbar. Was den Vorwurf betrifft, die IV-Stelle hätte, statt auf das Gesuch nicht einzutreten, aufgrund der Akten entscheiden sollen, sind nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG zwar sowohl ein Akten- wie auch ein Nichteintretensentscheid möglich und ein Nichteintretensentscheid ist grundsätzlich nur zu treffen, wenn der materielle Entscheid nicht möglich ist (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47; Urteil I 90/04 vom 6. Mai 2004, E. 4). Weil die Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen aber keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (E. 3 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat. Die gegen den Vorbescheid und die Verfügung erhobenen Einwände sind somit auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG).
6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle