BGer 2C_447/2011 |
BGer 2C_447/2011 vom 31.05.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_447/2011
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2C_448/2011
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Urteil vom 31. Mai 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, Postfach 351, 1951 Sitten,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ Ltd.,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuer 2007,
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direkte Bundessteuer 2007,
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Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 10. November 2010.
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Erwägungen:
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1.
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Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis trat am 19. November 2009 auf die Einsprache der X.________ Ltd. gegen die Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. zur direkten Bundessteuer 2007 nicht ein, weil diese nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungen an die steuerpflichtige Gesellschaft selber erhoben worden sei. Mit Urteil vom 10. November 2010 hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde der Steuerpflichtigen - soweit darauf einzutreten war - gut; sie annullierte die Nichteintretensverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2009 und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Die Rekurskommission hielt dafür, dass die Veranlagungen nicht der Steuerpflichtigen selber, sondern der von dieser für die Steuerverwaltung unmissverständlich erkennbar beauftragten Bevollmächtigten hätten eröffnet werden müssen.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2011 beantragt die Steuerverwaltung des Kantons Wallis dem Bundesgericht, das Urteil der Steuerrekurskommission aufzuheben.
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2.
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Gegenstand des Verfahrens bilden sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer. Die Vorinstanz hat darüber in einem Urteil befunden; ebenso hat die Beschwerdeführerin nur eine Rechtsschrift eingereicht. Unter den gegebenen Umständen entscheidet auch das Bundesgericht in einem Urteil über die Angelegenheit.
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3.
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Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.).
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Zwischenentscheide können, vorbehältlich Art. 92 BGG, der hier ausser Betracht fällt, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden, wobei es angesichts der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) Sache der Beschwerdeführerin wäre aufzuzeigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres klar erscheint (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Die Steuerverwaltung äussert sich zu Art. 93 BGG mit keinem Wort. Damit aber fehlt es hinsichtlich der Eintretensfrage an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die zwar das Bundesgericht in ihrem amtlichen Wirkungskreis in Anspruch nimmt, wobei es aber um ihre Vermögensinteressen geht (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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