Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_366/2011 {T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 10. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2011 betreffend die Aufhebung (Befristung gemäss Verfügung vom 12. November 2009) der halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende Januar 2009,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 10. Mai 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt,
dass die blosse Berufung auf Arztberichte und darin enthaltene vom Administrativgutachten abweichende Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag (Urteile 9C_27/2011 vom 24. Januar 2011 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3),
dass offenbleiben kann, ob es sich beim eingereichten ärztlichen Bericht vom 3. März 2011 um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), da dieser offensichtlich nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als qualifiziert rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass die Rüge, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt, einzig damit begründet wird, es bestünden "extreme unterschiedliche Meinungen", was klarerweise nicht genügt, sowenig wie der Beschwerdeführer den Antrag um Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % hinreichend begründet,
dass die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler