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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_270/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. Januar 2011, um etwa 18.10 Uhr, seinen Bruder Y.________ und seine Schwägerin Z.________ an deren Wohnort aufgesucht und nach kurzem Wortwechsel mit seinem Bruder aus einer mitgeführten Faustfeuerwaffe mehrere Schüsse auf Y.________ abgegeben und diesen dadurch im Beinbereich erheblich verletzt zu haben.
X.________ wurde gleichentags aufgrund einer Meldung von Z.________ von der Kantonspolizei Zürich auf der Notfallstation des Spitals Männedorf aufgefunden, wo ihm eröffnet wurde, dass er wegen Verdachts, auf seinen Bruder geschossen zu haben, vorläufig festge-nommen werde.
Am 18. Januar 2011 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt; es bestehe gemäss den bisherigen Ermittlungen der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten Y.________. Gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Untersuchungshaft gemäss Verfügung vom 13. April 2011 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr bis zum 18. Oktober 2011 festgesetzt.
Eine vom Beschuldigten hiergegen erhobene Beschwerde hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Mai 2011 abgewiesen.
2.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2011, beim Bundesgericht eingetroffen am 30. Mai 2011, führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als es die Haftbeschwerde abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 einzig, er habe seinem Bruder gezielt in die Beine geschossen und sei nie von einer Tötungsabsicht ausgegangen. Indes setzt er sich dabei mit dem einlässlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nicht auseinander, wonach gestützt auf den bisherigen Ermittlungsstand bzw. das bisherige Beweisverfahren eben der dringende Tatverdacht der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung angenommen werden muss. Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Einzelnen auf, inwiefern die die bisherigen Abklärungen berücksichtigenden ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen bzw. der angefochtene Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp