BGer 8C_250/2011 |
BGer 8C_250/2011 vom 03.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_250/2011
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Urteil vom 3. Juni 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Unfall AG,
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Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. Januar 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2009, berechnete die Helsana Unfall AG den Taggeldanspruch der am 27. Januar 2006 verunfallten L.________, geboren 1966, rückwirkend ab 31. Januar 2006 gestützt auf einen versicherten Verdienst als Kleinbus-Chauffeurin von Fr. 65'000.-, was einem UVG-Taggeldansatz von Fr. 142.50 entsprach.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei bei der Taggeldberechnung auf den maximal versicherbaren UVG-Lohn von Fr. 106'800.- abzustellen. Eventualiter sei bei der Taggeldberechnung auf einen versicherten Verdienst von Fr. 93'000.- abzustellen. Die Taggeldnachzahlungen seien zuzüglich 5 % Verzugszins (mittlere Fälligkeit Januar 2007) zu leisten. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Versicherung zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 UVV, welcher den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit. a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Grundlage für die Bemessung der Taggelder ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV).
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3.
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3.1 Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der von Seiten der Beschwerdeführerin ab Januar 2006 geltend gemachte Lohn von Fr. 120'000.- pro Jahr für ihre neue Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, der X.________ AG, als Buschauffeurin sowie im Bereich Repräsentation und Führung für die Bemessung des versicherten Verdienstes nicht ausgewiesen ist und nicht berücksichtigt werden kann, nachdem ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes unter einem objektiven Gesichtswinkel nicht ausgeschlossen sei, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
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3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist aufgrund der Aktenlage und der Parteivorbringen, insbesondere des E-mail Berichts der Treuhand Z.________ vom 11. April 2007, welche im Auftrag der Helsana die Revision durchführte, erstellt und wird auch nicht bestritten, dass vor dem versicherten Unfall vom 27. Januar 2006 am 24. Januar 2006 lediglich Fr. 2'232.70 als Lohnzahlung auf das Postcheckkonto der Versicherten überwiesen wurden und die Differenz zum behaupteten monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'000.- dem Kontokorrentkonto bzw. internen Aktionärskonto des Ehegatten gutgeschrieben wurde. Ob dieser betriebsinterne buchhalterische Vorgang bei der Bemessung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen ist, was die Vorinstanz verneint hat, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Eine solche Buchung auf ein internes Aktionärskonto könnte jedenfalls nur dann beachtet werden, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohnes objektiv betrachtet praktisch auszuschliessen wäre (vgl. zur analogen Problematik in der Arbeitslosenversicherung BGE 128 V 189 E. 3/aa S. 190 und in der beruflichen Vorsoge Urteil 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, aufgrund der gesamten Umstände vorliegend nicht der Fall, nachdem der geltend gemachte Lohn ohne erkennbaren Grund weit über dem berufs- und ortsüblichen Lohn liegt (vgl. nachfolgende Erwägung 3.3) und mit Ausnahme der undatierten Unfallmeldung, eingegangen bei der Helsana am 13. Februar 2006, jegliche echtzeitlichen Belege fehlen. Entgegen der Beschwerdeführerin vermag auch die Lohnabrechnung Januar bis Dezember 2006 (ebenfalls undatiert) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 25. September 2006 nicht zu genügen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Zudem betrug das AHV-pflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2005, als sie entsprechend ihren Angaben für das Unternehmen ihres Ehemannes zu 100 % als Postautofahrerin gearbeitet hatte, gemäss IK-Auszug vom 16. Oktober 2006 lediglich Fr. 37'400.- und war in den Jahren zuvor noch geringer. Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2006 soviel mehr verdient haben soll. Es wird denn auch nirgends behauptet und es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass sich ihre Funktion gegenüber früher erheblich verändert hätte. Dass sie im Jahre 2006 neu Führungs- und Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen hatte, ist nicht ausgewiesen und erscheint wenig glaubhaft. Anlässlich des Gesprächs mit der Schadensinspektorin vom 19. September 2006 zusammen mit ihrem Ehegatten hat die Versicherte gemäss Protokoll angegeben, neben dem Dienst als Postautochauffeurin der Y._______ GmbH arbeite sie zusätzlich in der Reinigung und sei zuständig für personelle Angelegenheiten. Für die in der Unfallmeldung aufgeführte Tätigkeit als Verlegerin fehlt jeglicher Hinweis und sie wird im gesamten Verfahren nirgends mehr erwähnt. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen einen Missbrauch nicht auszuschliessen. Dass der geltend gemachte Lohn offenbar gegenüber der Steuerbehörde wie auch gegenüber der AHV deklariert worden ist, wie erneut vorgetragen wird, ändert ebenfalls nichts, erfolgte dies doch im Nachhinein.
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3.3 Mithin ist im angefochtenen Entscheid zu Recht in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV als versicherter Verdienst der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt worden. Dabei ist die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung aufgrund der Abklärungen bei der PostAuto Schweiz AG, Region Zürich, wonach eine Kleinbuschauffeurin im Jahre 2008 bei einem durchschnittlichen Monatspensum von knapp 178 Stunden zirka Fr. 61'000.- bis 65'000.- verdiente, zu Gunsten der Versicherten vom Maximum von Fr. 65'000.- ausgegangen, womit den Sonntags- und Nachtzulagen Rechnung getragen wurde. In Anbetracht der Aktenlage ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen nichts zu ändern. Insbesondere ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin neben der Tätigkeit als Postautochauffeurin neu ab 2006 zusätzlich Repräsentations- und Führungsaufgaben für den ganzen Konzern wahrzunehmen hat, was zur Berücksichtigung eines andern Berufsprofils Anlass gäbe. Eine eigentliche Führungsposition, welche gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin ein Monatsgehalt von Fr. 10'000.- als orts- und branchenüblich rechtfertigen würde, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht zu erkennen. Vielmehr ist zu Recht vom Lohn einer Buschauffeurin ausgegangen worden. Dabei hat die Versicherung korrekterweise auf die Angaben der PostAuto Schweiz AG abgestellt. Mit der Vorinstanz besteht kein Grund bei der Bestimmung der berufs- und ortsüblichen Entlöhnung einer Kleinbuschauffeurin die von der PostAuto Region Zürich für den Leistungsauftrag mit der Y.________ GmbH, der früheren Arbeitgeberin der Versicherten, kalkulierten Personalkosten zu berücksichtigen, wie erneut beantragt wird. Beim berufs- und ortsüblichen Lohn gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV handelt es sich stets um einen arbeitsmarktlichen Durchschnittslohn, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist (SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131, 8C_88/2007 E. 3.2.1 mit Hinweis).
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Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den versicherten Verdienst für den Taggeldanspruch zu Recht ausgehend vom berufs- und ortsüblichen Lohn einer Kleinbuschauffeurin auf Fr. 65'000.- festgesetzt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juni 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Weber Peter
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