BGer 8C_177/2011
 
BGer 8C_177/2011 vom 07.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_177/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Verfahrensbeteiligte
W._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene W._________ war als Gipser der Firma I.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 21. August 2008 das Knie verdrehte und sich eine Läsion des medialen Meniskus-Hinterhornes rechts zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. November 2009 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2010 stellte die Anstalt ihre Leistungen per 22. November 2009 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht länger durch das Ereignis vom 21. August 2008 verursacht worden seien.
B.
Die von W._________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Januar 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt W._________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 22. November 2009 hinaus zu erbringen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtende Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Erreichen des Status quo sine (vgl. RKUV 2000 U 363 S. 45, U 355/98 E. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 22. November 2009 hinaus anhaltend geklagten Kniebeschwerden des Versicherten.
4.
4.1 Es steht fest, dass der Versicherte am 21. August 2008 eine ausgedehnte mediale Meniskus-Hinterhornläsion erlitten hat. Das mediale Meniskus-Hinterhorn wurde am 24. September 2008 reseziert. Gleichzeitig wurde ein Knorpelulcus im medialen Femurcondylus mit einem Shaver debridiert. Wie der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________, in seinem Bericht vom 16. Januar 2009 nachvollziehbar dargelegt hat, waren die im Januar 2009 aktuellen Schmerzen nicht mehr auf die Meniskus-Läsion, sondern auf den Knorpelulcus zurückzuführen. Wie der Kreisarzt weiter überzeugend ausführt, bestand dieser Knorpelulcus überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Ereignis vom 21. August 2008. Zwar geht dieser Arzt davon aus, der vorbestehende Ulcus sei durch das Unfallgeschehen, später nach der Arthroskopie symptomatisch geworden, doch kann dieses Symptomatischwerden vom zeitlichen Ablauf her nicht zum Entscheid der behandelnden Ärzte, gleichzeitig mit der Arthroskopie ein Débridement des Ulcus vorzunehmen, beigetragen haben. Somit wurde dieses Débridement nicht zur Behandlung von Unfallfolgen vorgenommen; demnach ist auch der Status nach Débridement des Ulcus nicht als unfallkausal anzusehen. Daraus folgt wiederum, dass auch die von den Dres. med. M._______ und B.________, in ihren Berichten vom 6. Oktober 2009 beschriebene Knorpelausdünnung im Knie des Beschwerdeführers nicht unfallkausal ist; eine Unfallkausalität wird denn auch von keiner medizinischen Fachperson vertreten.
4.2 Selbst wenn man zu Gunsten des Versicherten davon ausgehen würde, der Status nach Débridement des Ulcus sei unfallkausal, so könnte dieser Status die geklagten Beschwerden des Versicherten nicht erklären: Gemäss den von keiner medizinischen Fachperson bestrittenen Ausführungen des Dr. med. C.________, in seinem Bericht vom 14. September 2009 lassen sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Knieschmerzen medizinisch nicht nachvollziehen. Sowohl dieser Arzt, als auch SUVA-Arzt Dr. K.________, gehen von einer Symptomausweitung mit Selbstlimitierung aus (vgl. den Bericht des Dr. K.________ vom 16. Oktober 2009).
4.3 Somit verneinten Vorinstanz und Verwaltung zu Recht eine Leistungspflicht der SUVA für die über den 22. November 2009 hinaus anhaltend geklagten Kniebeschwerden des Versicherten; seine Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer