Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_279/2011
Urteil vom 9. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Sommerhaldenstrasse 17a, 5200 Brugg, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete mit Schreiben vom 22. September 2010 und 11. November 2010 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der A.________ AG wegen "Verdacht ungetreuer Geschäftsführung" und "Verletzung persönlicher Rechte". Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren ein. Sie führte zusammenfassend aus, dass das angezeigte Verhalten keine Indizien für strafbare Handlungen aufweise. Es liege vielmehr eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. April 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass weder aus der Anzeige noch aus der Berufungsschrift hervorgehe, mit welchem Verhalten die Verantwortlichen der A.________ AG als durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft beauftragte Immobilienverwalterin ihre Pflicht verletzt und dadurch den Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt bzw. eine Vermögensschädigung zu seinen Lasten zugelassen und so die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt haben sollte. Auch seien keine Hinweise auf Ehrverletzungsdelikte ersichtlich. Somit sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten sowohl in Bezug auf Vermögens- als auch auf Ehrverletzungsdelikte zu verneinen. Die Anhandnahme einer neuen Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem am 4. April 2008 eingegangenen Protokoll falle nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli