Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_472/2011
Verfügung vom 9. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Verband Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer und Rechtsanwältin Nathalie Stoffel,
gegen
Schweizerischer Bundesrat.
Gegenstand
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Verbands Y.________, X.________, vom 1. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe,
in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG ) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller