Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_355/2011
Urteil vom 9. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 24. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene G.________ meldete sich am 20. November 2007 unter Hinweis auf allgemeine Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. August 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente, da nicht während der Dauer von einem Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen habe.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. Februar 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2010 seien aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), insbesondere bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396, je mit Hinweisen), über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei namentlich dessen Arbeitsunfähigkeit.
3.1 Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage umfassend wiedergegeben und einlässlich gewürdigt. Sie hat dabei, insbesondere gestützt auf die beiden Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 2. September 2008 und 4. November 2009, welchen sie die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zuerkannte, festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychischen Beschwerden (Angst und depressive Störung gemischt [ICD-10 F41.2] sowie generalisiertes Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehenden chronischen Spannungskopfschmerzen [ICD-10 G44.2]) für angepasste Verweisungstätigkeiten spätestens seit Juli 2008 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand hat das kantonale Gericht erwogen, es fehle ein organisches Substrat, welches die geklagten Beeinträchtigungen erklären würde. Es kam zum Ergebnis, dass aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von offensichtlich weniger als 40 % der Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erreichen des dafür massgebenden Schwellenwerts gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abzuweisen sei. Daran ändere nichts - so die Vorinstanz - dass über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus oftmals zusätzlichen Einschränkungen Rechnung getragen werde. Art und Ausmass der leidensbedingten Einschränkung vermöchten beim Versicherten, der mit einer Leistungseinschränkung von 20 % noch vollzeitlich tätig sein könne, einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Tabellenlohn nicht zu begründen, weshalb es auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % bleiben würde.
3.2 Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Die Rügen sind wenig konkret und enthalten teilweise Wiederholungen von bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen, mit welchen sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt hat. Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ sprechen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er mehrfach psychiatrisch abgeklärt. Soweit er eine einlässliche Begutachtung der psychischen Beschwerden bei einem unabhängigen Gutachter beantragt, ist mit dem kantonalen Gericht auf den kürzlich ergangenen BGE 136 V 376 hinzuweisen, welcher sich zur Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) unter den Aspekten der Unabhängigkeit sowie der Verfahrensfairness und Waffengleichheit äussert. Mit der Vorinstanz ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, zumal von ihnen keine neuen, relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.3 Zusammenfassend hat es mit der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), da dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch