BGer 8C_394/2011 |
BGer 8C_394/2011 vom 09.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_394/2011
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Urteil vom 9. Juni 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. März 2011.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2011, mit welchem die Beschwerde des B.________ zur Hauptsache gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wurde, damit sie die Einsprache des Versicherten vom 5. August 2008 materiell prüfe,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die SUVA, Abteilung Militärversicherung, beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "das Nichteintreten gemäss Einspracheentscheid der SUVA Militärversicherung vom 25. September 2008 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente abzulehnen. Subeventualiter sei die Sache an die VI zur Neubeurteilung zurückzuweisen",
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4 ff. S. 480 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1; vgl. auch z.B. Urteile 8C_131/2009 vom 6. März 2009 und 8C_302/2009 vom 24. April 2009),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - nicht gegeben ist, weil die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 25. September 2008 (Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. der Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 7. April 2005) gegebenenfalls im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides vor Bundesgericht gerügt resp. überprüft werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 4A_109/2009 vom 16. April 2009; siehe auch Urteil 8C_110/2011 vom 18. März 2011), wogegen die in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen hier nichts zu ändern vermögen (vgl. auch die im Zusammenhang mit der Anfechtung vorinstanzlicher Rückweisungsentscheide im Vergleich zur früheren Praxis nach Organisationsgesetz geänderte Rechtslage gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005: BGE 133 V 477 E. 1 und 3 S. 479 f.),
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dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, damit aber kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_110/2011 vom 18. März 2011 sowie 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),
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dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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