BGer 8C_411/2011 |
BGer 8C_411/2011 vom 09.06.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
8C_411/2011 {T 0/2}
|
Urteil vom 9. Juni 2011
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte |
B.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Militärversicherung
|
(Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 25. März 2011.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde des B.________ vom 26. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bun-desgericht zulässigen Beschwerdegründe,
|
dass die Eingabe des Versicherten vom 26. Mai 2011 diesen Mindest-anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine ausreichende Begrün-dung enthält, indem sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorin-stanz auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern das kantonale Ge-richt mit dem (Nichteintretens-) Entscheid eine Rechtsverletzung ge-mäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
|
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
|
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
|
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 9. Juni 2011
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Ursprung Batz
|