BGer 2C_274/2011 |
BGer 2C_274/2011 vom 10.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_274/2011
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Verfügung vom 10. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. März 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihre Wegweisung,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
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dass mit dem - vorbehaltlosen - Rückzug der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entfällt,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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