Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_234/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokatin Michelle Wahl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 14. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene B.________ meldete sich am 10. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens vom 9. November 2009 der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 4. und 11. August 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. September 2007 zu.
B.
B.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2007 erneuern und eventualiter beantragen, es sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zu den zahlreichen Untersuchungen, insbesondere des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Experten vom 16. Februar 2010, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlaubten der Beschwerdeführerin ein Arbeiten im Pensum von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer den Leiden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ enthalte Ungereimtheiten mit Bezug auf die Zumutbarkeitseinschätzung. So sei die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst nicht nachvollziehbar: Wegen einer Angststörung könne sie seit mehreren Jahren kein Fahrzeug lenken, und laut Gutachten sei die soziale Kontaktaufnahme erschwert. Zudem bestehe ein chronischer Benzodiazepinabusus. Das Gesamtgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 erwähne die im psychiatrischen Teilgutachten genannten Diagnosen nicht, weshalb die Expertise an einem Mangel leide. Darüber hinaus gehe der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) von der falschen Annahme aus, die Schwindelbeschwerden stünden nicht im Vordergrund und seien seit der medikamentösen Behandlung verschwunden. Die Verhältnisse vor der Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ seien ungenügend abgeklärt.
3.
3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind, soweit erheblich, nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Ausführungen erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unzulässigen, appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Die Vorinstanz hat sich nachvollziehbar mit den gesamten medizinischen Akten auseinandergesetzt, namentlich auch mit denjenigen des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. M.________, Gastroenterologie Spital Y.________. Laut dessen Bericht vom 15. Dezember 2008 beeinflussen die Schwindelbeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht, was die Beschwerdeführerin übersieht. Beweisrechtlich korrekt hat das kantonale Gericht sodann der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Beschwerde - und dem kantonalen Gericht - sind die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten Diagnosen der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und der Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) im Schlussgutachten vom 9. November 2009 erwähnt, womit die Rüge der mangelhaften Diagnoseliste im Gesamtgutachten ins Leere geht. Keiner Erörterung bedarf die von der Versicherten angezweifelte Restarbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Beschäftigung im Aussendienst. Denn der Bestimmung des Invaliditätsgrades wurde auch das Leistungsvermögen in einer Verweistätigkeit zugrunde gelegt (vgl. E. 2.1). Der blosse Umstand, dass sich in den Berichten unterschiedliche Beurteilungen finden und eine andere Beweiswürdigung als die vorinstanzliche allenfalls auch denkbar gewesen wäre, lässt diese noch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Urteil 9C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2, publ. in: SVR 2010 KV Nr. 3 S. 9, Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Insgesamt ist die Beweiskraft der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 durch die Einwände in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
3.2 Auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu den Verhältnissen vor der Begutachtung durfte die Vorinstanz verzichten, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 V I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerdeführerin nimmt in diesem Zusammenhang unzutreffend an, die Experten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ hätten für die Zeit vor der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Sie liessen vielmehr die eigene Zumutbarkeitsschätzung erst ab Begutachtungszeitpunkt gelten, womit nichts über die Zeit davor gesagt ist. Im angefochtenen Entscheid wurde die gutachterliche Einschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. September 2007 ausgedehnt - inklusive davorliegender Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) - was letztinstanzlich nicht beanstandet ist.
3.3 Hinsichtlich der Vergleichseinkommen stellte die Vorinstanz verbindlich fest, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben. Zudem sei die AHV-rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeiten teilweise unklar gewesen, wie auch der zuletzt erzielte Verdienst starken Schwankungen unterlegen habe. Der daraus gezogene Schluss, den Validenlohn anhand lohnstatistischer Grundlagen (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) zu ermitteln, hält demzufolge der Überprüfung stand (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, Urteil 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2). Die mit der Zumutbarkeitsschätzung des Prof. Dr. med. M.________ (Arbeitseinsatz von zwei bis drei Stunden pro Tag) geltend gemachten Abweichungen zum Invalidenlohn sind mit Blick auf das vorinstanzlich rechtsfehlerfrei festgestellte und daher bindende Leistungsvermögen gemäss Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. E. 3.1 hievor) und die Einwände gegen den Leidensabzug von 10 % gehen über appellatorische Rügen am angefochtenen Entscheid nicht hinaus, worauf nicht einzugehen ist. Schliesslich steht der Vermittelbarkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund ihres Alters nichts entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Aufgabengebiet als unzumutbar erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich von einfachen und repetitiven Tätigkeiten Arbeitnehmerinnen grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 i.f.).
3.4 Der letztinstanzlich neu eingereichte Arztbefund des Dr. med. E.________ vom 11. Mai 2011 und der Szintigraphiebericht vom 5. Mai 2011 können als unzulässige Noven nicht in die Beurteilung einbezogen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Die Vorinstanz ermittelte bundesrechtskonform einen Invaliditätsgrad von max. 46 %. Es besteht Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin