Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_323/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011.
In Erwägung,
dass L.________ seit Dezember 2004 Rentenleistungen der Invalidenversicherung bezieht, der entsprechende Anspruch indessen erst mit der Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2002 und einer ganzen Rente ab 1. April 2004 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 11. Juni 2007) rechtskräftig beurteilt wurde,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern L.________ mit Verfügung vom 24. November 2005 Ergänzungsleistungen (ab 1. Oktober 2004) zusprach, diese mit Verfügungen vom 2. November 2006 sowie 9. Oktober 2007 entsprechend den - jeweils an einen veränderten Invaliditätsgrad angepassten - Leistungen der Invalidenversicherung neu festsetzte und im Dezember 2007, 2008 und 2009 eine Neuberechnung des Anspruchs für das Folgejahr vornahm,
dass die Verwaltung anlässlich der im März 2010 eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Art. 30 ELV [SR 831.301]) Kenntnis von einer höheren als der bisher berücksichtigten - und den Angaben des Beschwerdeführers entsprechenden - Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erhielt und folglich für die Zeit ab 1. Oktober 2005 die Ergänzungsleistungen neu festsetzte sowie den Betrag von Fr. 39'023.- zurückforderte (Verfügung vom 16. September 2010),
dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2010 an der Rückforderung von Fr. 39'023.- festhielt und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde des L.________ mit Entscheid vom 16. März 2011 abwies,
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheids vom 16. März 2011 sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse ihm gegenüber keinen Rückforderungsanspruch habe bzw. dass dieser verwirkt sei,
dass der Beschwerdeführer die Rückforderung weder im Grundsatz noch hinsichtlich des Betrags in Abrede stellt, sondern lediglich deren Verwirkung geltend macht mit der Begründung, die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgelegte (relative) Jahresfrist sei mit Erlass der Verfügungen vom 2. November 2006 resp. 9. Oktober 2007, spätestens aber mit der Berechnung vom 17. Dezember 2007 ausgelöst worden und unbenutzt abgelaufen,
dass die Verwirkung der Rückforderung ohnehin nur für Leistungen, welche länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung und somit vor dem 16. September 2009 ausgerichtet wurden, in Betracht fällt (Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.3),
dass für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts und diesbezüglich nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" massgebend ist (BGE 110 V 304 E. 2b in fine S. 306; Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen),
dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, infolge einer Neufestsetzung der Leistungen der Invalidenversicherung eine Veränderung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu prüfen oder gar zu erwirken, woran die grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung (Art. 23 lit. a BVG) nichts ändert,
dass - selbst wenn ein Rückforderungsanspruch im Grundsatz bereits zuvor erkennbar gewesen wäre - hinreichende Klarheit über die Leistungen aus beruflicher Vorsorge und damit den Umfang der Rückforderung (vgl. SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21, P 66/94 E. 6b) frühestens mit der Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung vom 19. Februar 2008 zuhanden des Beschwerdeführers geschaffen wurde, weshalb der Fristenlauf nicht vor diesem Zeitpunkt einsetzen konnte,
dass angesichts der Meldepflicht des Leistungsansprechers (Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV) nicht die jährliche Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, sondern - mangels anderer Anhaltspunkte - erst die periodische Überprüfung nach Art. 30 ELV Anlass gibt für eine umfassende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen und mithin Nachforschungen betreffend Leisungen aus beruflicher Vorsorge (vgl. Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010),
dass daher die Frist auch nicht mit der Neuberechnung vom 18. Dezember 2009, sondern erst mit Kenntnisnahme der tatsächlichen Vorsorgeleistungen anlässlich der im März 2010 eingeleiteten periodischen Anspruchsprüfung zu laufen begann und mit Erlass der Verfügung vom 16. September 2010 gewahrt wurde, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs verneinte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann