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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_262/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A________,
2. A.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 4. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Gegen A.A________ und A.B.________ (Beklagte) wurde beim Gerichtspräsidium Laufenburg eine Forderung aus Werkvertrag von über Fr. 70'000.-- eingeklagt . In Bezug auf dieses Verfahren stellten die Beklagten am 25. Januar 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung, welches das Gerichtspräsidium am 21. Februar 2011 abwies. Auf Beschwerde der Beklagten hin erkannte das Obergericht des Kantons Aarau mit Entscheid vom 4. April 2011:
"1.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Februar 2011 in Dispositiv Ziffer 1 aufgehoben und erkannt:
1. Den Gesuchstellern wird im Verfahren OZ.2010.13 vor dem Bezirksgericht Laufenburg mit Wirkung ab Gesuchseinreichung vom 25. Januar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Frick, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."
Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führte das Obergericht namentlich aus, es habe nach bisherigem kantonalen Prozessrecht in den Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in aller Regel keine Gerichts- und Parteikosten auferlegt und die anwaltlichen Bemühungen nicht separat entschädigt, weil die mit dem Bewilligungsverfahren verbundenen Aufwendungen des Anwalts von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst und durch die Entschädigung im Hauptverfahren als abgegolten zu betrachten seien. Es bestehe kein Grund, diese Praxis unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu ändern.
B.
Die Beklagten (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, in Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheids vom 4. April 2011 sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Meichssner als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Meichssner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Da die Beschwerdeführer ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden haben und keine weiteren Vorkehren ihres Rechtsvertreters erforderlich waren, kann mit dem Entscheid in der Sache über das Armenrechtsgesuch entschieden werden (Urteile 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, mit Hinweisen).
2.1 Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Zivilsache ergangen. Da er dieses nicht abschliesst, ist er als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.3).
2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide möglich, wenn diese die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde gemäss dieser Regelung nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben, weshalb die direkte Anfechtung des Zwischenentscheids voraussetzt, dass er für die Beschwerdeführer gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Ein solcher Nachteil muss rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Ein bloss tatsächlicher Nachteil durch die Verzögerung oder die Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; je mit Hinweisen).
2.4 Nach der Rechtsprechung bewirken Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies trifft zu, wenn der Beschwerdeführer seine Interessen im kantonalen Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f. betreffend die gegen den Willen der betroffenen Partei vorgenommene Auswechslung ihres amtlichen Verteidigers).
2.5 Unter Berufung auf diese Rechtsprechung machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid bewirke für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie lassen dabei ausser Acht, dass ihnen im vorliegenden Fall die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das kantonale Verfahren grundsätzlich bewilligt wurde und sie daher ihre Interessen nicht ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen müssen. Strittig ist einzig die von den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung von Fr. 2'619.75 für die von ihrem Anwalt im kantonalen Beschwerdeverfahren bereits erbrachten Leistungen. Der Zwischenentscheid darüber bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann (BGE 135 III 329 E. 1.2.1 und E. 1.2.2 S. 332 f.; Urteile 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.6 und 2.7; 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Demnach kann auf die vorliegende unmittelbar gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Die Begehren der Beschwerdeführer waren nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Gelzer