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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_377/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Wetzikon,
vertreten durch das Steueramt Wetzikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon, das den vom Beschwerdeführer (in einer Betreibung über eine Forderung in der Höhe von Fr. 30'930.10) erhobenen Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens nicht zugelassen hat und dementsprechend auf das Verfahren nicht weiter eingetreten ist,
in das nachträgliche (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Bezirksgericht erwog, zufolge Nichterscheinens beider Parteien an der Verhandlung werde androhungsgemäss auf Grund der Akten entschieden, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, falls über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und auch durchgeführt worden sei, d.h. das ganze in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen unter die Generalexekution gefallen sei, unzulässig sei die Einrede daher auch dann, wenn der Konkurs widerrufen oder mangels Aktiven eingestellt worden sei, vorliegend sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Beschwerdeführer ein Konkurs eröffnet und auch tatsächlich durchgeführt worden sei, mangels eines entsprechenden Nachweises durch den Beschwerdeführer seien deshalb die Voraussetzungen zur Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens nicht erfüllt,
dass der Entscheid des Bezirksgerichts gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG kantonal endgültig ist, weshalb sich die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet (Art. 75 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden bezirksgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Bezirksgerichts vom 5. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann