BGer 6B_904/2010
 
BGer 6B_904/2010 vom 16.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_904/2010
Urteil vom 16. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urkundenfälschung im Amt, Widerhandlungen gegen das ANAG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Entscheid vom 12. Mai 2010 und Berichtigung vom 24. September 2010 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt sowie des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Anklagepunkte A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9), vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt (Anklagepunkt B) sowie vom Vorwurf des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte A.5, A.6 und B) frei. Die Untersuchungshaft rechnete es für den Fall eines späteren Widerrufs des bedingten Strafvollzuges auf die ausgesprochene Strafe an. Ferner verurteilte es X.________ zur Zahlung eines Betrages von Fr. 2'000.-- als Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft. Auf die Anklage der Widerhandlungen gegen das ANAG (Anklagepunkt D.) trat es nicht ein.
B.
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, X.________ sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Sachverhalten gemäss Punkt D der Anklageschrift - soweit diese nicht verjährt sind - der Widerhandlung gegen das ANAG sowie in den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 der Urkundenfälschung im Amt sowie des Sich-bestechen-Lassens schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner war vom Juni 1999 bis August 2004 Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in A.________/B.________ und übte in dieser Funktion die Oberaufsicht über die Erteilung der Visa aus. Am 8. Dezember 2004 erstattete das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts, er habe gegen Geldzuwendungen eines in B.________ ansässigen Auslandschweizers mehrfach Visa an Staatsangehörige B.________s ausgestellt bzw. ausstellen lassen, obwohl er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz nicht erfüllt gewesen seien. In zwei Fällen habe er als abtretender Kanzleichef seinen Nachfolger als Werkzeug benützen wollen, um durch ihn die beabsichtigten Falschbeurkundungen ausführen zu lassen. Für diese Handlungen habe er ihm nicht gebührende Vorteile angenommen oder sich versprechen lassen. Insgesamt habe er Vorteile in der Höhe von insgesamt USD 12'000.-- erhalten. Schliesslich wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe durch die Visa-Ausstellungen an Unberechtigte gegen Entgelt deren rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichtert und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7 f., 31).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in Bezug auf die unter Punkt D der Anklageschrift angeklagten Widerhandlungen gegen das ANAG. Sie (die Beschwerdeführerin) habe am 9. September 2009 die Vereinigung des Verfahrens bezüglich der strafbaren Handlungen gemäss Art. 322quater und Art. 317 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das ANAG in der Hand der Bundesbehörden verfügt. Diese Vereinigungsverfügung sei der Generalprokuratur des Kantons Bern, dem Bundesstrafgericht sowie dem Verteidiger des Beschwerdegegners mitgeteilt worden. In der Verfügung seien die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Straftatbestände Art. 322quater und Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB explizit aufgeführt. Der Beschwerdegegner habe ohne weiteres erkennen können, welche strafbaren Handlungen Gegenstand der Vereinigungsverfügung bildeten. In Fällen, in denen die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Delikte im Verhältnis zu den der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Straftaten lediglich einen Nebenpunkt darstellten, sei zudem davon auszugehen, dass die Verfahrenskompetenz des Bundes von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden anerkannt werde, solange diese nicht aktiv eine eigene Kompetenz beanspruchten. Die Vorinstanz hätte mithin den Anklagepunkt der Widerhandlungen gegen das ANAG beurteilen müssen. Soweit sie am Einverständnis des Kantons Bern gezweifelt haben sollte, hätte sie die Bundesanwaltschaft dazu anhalten müssen, den Nachweis des Einverständnisses zu erbringen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verschiebe die Zuständigkeit zur Beurteilung der Strafsache im Anklagepunkt D nach Abschluss der Ermittlungshandlungen und Erhebung der Anklage ohne Notwendigkeit an den Kanton Bern. Nach Anklageerhebung hätte die Vorinstanz die Bundesgerichtsbarkeit nur aus besonders triftigen Gründen in Frage stellen dürfen. Solche Gründe lägen nicht vor (Beschwerde S. 3 f.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Vereinigung der Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden falle namentlich in Betracht, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von den dem bundesgerichtlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände hätten. Die Vereinigungsverfügung habe sich in diesen Fällen inhaltlich an den Grundsätzen des Anklageprinzips zu orientieren. Diese habe die strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe mindestens im objektiven Bereich genügend konkretisiert seien. Aus der Vereinigungsverfügung müsse somit klar hervorgehen, welchen konkreten Lebensvorgang sie betreffe, denn nur so vermittle sie dem betroffenen Kanton und dem Angeklagten die notwendigen Informationen, um gegebenenfalls vom Beschwerderecht gemäss Art. 18 Abs. 4 BStP Gebrauch machen zu können.
Im zu beurteilenden Fall beschränke sich die Beschwerdeführerin darauf, den Gegenstand der Vereinigungsverfügung und des bundesgerichtlichen Strafverfahrens bildenden Lebenssachverhalt pauschal wiederzugeben. Sie beschreibe weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten strafbaren Handlungen in hinreichend konkreter Weise. Es lasse sich anhand der gemachten Angaben nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner sich in wie vielen Fällen Widerhandlungen gegen das ANAG habe zu Schulden kommen lassen. Ausführungen zu den Handlungen, Pflichten und Aufgaben des Angeklagten als Kanzleichef sowie der jeweils nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen fehlten gänzlich. Derart pauschale Ausführungen ermöglichten es weder dem Kanton Bern noch dem Beschwerdegegner zu erkennen, welche Handlungen und Delikte Gegenstand der Vereinigungsverfügung seien. Es mangle somit an den formellen Voraussetzungen für die Begründung der Bundesgerichtsbarkeit, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der im Anklagepunkt D aufgeführten Tathandlungen nicht gegeben sei. Auf die Anklage könne insoweit nicht eingetreten werden (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
2.3 Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g aStGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und des Sich-bestechen-Lassens gemäss Art. 322quater StGB, soweit sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes verübt werden. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; in Kraft bis 31.12.2007) und gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; in Kraft seit 1.1.2008) obliegt den Kantonen (Art. 24 Abs. 1 ANAG; Art 120d Abs. 1 AuG). Ist in einer Strafsache sowohl die Bundesgerichtsbarkeit als auch die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, kann der Bundesanwalt gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP (Fassung gemäss BG vom 24.3.2000; AS 2001, 3314) die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen. Dabei muss der übernommene Sachverhalt klar umschrieben sein (Urteil des Kassationshofs 6S.116/2007 vom 7.9.2007 E. 3.2.2).
2.4
2.4.1 Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 9. September 2009 in der gegen den Beschwerdegegner geführten Strafsache die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP in der Hand der Bundesbehörden. Sie führte in ihrer Vereinigungsverfügung aus, der Beschwerdegegner habe in der Zeit zwischen März 2001 und Ende Juli 2004 in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizer Botschaft in A.________/B.________, mehrfach Visa an Staatsangehörige B.________s ausgestellt, obwohl er mutmasslich gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die Einreisebedingungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt gewesen seien. Dieser Sachverhalt beinhalte u.a. mutmassliche Widerhandlungen gegen das ANAG, deren Strafverfolgung der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehe, während für die übrigen Delikte Bundesgerichtsbarkeit gegeben sei. Es rechtfertige sich die einheitliche Verfolgung und Beurteilung der Strafsache durch die Bundesbehörden (vgl. Vereinigungsverfügung, Beschwerdebeilage 3).
2.4.2 Die in der Anklageschrift unter lit. A (Urkundenfälschung im Amt) angeklagten falschen Visaerteilungen fallen in den Zeitraum vom 15. März 2001 bis zum 27. Juli 2004 (vgl. Anklageschrift S. 5). Die Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG sind mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bedroht. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. Die Strafdrohung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung lautet auf Gefängnis und Busse bis zu Fr. 100'000.-- (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung). Die Tatbestände sind mithin - die leichten Fälle vorbehalten (Art. 23 Abs. 1 ANAG) - als Vergehen ausgestaltet (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB (nunmehr Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verjährt die Strafverfolgung in diesem Fall in 7 Jahren. Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf die angeklagte Erleichterung der rechtswidrigen Einreise mit Ausnahme der Fälle A.2, A.3 und A.8, welche vom 27. Juli 2004 bzw. vom 23. Juni 2004 datieren, die Verjährung eingetreten ist.
2.4.3 Nach der Rechtsprechung, der auch die Vorinstanz folgt, ist davon auszugehen, dass die Kantone die Verfahrenskompetenz des Bundes anerkennen, solange sie nicht ausdrücklich eine eigene Kompetenz beanspruchen, da sie regelmässig kein Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben. Daher kommt eine Änderung der Zuständigkeit nur in Betracht, wenn triftige Gründe dies gebieten. Ist bereits Anklage erhoben worden, ist ein Wechsel der Zuständigkeit aus Gründen der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Bundeszuständigkeit oder einer Vereinbarung zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden fehlt, zumal ein Nichteintreten auf die Anklage und die Übertragung an den zuständigen Kanton zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensdauer führen, womit die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK verletzt würde (BGE 133 IV 235 E. 7.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK 2007/15 vom 26.9.2007 E. 1 S. 7, SK.2008.11 vom 22.10.2008 E. 1.1.2 und SK.2008.10 vom 10.9.2008, E. 1.1.2).
Aus der Vereinigungsverfügung geht klar hervor, dass die angeklagten Widerhandlungen gegen das ANAG die Folge der Ausstellung der falschen Visa waren. Zudem erliess die Bundesanwaltschaft die Vereinigungsverfügung nach Erstellen der Anklageschrift vom 18. August 2009. Dem Beschwerdegegner waren die angeklagten Delikte mithin bekannt. Schliesslich hätte die Vorinstanz, wenn sie am Einverständnis des zuständigen Kantons mit der Verfahrensvereinigung gezweifelt haben sollte, das Verfahren nicht einfach unter Berufung auf diesen Formmangel einstellen dürfen, sondern hätte aus Gründen der Prozessökonomie den Mangel heilen und die Bundesanwaltschaft dazu anhalten müssen, den Nachweis über das Einverständnis des Kantons zu erbringen (Urteil des Kassationshofs 6S.116/2007 vom 7.9.2007 E. 3.2.3). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in Bezug auf die angeklagten Widerhandlungen gegen das ANAG grenzt mithin an überspitzten Formalismus (BGE 135 I 6 E. 2.1).
Da indes die in den Fällen A.2, A.3 und A.8 erfolgten Freisprüche kein Bundesrecht verletzen (vgl. nachfolgend E. 3), mithin keine Beteiligung des Beschwerdegegners an der Ausstellung falscher Visa nachgewiesen und eine Anstiftung hiezu nicht formell angeklagt ist, entfällt die Grundlage für einen Schuldspruch wegen einer Widerhandlung gegen das ANAG. Dabei kann offenbleiben, in welchem Konkurrenzverhältnis die Erleichterung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG zur Erteilung falscher Visa im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB steht. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht. Sie macht geltend, der Umstand, dass der Beschwerdegegner in den Fällen, die nach dem 16. Dezember 2002 erfolgt seien, die Visa-Vignetten nicht selber in den Pass der Antragsteller eingeklebt habe, sondern dies von seiner ihm unterstellten Mitarbeiterin habe ausführen lassen, rechtfertige keinen Freispruch von der Anklage der Falschbeurkundung im Amt. Die Lokalangestellte sei nicht zuständig gewesen, über die Ausstellung oder die Verweigerung eines Visums zu entscheiden. Soweit sie ein Visum in den Pass eines Antragsstellers eingeklebt habe, habe sie nicht ihren eigenen Willen, sondern denjenigen ihres Vorgesetzten vollzogen. Die Willensherrschaft über die angeklagten unrechtmässig erteilten Visa habe einzig beim Beschwerdegegner gelegen. Es treffe auch nicht zu, dass der Paraphierung des erteilten Visums keine Bedeutung zukomme. Mit dieser habe der Beschwerdegegner zu erkennen gegeben, dass er für die Erteilung der Visa die Verantwortung trage. Der Beschwerdegegner habe demnach als mittelbarer Täter gehandelt und seine Lokalangestellte bzw. deren Stellvertreterin als Tatmittlerin missbraucht. Er habe ihre Vorbehalte gegen die Visumerteilung ignoriert und deren Angst ausgenutzt, die Anstellung bei Widerrede gegen Anordnungen von Vorgesetzten zu verlieren (Beschwerde S. 4 ff.).
3.2 Die Vorinstanz kommt in Bezug auf die angeklagten Visaerteilungen, die nach dem 16. Dezember 2002 erfolgten (A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9), zum Schluss, unmittelbare Ausstellerin der Visa sei die örtliche Kanzleiangestellte K.________ bzw. deren Stellvertreterin gewesen. Gemäss ihren Aussagen habe sie die fraglichen Visaanträge bearbeitet, die Kleber ausgedruckt und in den Pass geklebt. Zwar habe der Beschwerdegegner in den Fällen A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 die bei der Botschaft verbliebenen und ins Dossier eingeklebten Visadoppel mit seinem Kürzel versehen und damit sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht. Doch habe ab dem 16. Dezember 2002 als Ausstellen des Visums nicht mehr dessen Unterzeichnung, sondern das maschinelle Herstellen des Klebers und dessen Zusammenfügen mit dem Passdokument gegolten. Das Visieren des Beschwerdegegners sei für die Erteilung des Visums weder vorgesehen noch erforderlich gewesen. Es habe daher im Hinblick auf die Wahrheit der entsprechenden Visa keinerlei (zusätzliche) Wirkung entfaltet. Da die örtliche Kanzleiangestellte wissentlich und willentlich gehandelt habe, scheide eine mittelbare Täterschaft des Beschwerdegegners aus (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).
3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde gemäss den seit dem 16. Dezember 2002 geltenden Weisungen des Bundesamtes für Migration (recte Bundesamt für Ausländerfragen [das Bundesamt für Migration entstand erst am 1.1.2005 durch Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung]) über Visa und Grenzkontrolle (VGK) das Visum elektronisch auf einen Kleber aufgedruckt. Ein Exemplar wurde in den Pass, das andere auf das bei der ausstellenden Amtsstelle aufzubewahrende Formular "Visumantrag für die Schweiz" geklebt. Das Visum war nach den VGK ausdrücklich weder mit dem Stempel der Vertretung noch mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen, und zwar auch nicht, wenn das Visum von Hand ausgestellt wurde. Diese Vorschriften machten keinen Unterschied bezüglich Unterschrift auf dem Visumkleber im Pass und auf dem bei der ausstellenden Stelle verbleibenden Exemplar (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
3.4 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d mit Hinweisen).
3.5 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Zwar trifft zu, dass sich die mittelbare Täterschaft tatsächlicher Leitungspersonen auch kraft Organisationsherrschaft ergeben kann. Der Täter erscheint bei dieser Konstellation, obwohl der unmittelbar Handelnde das konkrete Tatgeschehen ohne Einschränkung beherrscht, insoweit als der eigentliche Herr des Geschehens, als er die Organisation in der Hand hat und sich darauf verlassen kann, dass seine Anordnungen in die Tat umgesetzt werden (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 40 f.). Dies bezieht sich namentlich auf rechtsgelöste organisatorische Machtapparate. Bei diesen ergibt sich die Täterschaft des Hintermannes trotz verantwortlichen Tatmittlern aufgrund der spezifischen Wirkungsweise einer solchen deliktischen Organisation und deren Auswirkungen auf die Vorderleute, die sich die Befehlshaber mittels ihrer Anordnungsgewalt zu Nutze machen (SCHÖNKE/SCHRÖDER/HEINE, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl., München 2010, § 25 N 25 f.).
Ob unter diese Form mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auch jegliche staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstruktur schlechthin fällt, kann offenbleiben. Zwar hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid nicht ausgeschlossen, dass schon die beherrschende Stellung des leitenden Direktors eines Inkassounternehmens gegenüber deren Angestellten für die Annahme mittelbarer Täterschaft genügen könnte (BGE 120 IV 17 E. 2d, S. 17; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl. 2005, § 13 N 37). Doch lässt sich im zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht sagen, der Beschwerdegegner habe seinen Angestellten genaue Anweisungen gegeben und umfassende Herrschaft (maîtrise totale) über die Situation gehabt (vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER/HEINE, a.a.O., § 25b; BERND SCHÜNEMANN, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. 1, 12. Aufl. Berlin 2007, § 25 N 125 je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGHSt). Die blosse Aufforderung zur Tat wäre in diesem Kontext als Anstiftung zu erfassen, denn bei einer auf der Basis des Rechts arbeitenden Organisation muss erwartet werden, dass rechtswidrige Anweisungen nicht befolgt werden (CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 25 N 130; vgl. auch ders., Organisationsherrschaft als eigenständige Form der mittelbaren Täterschaft, ZStrR 125/2007, 17 ff.; vgl. auch SCHÜNEMANN, a.a.O., § 25 N 122 f.). In dieser Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erlaube es nicht, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Beschwerdegegner im Hinblick auf den Tatvorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt zur Last gelegt werden und welche Wirkung diese bei der Täterschaft hervorgerufen haben sollten (angefochtenes Urteil S. 24). In diesem Punkt ficht die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil nicht an.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Mathys Boog