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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_151/2011
Urteil vom 20. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. Ya.________ und Yb.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,
Beschwerdegegner/innen.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Abhängigen, Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts, einfache Körperverletzung; Anordnung einer stationären Massnahme etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 15. November 2010 zweitinstanzlich schuldig der Schändung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des Betrugs, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen, der Pornografie, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Kontrollschild, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Versicherungsschutz, des Missbrauchs von Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug (u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind) und erklärte diese Strafe für vollziehbar. Es widerrief auch den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. November 2007 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gewährten bedingten Strafvollzug und änderte die Strafe in eine Freiheitsstrafe. Für die neue und die widerrufene Strafe gemäss Urteil vom 16. November 2007 sprach das Obergericht eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr. 2'000.-- aus, teilweise als Zusatzstrafe zu verschiedenen Strafentscheiden. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten der Massnahme auf. Die an Ya.________ zu zahlende Zivilforderung setzte es auf Fr. 10'000.-- und die für Yb.________ auf Fr. 9'000.-- fest.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 15. November 2010 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen, des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts und der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Für die neue und die widerrufene Strafe gemäss Urteil vom 16. November 2007 sei eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe gemäss Urteil vom 20. Februar 2009 sei abzusehen. Es sei eine psychotherapeutische ambulante Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Yb.________ sei eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien ihm hälftig aufzuerlegen.
C.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hält die von der Verteidigung vor Bundesgericht erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der Ergänzung des Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011 für unbegründet. Im Übrigen verzichtet es auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf das angefochtene Urteil. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt am 23. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. X.________ reicht mit Eingabe vom 16. Juni 2011 unaufgefordert Bemerkungen zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen. Er ficht den vorinstanzlichen Entscheid unter dem Gesichtspunkt des Abhängigkeitsverhältnisses wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes unter Einschluss des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) sowie wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und falscher Anwendung von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (Beschwerde, S. 5-12).
1.1
1.1.1 Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Der Angeklagte muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen er angeklagt ist, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und den Gehörsanspruch des Angeklagten. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).
1.1.2 Mit Anklageschrift vom 24. April 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Abhängigen. Der Beschwerdeführer habe den am 15. Juli 1988 geborenen Beschwerdegegner in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis 16. Juli 2006 mehrfach, ca. zwei- bis fünfmal bei sich zu Hause und einmal in der Nähe des Schulhauses A.________ in Schaffhausen, oral befriedigt, nachdem er diesem die Kleider ausgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise gleichzeitig manuell selbst befriedigt. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer begründet die Anklage mit der langjährigen Familienfreundschaft und den beinahe täglichen Aufenthalten des Beschwerdeführers bei der Familie des Opfers. Zudem habe er dem Beschwerdegegner mehrmals Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- zukommen lassen (act. 936).
1.1.3 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner als erstellt. Jener sei ein guter bis sehr guter Freund des Hauses gewesen. Das zeige schon die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdegegners von einer Anzeige (wegen früherer Übergriffe) abgesehen hätten, um das Freundschaftsverhältnis nicht zu gefährden, was das Opfer zweifellos gespürt habe. Der Beschwerdeführer sei der ganzen Familie Y.________ intellektuell weit überlegen gewesen. Bereits deswegen sei eine gewisse Abhängigkeit anzunehmen. Dazu komme offenbar auch eine finanzielle Abhängigkeit, indem sich die Familie dank des Beschwerdeführers Ferien und anderes habe leisten können, was sonst nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn letztlich nicht ganz klar sei, wann und wie viel Geld der Beschwerdeführer dem Opfer teilweise gegeben habe, stehe fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, welches weit über eine normale Beziehung zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen hinausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine "Götti"-ähnliche Stellung, seine Vertrauensstellung in der Familie, seine Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen ausgenutzt (angefochtenes Urteil, S. 25 f.).
1.1.4 Die Abhängigkeit des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift mit dem Hinweis auf die langjährige und intensive Familienfreundschaft sowie die beinahe täglichen Aufenthalte des Beschwerdeführers bei der Familie des Opfers und den Geldgeschenken an dieses in den Grundzügen umschrieben. Soweit die Vorinstanz zur Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der strukturellen Einbettung des Beschwerdeführers in die Familie des Opfers auf die engen emotionalen Bindungswirkungen hinweist sowie darauf, dass der Beschwerdeführer eine Vertrauensstellung genoss, für den Beschwerdegegner eine "Götti"-ähnliche Stellung einnahm, als Autorität anerkannt wurde und man ihn als Freund der Familie nicht verlieren wollte, zieht sie entgegen der Beschwerde keine Umstände heran, die über den in der Anklage dargestellten Sachverhalt hinausgehen. Sie hält sich mit ihrer Argumentation, mit welcher sie das in der Anklage vorgezeichnete langjährige Freundschaftsverhältnis mit beinahe täglichen Aufenthalten bei der Familie veranschaulicht, vielmehr noch im Rahmen des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts. Ein Verstoss gegen das Anklageprinzip ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz weitet das in der Anklage umschriebene Prozessthema nicht aus. Die von ihr insoweit zur Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses herangezogenen Umstände sind, wenn auch teilweise bloss implizit, im Anklagevorwurf mit enthalten.
Ebenso wenig ist eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers unter Einschluss seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt zur Konkretisierung der in der Anklage generell umschriebenen Umstände zur Abhängigkeit direkt Bezug auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer nach, insbesondere aber bereits vor der Anklageerhebung machte. Dieser sprach anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen von einem tiefen Freundschaftsverhältnis, das ihn mit der Familie verbunden habe, sowie davon, dass die Beziehung zum Beschwerdegegner besonders ausgeprägt und vertrauensvoll gewesen sei. Er sei mit diesem ins Hallenbad gegangen, habe mit ihm "Töff"-Ausfahrten unternommen und ihn beim Judo-Training besucht (act. 613, 746). Konfrontiert mit dem Vorwurf, ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt zu haben, führte er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlussbefragung aus, bei der Familie ein und ausgegangen zu sein, mit beiden Kindern Hausaufgaben gemacht und mit ihnen zahlreiche weitere soziale Kontakte gepflegt zu haben (act. 766). An der Hauptverhandlung vor erster Instanz anerkannte er die gutachterliche Beurteilung als richtig, dass beide Kinder durch sein Angebot der jahrelangen Begleitung und Förderung, seiner pädagogischen Erfahrung und seiner emotionalen Zuwendung in eine Abhängigkeit getreten seien. Sie hätten ihn als "Beinahe-Familienmitglied" nicht verlieren wollen (act. 14). Diese Aussagen des Beschwerdeführers finden sich im Kern in der Anklage wieder. Der Beschwerdeführer wusste mit Blick auf seine eigenen Aussagen von Anfang an, was ihm vorgeworfen wurde, und konnte sich folglich gegen das ihm zur Last Gelegte wirksam verteidigen (vgl. insoweit auch kantonale Akten, act. 490; angefochtenes Urteil, S. 23 f.).
Das gilt allerdings nicht, soweit die Vorinstanz die intellektuelle Überlegenheit des Beschwerdeführers gegenüber der Familie des Opfers und die angebliche finanzielle Abhängigkeit der Familie von ihm zur Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses heranzieht. Diese Umstände werden von der Anklage nicht getragen. Sie gehen über den darin umschriebenen Sachverhalt hinaus. Zur Substantiierung der Abhängigkeit des Beschwerdegegners vom Beschwerdeführer sind sie indessen nicht relevant. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner lässt sich schon gestützt auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt begründen (vgl. nachstehend E. 1.3). Die vorinstanzliche Erweiterung des Anklagesachverhalts wirkt sich somit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Vorinstanz habe ein wichtiges und erhebliches Beweismittel ausser Acht gelassen. Sie habe die Aussagen des Opfers nicht berücksichtigt, wonach dieses das Verhältnis zum Beschwerdeführer als "normale Kollegschaft" umschrieben habe. Eine normale Kollegschaft schliesse die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses aus (Beschwerde, S. 10 ff.).
1.2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
1.2.3 Der Beschwerdegegner hat die Beziehung zum Beschwerdeführer als kollegial bezeichnet (act. 272). Er hat aber auch ausdrücklich von Freundschaft gesprochen und davon, dass sie häufig zusammen abgemacht hätten und der Beschwerdeführer oft zu ihnen nach Hause gekommen sei (vgl. act. 700). Insoweit kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe willkürlich ein erhebliches Beweismittel ausser Acht gelassen (angefochtenes Urteil, S. 24). Dass auch bei Freundschaft als positiver Ausdruck von Sympathie, Zuneigung und Vertrauen Abhängigkeiten vorliegen können, scheint evident zu sein. Denn Abhängigkeiten entstehen nicht nur durch Angst oder Gehorsamsbereitschaft, sondern auch durch andere Bindungswirkungen, wie etwa dem Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung und Wärme.
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er stellt die ihm zur Last gelegten Sexualkontakte nicht in Abrede, bestreitet jedoch, ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt zu haben (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 13 ff., S. 11 f.).
1.3.2 Nach Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt.
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde. Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen. Es genügt, dass sie aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen hat, als sich für die Zulassung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu entscheiden (BGE 125 IV 129 E. 2a).
Ein Abhängigkeitsverhältnis allein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes indessen nicht. Erforderlich ist, dass der Täter die Abhängigkeit ausnützt. Kein Ausnützen liegt vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung "eigentlich nicht will", dass er sich, entgegen seinen inneren Widerständen, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 6B_858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.1.1).
1.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ein enger oder sehr enger Freund des Hauses. Er hielt sich beinahe täglich bei der Familie auf. Der Beschwerdegegner wie auch die übrigen Familienmitglieder waren dem Beschwerdeführer emotional zugetan. Dieser genoss das volle Vertrauen der Eltern des Opfers und nahm gegenüber dem Beschwerdegegner eine "Götti"-ähnliche Stellung ein. Man anerkannte ihn als Autoritätsperson und wollte auf die als wichtig empfundene Freundschaft nicht verzichten. Das zeigt gemäss dem angefochtenen Urteil auch die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdegegners trotz Anzeichen sexueller Übergriffe zum Nachteil (des damals noch kindlichen) Opfers von einer Anzeige absahen. Das habe der Beschwerdegegner zweifelsohne gespürt. In Anbetracht all dieser Umstände - insbesondere aber aufgrund der strukturellen Einbettung des Beschwerdeführers in die Familie des Beschwerdegegners und wegen des intensiven Beziehungsgeflechts zwischen Eltern, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer mit Anerkennung der Person des Beschwerdeführers als Autorität sowie seiner Stellung als "Götti"-ähnlicher Vertrauter des Jugendlichen - durfte die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung ohne Bundesrechtsverletzung eine Druck- und Abhängigkeitssituation des Beschwerdegegners bejahen, in welcher dieser nicht mehr frei und ungebunden, sondern in seiner Entscheidungsfreiheit und Abwehrfähigkeit beeinträchtigt war und sich nur deshalb den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers fügte. In anderen Worten hat der Beschwerdeführer seine Stellung innerhalb der Familie und gegenüber dem Beschwerdegegner sowie dessen freundschaftlichen Gefühle und Zuneigung zur Vornahme der sexuellen Handlungen ausgenützt. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 188 StGB erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform.
1.5 Der Antrag auf Reduktion von Strafe und Genugtuung an den Beschwerdegegner begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem verlangten Freispruch. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.
Der Beschwerdeführer heiratete am 18. Mai 2004 zum Schein eine dominikanische Staatsangehörige, wofür er sich ein Entgelt von Fr. 20'000.-- bezahlen liess. Die kantonalen Instanzen sprachen ihn des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG schuldig mit der Begründung, BGE 125 IV 148 betreffe nur das Vermitteln von Scheinehen, vorliegend stehe aber das Eingehen einer solchen Ehe zur Diskussion. Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung an. Er macht eine falsche Anwendung von Bundesrecht geltend (Beschwerde, S. 12 f.; angefochtenes Urteil, S. 27 ff.).
2.1 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 23 Abs. 2 ANAG).
2.2 Ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG setzt eine rechtswidrige Einreise oder einen rechtswidrigen Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz voraus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt infolge der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid, S. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bis zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ein Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Heirat selbst dann als rechtmässig, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen wurde. Die zum Schein geheiratete ausländische Person hält sich damit (zumindest einstweilen) rechtmässig in der Schweiz auf. Demzufolge ist nicht nur das Vermitteln (vgl. BGE 125 IV 148 E. 2), sondern selbstredend auch das Eingehen einer Scheinehe altrechtlich nicht strafbar (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S. 3709 ff., 3833).
Mit dem neuen Täuschungstatbestand gemäss Art. 118 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, reagierte der Gesetzgeber darauf, dass der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt der ausländischen Person nicht unrechtmässig ist und das Eingehen bzw. Vermitteln von Scheinehen unter der Herrschaft des alten Rechts nicht unter Strafe stand (BBl, a.a.O., 3833; ANDREAS ZÜND, Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2008, Art. 118 Rz 1).
2.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, bei der Eingehung der Ehe mit einer dominikanischen Staatsangehörigen die Ausländerbehörden getäuscht zu haben, um ihr den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Wie in der Beschwerde jedoch zu Recht ausgeführt wird, stellt einzig das Ausländergesetz (AuG) - welches erst nach Eingehen der eingeklagten Scheinehe des Beschwerdeführers in Kraft trat und hier deshalb nicht anwendbar ist - ein solches Täuschungsverhalten unter Strafe (Art. 118 Abs. 2 AuG). Nach dem zur Zeit der Tat geltenden und hier zur Anwendung kommenden ANAG bleibt das Eingehen einer Scheinehe straflos. Der Schuldspruch wegen Art. 23 Abs. 2 ANAG ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom entsprechenden Vorwurf an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Er macht Willkür, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie eine falsche Anwendung von Bundesrecht geltend (Beschwerde, S. 14 - 19; angefochtenes Urteil, S. 31 ff.).
3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) - obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung - begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40, 103 IV 65 E. II 2c). Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Es greift lediglich bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein (BGE 119 IV 1 E. 4 und 25 E. 2a; 116 IV 312 E. 2c mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 6S.283/2004 vom 18. Februar 2005 E. 3).
3.2 Gemäss Arztzeugnis des Kantonsspitals Schaffhausen vom 2. Juli 2009 erhielt die Beschwerdegegnerin Ya.________ einen Faustschlag direkt ins Gesicht. Folge davon waren eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel. Zur Schmerzlinderung (Analgesie) erhielt das Opfer Nasentropfen für maximal eine Woche. Bei Nichtabschwellen der Nase oder erneutem Nasenbluten wurde eine Untersuchung bei einem Hals/Nasen/Ohren-Arzt empfohlen (act. 23; angefochtenes Urteil, S. 33).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, tut er dies ohne Grund. Nach den Ausführungen der Vorinstanz bedurften die der Beschwerdegegnerin zugefügten Verletzungen einer Weile, bis sie verheilten (angefochtenes Urteil, S. 33). Diese Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung des vorliegenden Arztberichts direkt aus dem objektiven Verletzungsbild. Die vorinstanzliche Annahme einer gewissen Heilungsdauer ist vor diesem Hintergrund sachlich ohne weiteres haltbar.
3.4 Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte, als einfache Körperverletzung eingestuft (BGE 119 IV 25). Indem die Vorinstanz vorliegend bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des linken Mundwinkels verursachte, auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erkennt, hält sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit nicht zu beanstanden. Das gilt entgegen der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht eines anderen Opfers (mit Schwellung der Kopfhaut und einer Risswunde an der Lippe) als Tätlichkeit beurteilte, kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die rechtliche Würdigung des hier in Frage stehenden Vorgangs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat einzig die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Straftat zu beurteilen und nicht zu prüfen, ob der Faustschlag zum Nachteil eines anderen Opfers zu Recht als blosse Tätlichkeit qualifiziert wurde oder möglicherweise als einfache Körperverletzung hätte gewertet werden müssen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009 abzusehen. Er begründet seinen Antrag damit, dass es sich bei dem zum Widerruf Anlass gebenden Delikt um eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und damit um eine Übertretung und nicht - wie gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erforderlich - um ein Vergehen oder Verbrechen nach Art. 10 Abs. 3 StGB handelt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz qualifizierte das während der Probezeit verübte Delikt korrekt als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. vorstehend E. 3.4). Es handelt sich dabei um ein Vergehen. Weitere Gründe, die gegen einen Widerruf sprechen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dass die Vorinstanz den bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 15 Tagen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. November 2007 widerrufen hat, beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht (angefochtenes Urteil, S. 34).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Strafzumessung, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der neuen Strafe in Verletzung von Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend retrospektive Konkurrenz nicht berücksichtigt, dass er einen wesentlichen Teil der zu beurteilenden Taten vor der Verurteilung vom 20. Februar 2009 verübt habe. Sie wende die Regeln nicht an, welche nach der Rechtsprechung bei der Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zu beachten seien. Eine richtige Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hätte zu einer wesentlich tieferen Zusatzstrafe geführt (Beschwerde, S. 19 - 22).
5.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschwerdeführer teils vor und teils nach der Urteilsfällung vom 20. Februar 2009 beging. Mithin liegt auf der einen Seite retrospektive Konkurrenz vor, auf der andern Seite eine neue Tat. Beide Delikte (oder Deliktsgruppen) bilden Gegenstand desselben Urteils. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 2 StGB ist in solchen Fällen eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil auszufällen (BGE 69 IV 54 E. 4; 115 IV 17 E. 5b/bb; vgl. BGE 116 IV 14 und 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen; zur Übernahme der altrechtlichen Rechtsprechung ins neue Recht: Urteil 6B_28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3.2).
5.3 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, verübte er die von der Vorinstanz zutreffend als schwerste Tat eingestufte Straftat der Schändung im Jahre 2002 oder 2003. Ebenfalls vor der Verurteilung vom 20. Februar 2009 beging er die ihm zur Last gelegten Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen, die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die Straftat der Pornographie, den Betrug, den Diebstahl, die Irreführung der Rechtspflege sowie weitere Delikte. Nach der Verurteilung vom 20. Februar 2009 verübte er namentlich die ihm vorgeworfene einfache Körperverletzung, missbrauchte er mehrfach eine Fernmeldeanlage und zeigte er sich ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
5.4 Zu beurteilen sind damit mehrere Taten vor und nach der Verurteilung vom 20. Februar 2009, wobei die im Jahre 2002 oder 2003 begangene Straftat der Schändung die schwerste Tat darstellt. Zur Straffestlegung müssen die mehreren Taten vor bzw. nach der früheren Verurteilung je zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst werden (JÜRG BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 49 N. 77). In andern Worten muss das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe bilden. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Wiegen die mit Zusatzstrafe zu ahndenden Straftaten schwerer, ist ausgehend von dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen. Diese Erhöhung darf nur angemessen sein, muss also geringer ausfallen als die Strafe, die für die nach der Verurteilung begangenen Straftaten bei selbständiger Beurteilung ausgefällt worden wäre (vgl. Urteile 6S.22/2006 vom 7. April 2006 E. 4.1 und 6S.388/2005 vom 3. Februar 2006 E. 2).
5.5 Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. Sie übergeht schlicht, dass der Beschwerdeführer etliche der zu beurteilenden Straftaten unter Einschluss des schwersten Delikts vor der Verurteilung vom 20. Februar 2009 begangen hat bzw. bildet die Strafe so, als ob der Beschwerdeführer sämtliche der zu beurteilenden Delikte nach der Verurteilung vom 20. Februar 2009 verübt hätte, indem sie eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Schändung ausfällt, diese Einsatzstrafe wegen mehrfacher Tatbegehung und Deliktsmehrheit erhöht und im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausspricht, welche sie mit der Strafe gemäss Urteil vom 20. Februar 2009 kumuliert (angefochtenes Urteil, S. 39, 40). Dieses Vorgehen wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und ist mit Art. 49 Abs. 2 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz verkennt in diesem Zusammenhang offenbar, dass die gemäss BGE 134 IV 241 entwickelte Rechtsprechung, wonach eine Gesamtstrafenbildung bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei Gleichartigkeit der widerrufenen und der neuen Strafen nicht möglich ist, keine Auswirkungen auf die Bildung der teilweise als Zusatzstrafe auszusprechende Strafe bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz hat bzw. die Regelung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht einfach ausser Kraft setzt. Die Beschwerde ist (auch) in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache für die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (angefochtenes Urteil, S. 41 ff.). Er rügt eine Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot, den Grundsatz "in dubio pro reo" und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er verlangt, es sei eine ambulante Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches die Entwicklung des Beschwerdeführers im Rahmen der seit Juni 2009 laufenden deliktsorientieren ambulanten Therapie berücksichtigte (Beschwerde, S. 22 - 25).
6.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Sie setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich insbesondere äussert über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
6.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. B.________, Spitäler Schaffhausen, Psychiatrische Dienste, vom 14. Oktober 2008 (act. 833 - 855) sowie auf seine mündlichen Ergänzungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2010 (act. 494 - 499). Das Gutachten vom 14. Oktober 2008 basiert auf den Akten, dem Gutachten des Psychiatriezentrums vom 15. Januar 2004, einem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 20. August 2008 sowie auf Laboruntersuchungen und umfassenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die mündlichen Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung sind in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Umstands ergangen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2009 auf freiwilliger Basis ambulant behandeln lässt, zuletzt bei Dr. med. C.________. Der Gutachter nimmt einlässlich Stellung zur Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme. Er erachtet eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers angesichts der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit (Sexualdelinquenz) sowie der Tatsache, dass ihn jahrelange ambulante Psychotherapien nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben, als ungenügend. Dass eine ambulante deliktsorientierte Therapie bei Dr. med. C.________ begonnen worden sei, ändere an seiner Beurteilung hinsichtlich der Notwendigkeit einer stationären Behandlung nichts. Gegenüber einer ambulanten Therapie sei die Effektivität und Intensität der stationären Behandlung zu betonen. Angesichts der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und der als extrem hoch eingeschätzten Rückfallgefahr im Rahmen der Sexualdelinquenz sei mit dem Beschwerdeführer die intensivste und nicht die extensivste Behandlung durchzuführen. Es komme einzig eine stationäre Massnahme in Frage.
6.3 Die Ausführungen des Gutachters zur Empfehlung einer stationären Behandlung sind breit abgestützt, nachvollziehbar und schlüssig. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vom 14. Oktober 2008 persönlich (vier Gespräche, je zwei à 90 und 60 Minuten). Eine erneute Exploration des Beschwerdeführers durch den Gutachter im Hinblick auf dessen mündliche Stellungnahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2010 erscheint vor diesem Hintergrund nicht als notwendig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden bzw. bestehen, dass sich die Grundlagen der Begutachtung aus dem Jahre 2008 (Krankheitsbild, Rückfallgefahr) zwischenzeitlich massgeblich geändert haben. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen von Dr. med. C.________, welche am 29. Oktober 2010 schriftlich festhielt, angesichts der ausgeprägten Problematik beim Beschwerdeführer und der kurzen Behandlungsdauer keine aussagekräftigen Angaben zum Therapieverlauf, zu Therapiefortschritten und zur Frage der Anordnung einer ambulanten oder stationären Behandlung machen zu können (vgl. act. 470 i.V.m. act. 467 f.). Unter diesen Umständen bestand auch kein Anlass, weitere Auskünfte bei den bisherigen Therapeuten des Beschwerdeführers einzuholen. Das Gutachten vom 14. Oktober 2008 und die mündliche Gutachtenergänzung vom 8. November 2010 sind unter dem Gesichtswinkel der Aktualität nicht zu beanstanden.
Auch inhaltlich ist keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens erkennbar. Der Gutachter zieht in seine Beurteilung zur Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, alle massgeblichen Faktoren mit ein. Er berücksichtigt insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auf freiwilliger Basis eine deliktsorientierte Therapie absolviert, und erläutert, weshalb er eine ambulante Behandlung in jedem Fall, also auch bei einer Durchführung im Gruppen-Setting, nicht als ausreichend erachtet. Seine Ausführungen sind differenziert und umfassend. Widersprüche sind nicht erkennbar, namentlich auch insofern nicht, als er seine anfänglichen Angaben zur Frage, ob ambulante Behandlungen auch im Gruppen-Setting angeboten werden, im Verlaufe der Stellungnahme präzisiert. Das Gutachten vom 14. Oktober 2008 und die ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 8. November 2010 genügen in ihrer Gesamtheit den methodischen und inhaltlichen Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. Sie sind rechtskonform. Die Vorinstanz durfte ihren Massnahmenentscheid darauf stützen und den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnen, ohne Verfassungs- oder Bundesrecht zu verletzen.
7.
Die Beschwerde ist in Bezug auf die Verurteilung wegen Art. 23 Abs. 2 ANAG und die Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. November 2010 ist im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. November 2010 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Arquint Hill