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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_312/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Henri Teitler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eintreten auf Klage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. April 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 13. November 2006 einen Vergleich über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit abschloss, so dass die beim Arbeitsgericht Zürich zwischen den Parteien hängigen Verfahren mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurden;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 erneut an das Arbeitsgericht Zürich gelangte und beantragte, es sei der Vergleich vom 13. November 2006 wegen absichtlicher Täuschung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;
dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2009 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat und die im Übrigen als Revisionsbegehren entgegengenommene Eingabe abwies bzw. ebenfalls nicht darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. April 2011 den vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegten Rekurs abwies;
dass der Beschwerdeführer mit vom 21. Mai 2011 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts bzw. den Beschluss des Arbeitsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni