BGer 9C_243/2011 |
BGer 9C_243/2011 vom 24.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_243/2011
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Urteil vom 24. Juni 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Verfahrensbeteiligte |
O.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2011.
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In Erwägung,
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dass sich O.________ (geboren 1960) am 19. Januar 2007 wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte,
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dass die IV-Stelle nach umfassenden Abklärungen erwerblicher und medizinischer Richtung, namentlich aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ vom 11. August 2009, die geltend gemachten Leistungsansprüche auf Arbeitsvermittlung und auf eine Invalidenrente mit Verfügungen vom 20. Januar 2010 abgelehnt hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2010, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen hat,
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dass sich der Versicherte am 16. Juni 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2010 nicht eingetreten ist,
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dass das Verwaltungsgericht die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, angesichts der dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei die Sache zur Behandlung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit Entscheid vom 16. Februar 2011 abgewiesen hat,
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dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell zur Behandlung des Leistungsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen seien, welche ihm dafür zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen habe,
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dass mit der Beschwerde u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),
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dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Gesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, wobei an die Glaubhaftmachung dieser Änderung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung wie im vorliegenden Fall nur kurze Zeit zurückliegt (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; ZAK 1966 S. 279; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200),
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dass somit einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der höheren Anforderungen im Fall einer Neuanmeldung kurz nach der ablehnenden Rentenverfügung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat,
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dass sich die Vorinstanz für die Verneinung einer glaubhaft gemachten, für den Anspruch erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 20. Januar 2010 unter Berücksichtigung des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ vom 11. August 2009 auf die Feststellungen in einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.________, Facharzt für Innere Medizin, TCM und Akupunktur, vom 7. Juni 2010, in einem Bericht des Zentrums Y.________ vom 8. Juni 2010 sowie in einer Stellungnahme des RAD-Arztes vom 28. Juni 2010 gestützt hat,
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dass der Beschwerdeführer, soweit nicht von vornherein unbehelflich, im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz unterstelle durch ihre Beurteilung, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischen der MEDAS-Begutachtung vom 11. August 2009 und dem Zeitpunkt des früheren Verfügungserlasses vom 20. Januar 2010 nicht verändert,
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dass dieser Einwand offensichtlich unbegründet ist, weil die Vorinstanz sinngemäss und richtigerweise auch davon ausging, der Gesundheitszustand sei zwischen der Erstellung des Gutachtens vom 11. August 2009, auf welches der Beschwerdeführer sich beruft, und der Verfügung vom 20. Januar 2010 gleich geblieben, und im Weitern festhielt, dieser (gutachtlich abgeklärte) Gesundheitszustand habe sich zwischen der Verfügung vom 20. Januar 2010 und jener vom 24. November 2010 nicht rechtserheblich verändert,
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dass zwar theoretisch der gesundheitliche Zustand im Zeitpunkt der Erstellung eines medizinischen Gutachtens und jener im Zeitpunkt des späteren Verfügungserlasses sich unterscheiden können,
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dass aber der Eintritt einer Sachverhaltsveränderung ausgerechnet in der genannten Zeitspanne hier nicht glaubhaft gemacht ist,
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dass insbesondere im Schreiben von Dr. med. Z.________ vom 7. Juni 2010 weder festgehalten wurde, ab welchem Zeitpunkt eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll, noch aufgeführt wird, diese Verschlechterung sei zwischen dem 11. August 2009 und dem 20. Januar 2010 eingetreten,
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dass es sich sodann bei der Berücksichtigung des Sachverhalts seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung um eine ständiger Rechtspraxis entsprechende Regelung bei Neuanmeldung handelt (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198), welche in Verhältnissen wie den hier vorliegenden nach der vorinstanzlichen zutreffenden Darstellung zur Anwendung gelangt,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Unterlagen auch nicht glaubhaft zu machen vermag, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei seit der Verfügung vom 20. Januar 2010 eingetreten,
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dass insbesondere die durch Dr. med. Z.________ (Arztzeugnisse vom 7. Juni 2010 und vom 15. März 2011) und die Dres med. W.________ und H.________ vom Zentrums Y.________ (Bericht vom 8. Juni 2010) geäusserten Meinungen die Feststellungen im polydisziplinären medizinischen Gutachten vom 11. August 2009 weder hinsichtlich eines Prostataleidens mit neuerdings sehr schwerer Inkontinenz noch bezüglich einer Verschlimmerung des psychischen Leidens im Sinne eines nun ausgeprägten Depressionssyndroms in Verbindung mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers in Frage zu stellen vermögen,
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dass insbesondere bezüglich des Prostataleidens feststeht, dass die von Dr. med. Z.________ im Arztzeugnis vom 7. Juni 2010 attestierte Operation gemäss Schreiben des selben Arztes vom 15. März 2011 nicht vorgenommen wurde,
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dass der Sachverhalt bezüglich einer Verschlechterung des psychischen Zustandes in Anbetracht des sehr weiten Ermessensspielraums und der Schwankungen, denen solche Leiden unterliegen, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig gewürdigt und festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG) bezeichnet werden kann,
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dass auch die Berufung auf die Schwierigkeiten mit dem Übergewicht des Versicherten nicht behilflich sein kann, zumal zwischen dem 11. August 2009 bzw. 20. Januar 2010 und dem 24. November 2010 in dieser Hinsicht keine leistungsrelevante Änderung plausibel gemacht worden ist,
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dass der Beschwerdeführer gemäss den neusten Entwicklungen (Austrittsbericht vom 24. Februar 2011) vom 6. Dezember 2010 bis 1. Februar 2011 in der Psychiatrischen Klinik M.________ hospitalisiert war, dieser Sachverhalt allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Verfügung vom 24. November 2010; BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.) bildet und somit lediglich allenfalls Anlass dazu gebieten könnte, bei der IV-Stelle eine erneute Anmeldung einzureichen,
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dass die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes somit nicht zustreng gehandhabt hat und die Beschwerde demzufolge unbegründet ist,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Scartazzini
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