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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_341/2011
Urteil vom 27. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rudolf Gautschi, und dieser substituiert durch Frau Dr. iur. Agnes Leu,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1953 geborene E.________ meldete sich am 7. Februar 2005 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in der Folge insbesondere in medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Zentrum Y.________ vom 4. und 8. März 2005 beizog sowie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches am 22. März 2007 durch das Zentrum X.________ erstattet wurde. Gestützt darauf wies sie den Leistungsansprecher am 30. April 2007 schriftlich daraufhin hin, dass er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer ambulanten psychopharmakologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe; ferner teilte sie ihm gleichentags vorbescheidweise mit, es bestünde weder Anspruch auf berufliche (Umschulungs-)Massnahmen noch - bei einem Invaliditätsgrad von 21 % - auf Rentenleistungen. Daran wurde mit Verfügungen vom 25. Juni 2007 festgehalten. Der diese Verwaltungsakte bestätigende Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Anfangs Januar 2009 wandte E.________ sich abermals an die IV-Stelle und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Rente; der Eingabe lagen u.a. Berichte der Klinik I.________ vom 10. August 2007, der Klinik S.________ vom 5. September 2007, des Spitals B.________ vom 30. April 2008 sowie des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. November 2008 bei. Auf dieser Basis - sowie nach Einholung von Auskünften des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. April 2009 - stellte die Verwaltung E.________ am 22. April 2009 mittels Vorbescheid in Aussicht, dass sie auf seine Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Leistungsablehnung nicht eintreten werde. Am 17. Juni 2009 erliess sie, nachdem der Versicherte einen Bericht des Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. Mai 2009 aufgelegt hatte, eine Verfügung gleichen Inhalts.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher ein Bericht des Dr. med. L.________ vom 24. Juli 2009 beilag, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. März 2011).
C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen hinsichtlich des - in casu streitigen - Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung, insbesondere in Bezug auf das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 67 ff., 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen und E. 3.2.2 f. S. 75 ff.; 109 V 108 E. 2b S. 114 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. - auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel - BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen: Urteile 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397).
2.3 Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteile 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der durch rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2008 bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 25. Juni 2007 war der Beschwerdeführer im Rahmen körperlich schwerer Tätigkeiten, namentlich seiner angestammten Beschäftigung als Karosseriespengler und Schlosser, zu mehr als 80 % eingeschränkt. Eine den Leiden (Rücken, Lunge) adaptierte Verrichtung ohne Kniebelastungen wurde demgegenüber im Wesentlichen gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Zentrums X.________ vom 22. März 2007 als vollumfänglich zumutbar beurteilt und auf dieser Grundlage ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % ermittelt.
3.2 Der zu Beginn des Jahres 2009 in die Wege geleiteten Neuanmeldung lagen insbesondere Berichte der Klinik I.________ vom 10. August 2007, der Klinik S.________ vom 5. September 2007, des Spitals B.________ vom 30. April 2008 sowie des Dr. med. C.________ vom 19. November 2008 zugrunde. Nach den tatbeständlichen - und für das Bundesgericht folglich grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1 und 2.3 hievor) - Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer damit keine relevante, die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 25. Juni 2007 glaubhaft zu machen vermocht. So habe gemäss Ausführungen der RAD-Ärzte vom 14. April 2009 bezüglich der - auf eine am 12. April 2007 erlittene direkte Kontusion beider Achillessehnen zurückzuführenden - tendopathischen Restbeschwerden der linken Achillessehne nach intensiver Therapie die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit am 7. Januar 2008 erwartet werden können. Ferner sei die im Übrigen nur leichtgradige Verschlechterung der Lungenfunktion auf den fortgesetzten Nikotinkonsum zurückzuführen und die bereits in der Expertise des Zentrum X.________ (vom 22. März 2007) festgestellte Gonarthrose anlässlich der wegen des Innenmeniskusrisses notwendig gewordenen Arthroskopie als lediglich zweit- bis drittgradig klassifiziert worden. Die nach dem Schlittelunfall vom 8. Januar 2008 diagnostizierte ISG-Arthrose sei alsdann häufig an den Beschwerden mitbeteiligt, welche ein im Gutachten des Zentrums X.________ ebenfalls schon beschriebenes lumbospondylogenes Syndrom verursache, und könne unter diesem Begriff subsumiert werden. Insgesamt stelle sich die Situation mithin unverändert dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In der ursprünglichen Beschäftigung als Karosseriespengler existiere weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von nur 20 %.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Untermauerung seines Standpunktes auf die sich gemäss Bericht des Dr. med. L.________ vom 24. Juli 2009 seit August 2007 zunehmend verschlechternden lungenfunktionellen Parameter beruft, auf Grund derer aktuell eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sei (gegenüber einem nach Auskünften desselben Arztes vom 8. März 2005 noch auf 60 - 70 % geschätzten Leistungsvermögen), kann ihm mit dem kantonalen Gericht nicht gefolgt werden. Die entsprechende ärztliche Stellungnahme wurde erst nach verfügtem Nichteintreten durch die Verwaltung mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Veränderung und damit verspätet beigebracht (vgl. E. 2.2.2 hievor; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Im Lichte der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärungen in diese Richtung an die Hand zu nehmen. Überdies ist die von Dr. med. L.________ postulierte sukzessive Abnahme der pulmonalen Leistungsfähigkeit primär auf den fortgesetzten Nikotinkonsum zurückzuführen, welchen der Versicherte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht - ebenso wie das weiterhin vorhandene Übergewicht (und damit den Diabetes mellitus sowie die chronischen Gelenkbeschwerden) - zumutbarerweise hätte reduzieren können und sollen. Es liegt somit weder eine bundesgerichtlich zu korrigierende aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor, noch ist eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von massgebenden Beweisregeln erkennbar.
3.2.2 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Weiteren mit seiner Bezugnahme auf die im Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. Mai 2009 aufgeführte Diagnose einer Osteoporose, zumal auch diese Stellungnahme erst geraume Zeit nach der Neuanmeldung von anfangs Januar 2009 eingereicht worden war. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wurde, enthalten die betreffenden ärztlichen Erläuterungen indes ohnehin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit dadurch eine zusätzliche Einschränkung erfahren hätte. Vielmehr hat Dr. med. B.________ ausdrücklich festgehalten, zur Zeit sei das absolute Frakturrisiko unter Berücksichtigung des Alters und des übrigen Risikoprofils des Patienten noch nicht markant erhöht. Weitergehende Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin erübrigten sich mithin diesbezüglich, weshalb der letztinstanzlich angerufene Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 3.4).
3.2.3 Allein aus der im Bericht des Spitals B.________ vom 30. April 2008 aufgeführten Diagnose einer fortgeschrittenen ISG-Arthrose schliesslich lassen sich noch keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit entnehmen, welche die auf das anlässlich der vorangegangenen Rentenverweigerung bereits bekannte lumbospondylogene Schmerzsyndrom zurückzuführende Beeinträchtigung überstiege.
3.3 Ohne Bundesrecht zu verletzen, konnte das kantonale Gericht nach dem Gesagten davon ausgehen - unbestrittenermassen war auch den übrigen neu aufgelegten Arztberichten nichts Gegenteiliges zu entnehmen -, dass dem Beschwerdeführer wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung vom 25. Juni 2007 eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit anfangs 2009 zumutbar war. Die zu dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft. Da die der Verwaltung im Januar 2009 eröffneten Unterlagen nicht ausreichen, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu machen, und die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin demnach zu Recht bestätigt wurde, erweisen sich die Vorbringen in der Beschwerde zu den erwerblichen Komponenten der Invaliditätsbemessung als obsolet. Einwände gegen die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte trotz Gesundheitsschädigung im Rahmen einer angepassten vollzeitlichen Tätigkeit zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), wären im Übrigen primär im erstmaligen Rentenverfahren anzubringen gewesen bzw. wurden damals bereits berücksichtigt (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2008, E. 4).
4.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl