BGer 1B_162/2011
 
BGer 1B_162/2011 vom 28.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_162/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Mitteilung von Überwachungsmassnahmen,
Beschwerde gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen vom 24. März 2011 der Bundesanwaltschaft.
In Erwägung,
dass X.________ gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;
dass X.________ die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer als zweifelhaft erachtete (Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht) und deshalb zur vorsorglichen Fristwahrung eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 6. Juni 2011 seine Zuständigkeit bejaht hat, auf die Beschwerde eingetreten ist und diese als unbegründet abgewiesen hat;
dass somit auf die vorsorglich beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli