BGer 1B_162/2011 |
BGer 1B_162/2011 vom 28.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_162/2011
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Urteil vom 28. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Mitteilung von Überwachungsmassnahmen,
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Beschwerde gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen vom 24. März 2011 der Bundesanwaltschaft.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;
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dass X.________ die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer als zweifelhaft erachtete (Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht) und deshalb zur vorsorglichen Fristwahrung eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 6. Juni 2011 seine Zuständigkeit bejaht hat, auf die Beschwerde eingetreten ist und diese als unbegründet abgewiesen hat;
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dass somit auf die vorsorglich beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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