BGer 2C_102/2011 |
BGer 2C_102/2011 vom 29.06.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_102/2011
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Urteil vom 29. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Dr. med.,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch T & R AG,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung Freiburg,
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Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 1995/96,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 10. Dezember 2010.
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Erwägungen:
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1.
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Nachdem X.________ und seine Ehefrau für die Steuerperiode 1995/1996 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg am 29. Februar 1996 nach Ermessen veranlagt. Gegen diese Ermessensveranlagung erhob X.________ am 21. März bzw. 12. April 1996 Einsprache mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen mit Fr. 2'468'000.-- zu veranlagen, und legte die ausgefüllte Steuererklärung bei. Darin deklarierte er Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'708'972.--. Nachdem das Verfahren offenbar auf Wunsch des Steuerpflichtigen jahrelang sistiert war, hiess die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 8. März 2007 teilweise gut und veranlagte für die direkte Bundessteuer neu ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. 2'506'018.--. Hierfür ging sie von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'810'720.-- aus und stützte sich in diesem Zusammenhang auf einen Expertenbericht der Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland, in deren Zuständigkeitsbereich das selbstständige Erwerbseinkommen erzielt wurde. Gegen den Einspracheentscheid beschwerte sich X.________ beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg, welcher die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer am 20. Juni 2008 guthiess und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückwies; der Steuergerichtshof beanstandete im Wesentlichen, dass die Steuerverwaltung auf den bernischen Expertenbericht abstellte, da die darin enthaltenen Feststellungen Gegenstand eines im Kanton Bern anhängigen Rechtsmittelverfahrens seien. Die Steuerverwaltung müsse daher entweder zuwarten, bis dieses Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei oder selbst eine genügend begründete Veranlagung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vornehmen.
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Am 20. Januar 2010 erfolgte die neuerliche Veranlagung durch die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, welche bei der direkten Bundessteuer auf einem steuerbaren Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 2'224'570.-- bzw. auf einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'708'972.-- basierte. Hiergegen erhob X.________ abermals Einsprache, welche mit Entscheid vom 15. April 2010 betreffend verschiedener Nebenpunkte teilweise gutgeheissen, bezüglich der beanstandeten Höhe des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und der beantragten (weiteren) Verfahrenssistierung jedoch abgewiesen wurde. Eine von X.________ in der Folge eingereichte erneute Beschwerde beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg wurde von diesem mit Urteil vom 10. Dezember 2010 abgewiesen, soweit er darauf überhaupt eintrat.
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2.
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Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann:
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass die Vorinstanz die Ablehnung der von ihm beantragten weiteren Verfahrenssistierung zu Unrecht geschützt habe: Ein solches Vorgehen laufe seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zuwider, da eine Begründung der Veranlagungsfaktoren nur durch die Rechtskraft des entsprechenden Steuerverfahrens im Kanton Bern erfolgen könne; dies deshalb, weil die Freiburger Steuerverwaltung das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bis dato nicht durch einen eigenständigen, hinreichend begründeten Entscheid festgelegt habe, wie dies im Urteil des Steuergerichtshofes vom 20. Juni 2008 verlangt worden sei.
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Sofern diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich substantiiert vorgebracht wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), geht sie ins Leere: Die Veranlagung vom 20. Januar 2010 beruht hinsichtlich des beanstandeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf der vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Steuererklärung für die hier betroffene Periode sowie auf dem von ihm beigelegten Geschäftsabschluss. Stellt die Steuerbehörde auf die eigenen Deklarationen und Unterlagen des Steuerpflichtigen ab, so ergibt sich bereits daraus eine hinreichende Begründung der Veranlagungsfaktoren. Die Notwendigkeit einer weiteren Verfahrenssistierung und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erkennen.
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2.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen bezüglich der Höhe des veranlagten Einkommens eingetreten sei; sie habe zu Unrecht ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verneint.
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Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (vgl. die zulässigen Rügegründe in Art. 95 BGG). Seine Vorbringen können somit von vornherein nicht gehört werden. Im Übrigen wäre aber auch diese Rüge unbegründet: Wie aus der von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, bestimmt sich der Streitgegenstand im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege aus dem Rechtsverhältnis der angefochtenen Verfügung und den gestellten Parteibegehren (Urteil 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang hat der Steuergerichtshof zutreffend erkannt, dass das am 20. Januar 2010 veranlagte steuerbare Gesamteinkommen sogar tiefer ist, als vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21. März 1996 ursprünglich beantragt und dass im Rückweisungsentscheid des Steuergerichtshofs vom 20. Juni 2008 der Streitgegenstand auf das diesen Betrag übersteigende Einkommen begrenzt wurde. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde zudem genau entsprechend der von ihm selbst eingereichten Unterlagen festgelegt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Steuergerichtshof im angefochtenen Entscheid ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer gerichtlichen Überprüfung dieser von ihm selbst behaupteten Werte verneint hat.
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3.
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Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Zähndler
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