Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_51/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010.
Erwägungen:
1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1981) reiste im Jahre 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit Mai 1992 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Diese wurde vom Ausländeramt St. Gallen am 6. Juli 2009 widerrufen, nachdem X.________ mehrmals wegen Delikten strafrechtlich belangt worden war. Die von ihm gegen den Bewilligungswiderruf im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 17. Januar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das in der Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie - allerdings verspätet und damit unbeachtlich - das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet - zu Recht - nicht das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), da er zuletzt am 11. Februar 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Er rügt aber, dass der Bewilligungswiderruf mit Blick auf seine persönliche Situation unverhältnismässig sei.
2.2 Die Vorinstanz geht von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers aus. Dieser bezeichnet das als willkürlich. Er macht geltend, dass sich seine erste Ehe mit einer Landsfrau "äusserst kompliziert und schwierig" gestaltet habe, was mit ein Grund gewesen sei, dass er seinem Leben keine "positive Wende" habe geben können. Seit März 2009 sei er mit einer anderen Landsfrau verheiratet. Sie hätten zudem seit Februar 2010 ein gemeinsames Kind. Insoweit sei es ihm gelungen, sich "von seiner Vergangenheit zu lösen" und heute ein normales Familienleben zu führen. Das habe die Vorinstanz nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer rund zehn Jahre lang delinquiert und nicht nur Vermögensdelikte sowie grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hat, sondern auch schwerwiegende Verstösse gegen die körperliche Integrität. Weder Probezeiten früherer Strafurteile, noch laufende Strafverfahren, noch Untersuchungshaft oder der Vollzug von Einschliessungsstrafen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit der Zeit beging er auch schwerere Straftaten.
Durch alle Instanzen hindurch versucht der Beschwerdeführer, äussere Umstände (vor allem den Tod seiner Mutter, den negativen Einfluss Dritter und Probleme in der ersten Ehe) für sein fortgesetztes und zunehmend schwerwiegendes deliktisches Verhalten verantwortlich zu machen. Bis zu einem gewissen Grade wurden diese Umstände in den Strafverfahren zwar strafmildernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass er die Tat, die zu seiner Verurteilung am 11. Februar 2009 führte, bereits im Februar 2004 begangen hatte, während er die erste Ehe erst im April 2004 schloss und seine Mutter im Jahre 2005 verstarb. Als er im Februar 2007 - und nicht im Februar 2006, wie vom Beschwerdeführer angegeben - erneut delinquierte, war die erste Ehe seit fast einem halben Jahr wieder geschieden. Mithin ist sein fortgesetztes deliktisches Verhalten im Wesentlichen auch auf seinen eigenen Charakter zurückzuführen und nicht bzw. weniger auf die erwähnten Fremdeinwirkungen.
Bei der Tat vom Februar 2007 war er einem Fahrzeuglenker dicht aufgefahren, hatte ihm Lichtzeichen gegeben, gehupt und ihn rechts überholt, um ihm anschliessend den Weg abzuschneiden und ihn mitten auf der Autobahn zum Halten zu zwingen (sog. Schikanestopp). Darauf war er aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hatte eine Schlägerei auf der Autobahn angefangen. Bei der Vorinstanz verharmloste er diesen Vorfall noch als blossen Verstoss gegen die Verkehrsordnung. Im Februar 2004 erwartete er mit einer geladenen Schrotflinte bewaffnet zusammen mit seinem Bruder, der einen Baseballschläger mitführte, andere Personen auf einem städtischen Parkplatz. Als diese eintrafen, schlug er mit dem Lauf der entsicherten Schrotflinte mehrmals gegen eine Fensterscheibe ihres Autos. Während ihres Rückwärts- bzw. Wegfahrmanövers feuerte er schliesslich drei Schrotladungen auf den Personenwagen. Die Schüsse hätten bei nur geringem Höherzielen tödliche Verletzungen bei den Fahrzeuginsassen verursachen können. Deswegen wurde der Beschwerdeführer denn auch der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Rückfallgefahr ausgeht. Ob die zweite Ehe und seine Vaterschaft auf längere Sicht einen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer haben werden, ist noch nicht erstellt. Wie ausgeführt waren zudem nicht bloss die von ihm angeführten äusseren Umstände für sein vorwerfbares Verhalten verantwortlich. Mit Blick auf die langjährige Delinquenz und die besondere Gefährlichkeit der erwähnten Straftaten besteht deshalb durchaus ein erhebliches Risiko erneuter Straftaten. Dementsprechend gewichtig ist auch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
2.3 Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren (seit September 1987) in der Schweiz auf, wo er seine gesamte Schul- und Jugendzeit verbracht hat. Er verkehrt jedoch vornehmlich mit Landsleuten und delinquierte während einer erheblichen Zeit seines Aufenthaltes. Auch im Übrigen ist eine überdurchschnittliche Integration weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer angeblich nur schlechte schriftliche Kenntnisse der Sprache seiner Heimat hat, beherrscht er sie doch mündlich, so dass er dort als gelernter Maurer oder in ähnlichen Bereichen tätig sein könnte. Zudem hat er den Kontakt zu Mazedonien stets aufrechterhalten. Neben wiederholten Reisen in seine Heimat, heiratete er zweimal dort lebende Landsfrauen. Damit stellt Mazedonien für ihn - entgegen seinen Andeutungen - kein fremdes Land dar. Auch wenn das hier nicht mehr ausschlaggebend ist, hat seine aktuelle Ehefrau entgegen seiner Behauptung bisher keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten. Ihr wurde im Jahre 2009 zunächst nur ein Einreisevisum erteilt. Seit dessen Ablauf wird ihr Aufenthalt in der Schweiz nur während des laufenden Verfahrens des Beschwerdeführers geduldet. Eine Rückreise ist ihr und dem Kind zumutbar. Zwar leben noch der Vater und Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Doch gerade mit Letzteren hatte er einen Teil seiner Delikte begangen.
Die Vorinstanzen haben sämtliche relevanten Umstände - auch die soeben genannten - in ihre Abwägung einbezogen. Dabei haben sie in zutreffender Weise die bundesgerichtliche Praxis mitberücksichtigt. Mit Blick auf ihre Ausführungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz vermag das erwähnte gewichtige Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen.
3.
Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Merz