Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_438/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 22. März 2011 erstinstanzlich über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wegen Nichtabholens der Vorladung zur erstinstanzlichen Konkursverhandlung bei der Post gelte die Vorladung als dem Beschwerdeführer zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die erstinstanzliche Konkurseröffnung sei zu Recht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt weder die Konkursschuld getilgt noch ein Rückzug des Konkursbegehrens vorgelegen habe, zwischenzeitlich sei zwar die Konkursschuld bezahlt, indessen habe der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit (als kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung: Art. 174 Abs. 2 SchKG) nicht glaubhaft gemacht, von den am 12. April 2011 noch offene 35 Betreibungen über Fr. 91'197.15 seien 11 Betreibungen mit Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 54'780.75 erledigt, die Angaben auf dem Budgetplan seien weder nachvollziehbar noch belegt, auf Grund der eingereichten Akten sei nicht einmal ansatzweise erklärbar, wie der Beschwerdeführer einerseits die noch offenen Betreibungen abzulösen gedenke und auf welche Weise er sich anderseits Geld beschafft habe, von einer Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit könne unter diesen Umständen keine Rede sein, was die Bestätigung der Konkurseröffnung zur Folge habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, eine Schuldensanierung auf Ende Dezember 2011 in Aussicht zu stellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt sowie dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann