Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_433/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 11. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 11. November 2010,
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden die von S.________ seit August 2005 beanspruchte halbe Invalidenrente unter Verweisung auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit Wirkung ab April 2010 aufgehoben hat (Verfügung vom 22. Februar 2010),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen hat (Entscheid vom 11. November 2010),
dass S.________ hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten,
dass sie dabei geltend macht, die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien gegeben,
dass nach dieser Bestimmung gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
dass im angefochtenen Rückweisungsentscheid festgehalten wird, eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes sei ebensowenig eingetreten (E. 3) wie in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege (E. 4), wogegen mit Blick auf einen Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich statt wie bisher Einkommensvergleich; Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG ) eine Haushaltabklärung vorgenommen werden müsse (E. 5),
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie nur ausnahmsweise zuzulassen ist (Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2),
dass durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach der Rechtsprechung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (vgl. erwähntes Urteil 8C_958/2010 a.a.O.),
dass vorliegend keine besonders umfangreichen Beweismassnahmen in Frage stehen, weshalb die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist,
dass somit in diesem Zusammenhang das Argument der Beschwerdeführerin nicht gehört werden kann, die vorinstanzliche Auffassung, es sei nunmehr eine andere Methode der Invaliditätsbemessung heranzuziehen, beruhe auf einer Fehlinterpretation der Akten, dieses Vorbringen gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid dem Gericht unterbreitet werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub