Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_95/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Vorsorgeeinrichtung 1
der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Mythenquai 2, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdeführerin,
gegen
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a K.________, geboren am 8. September 1941, war vom 1. Mai 1995 bis 31. Oktober 2004 als Kundenberater bei der Firma X.________ tätig und in dieser Zeit bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert.
A.b Infolge eines am 7. August 2002 erlittenen Unfalls bezog K.________ ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV-Rente) - resp. ab 1. Oktober 2006 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente) - sowie ab 1. August 2004 eine solche der Unfallversicherung der "Firma X.________" (UV-Rente); beide nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 75 %. Die Vorsorgeeinrichtung verneinte aus Überentschädigungsgründen einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
B.a Am 6. Oktober 2008 liess K.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichen und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrentenleistungen rückwirkend ab 1. November 2004 (Beendigung der Lohnfortzahlung durch die "Firma X.________") sowie die gesetzlichen und reglementarischen Altersrentenleistungen ab 1. Oktober 2006, je zuzüglich Verzugszinsen, auszurichten. Ausserdem habe die Vorsorgeeinrichtung ihm einen korrekt nachgeführten Versicherungsausweis per 1. Oktober 2006 auszustellen.
Die Vorsorgeeinrichtung liess in der Klageantwort vom 4. Februar 2009 auf Abweisung der Klage schliessen, wobei sie K.________ grundsätzlich einen Anspruch auf lebenslange gesetzliche Invaliden- resp. Altersleistungen im Umfang des zu koordinierenden Versicherungsobligatoriums zugestand.
In einem weiteren Rechtsschriftenwechsel zog K.________ replikweise die beantragte Leistungszusprechung mit Wirkung vom 1. November 2004 bis 30. September 2006 (inkl. Verzugszinsen) zurück. Die Vorsorgeeinrichtung anerkannte in der Duplik die Ausrichtung einer gesetzlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'080.- pro Monat ab 1. Oktober 2006, zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinreichung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum. Mit Eingabe vom 23. November 2010 schränkte die Vorsorgeeinrichtung ihre Anerkennung insoweit ein, als diese wegen einer Rechtsänderung per 1. Januar 2011 nur bis 31. Dezember 2010 gelte.
B.b Mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess im Umfang des Klagerückzugs einerseits und der in der Duplik erfolgten Klageanerkennung anderseits als erledigt ab. Das Klagebegehren auf Ausstellung eines Vorsorgeausweises per 1. Oktober 2006 schrieb es als gegenstandslos ab, soweit es darauf eintrat. Im verbliebenen Umfang erkannte das Sozialversicherungsgericht auf teilweise Gutheissung der Klage und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung, K.________ ab 1. Oktober 2006 über den anerkannten Leistungsumfang hinaus monatliche Leistungen von Fr. 1'212.- zu bezahlen (Differenzbetrag zwischen Fr. 2'292.- [gekürzter reglementarischer Leistungsanspruch] und Fr. 1'080.- [gesetzlicher Leistungsanspruch]), zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum.
C.
Dagegen lässt die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 16. Dezember 2010 sei insoweit aufzuheben, als sie ab 1. Oktober 2006 über den anerkannten Leistungsumfang hinaus zu einer höheren monatlichen Leistung als Fr. 120.- (Differenzbetrag zwischen Fr. 1'200.- und Fr. 1'080.-), zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinleitung auf den bis dahin verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, verpflichtet werde. Im weitergehenden Bereich sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Beiziehung der vorinstanzlichen Akten.
K.________, das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz praxisgemäss eingeladen, zunächst die Akten einzureichen, ohne eine Vernehmlassung abzugeben. Die Vorinstanz ist dieser Einladung vollumfänglich nachgekommen. Damit ist dem Editionsbegehren der Beschwerdeführerin Genüge getan.
3.
Streitig ist die Überentschädigungsberechnung ab 1. Oktober 2006 im überobligatorischen Bereich. Im Vordergrund steht die Frage nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst, insbesondere die für seine Bestimmung anwendbare rechtliche Grundlage. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich auf die Ausgabe März 2003 des Vorsorgereglements abgestützt (nachfolgend: Reglement 03). Die Beschwerdeführerin will dagegen zu Recht auf das ab 1. Januar 2006 gültige Vorsorgereglement abstellen (nachfolgend: Reglement 06).
3.1 Es ist unbestritten, dass die ungekürzte reglementarische Invalidenrente, worauf der Beschwerdeführer grundsätzlich seit 1. November 2004 Anspruch hat, Fr. 28'200.- beträgt. Sowohl gemäss Ziff. 5.9 Abs. 4 Reglement 03 als auch gemäss Ziff. 3.13 Abs. 6 Reglement 06 besteht dieser Anspruch, solange die Invalidität dauert, längstens aber bis zum ordentlichen reglementarischen Schlussalter. Bei dessen Erreichen wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst.
3.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im überobligatorischen Bereich frei, eine Invalidenrente bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters in eine Altersrente von auch geringerer Höhe zu überführen (BGE 130 V 369). Als Schlussalter gilt in concreto das Versicherungsalter 65 (Ziff. 1.6.3 Reglement 03 und Ziff. 1.5.3 Reglement 06). Stichtag ist somit der 1. Oktober 2006, was unbestritten ist. Dieses Ereignis stellt im überobligatorischen Bereich einen neuen Versicherungsfall dar (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 85/03 vom 19. August 2004 E. 1.3 und B 2/00 vom 23. März 2001 E. 1b). Daraus folgt, dass der Leistungsanspruch für den Vorsorgefall Alter, der sich hier per 1. Oktober 2006 verwirklicht hat, nach dem Reglement 06 abzuwickeln ist. Darin findet sich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Ziff. 7.3 Reglement 06 hält übergangsrechtlich einzig fest, dass Invalidenrenten, die vor dem 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen haben, bei Erreichen des Schlussalters durch eine gleich hohe Altersrente abgelöst werden.
Bei dieser Rechtslage stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Abänderungsvorbehalt in Ziff. 13 Reglement 03 eine Anpassung der Koordinationsvorschriften per 1. Januar 2006 nach Massgabe des Reglements 06 zulässt, nicht.
4.
4.1 Ziff. 3.3 Reglement 06 handelt von der Koordination mit anderen Leistungen. Sie statuiert in den ersten drei Absätzen:
1Die gemäss diesem Reglement fällig werdenden Leistungen dürfen, zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes nicht übersteigen.
2Zum mutmasslich entgangenen Lohn zählen:
a) der anrechenbare Jahreslohn (für Generalagenten und Kundenberater der anrechenbare Jahreslohn für Risikoleistungen) multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Fälligkeit der Ersatzleistungen, angepasst an den Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der erstmals fälligen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Wo sich der anrechenbare Jahreslohn ohne Reduktion des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vermindert hat, wird der Höchste in diesem Zeitraum erzielte anrechenbare Jahreslohn angerechnet, der aber nicht mehr als 25 % über dem anrechenbaren Lohn für Risikoleistungen liegen darf;
b) allfällige Kinderzulagen, soweit sie nicht anderweitig ausgerichtet werden;
c) der Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren ausgerichteten variablen Lohnteile, soweit sie nicht bereits im anrechenbaren Lohn enthalten sind.
3Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten- oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. (...)"
4.2
4.2.1 Was die anrechenbaren Einkünfte anbelangt, hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 V 29 und 33; SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153, 9C_863/2009) die UV-, nicht aber die AHV-Rente berücksichtigt. Diesbezüglich ist - auch wenn die Parteien keine entsprechenden Rügen vorbringen - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine Überprüfung angezeigt (E. 1.2 in fine).
4.2.2 Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 281 f. mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29 mit Hinweis). Analog der Vertragsauslegung kommt auch bei der Ermittlung des objektiven Sinnes von Vorsorgereglementen dem Wortlaut der Vorrang gegenüber den ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zu. Zwar gibt es den sogenannten "klaren" oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist, nicht. Vom Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen werden, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven Rechtssinn einer Bestimmung wiedergibt (BGE 135 III 295 E. 3.2 S. 302; SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153, 9C_863/2009 E. 4.2).
4.2.3 Die zitierte (E. 4.1) Bestimmung von Ziff. 3.3 Abs. 3 Reglement 06 stimmt mit dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) überein. Darin wird das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz statuiert: Im Rahmen der Überversicherungsberechnung gelten Leistungen als anrechenbare Einkünfte, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalls "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. In Bezug auf eine Invalidenrente ist daher die Altersrente nicht in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen (BGE 135 V 29 und 33, je mit Hinweisen; bestätigt in SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153, 9C_863/2009 E. 3.1).
4.2.4 Die Auslegung von Ziff. 3.3 Abs. 3 Reglement 06 nach dem Vertrauensprinzip führt zu keinem andern Ergebnis als die Interpretation der Verordnungsvorschriften im Lichte der für die Auslegung von Gesetzesnormen geltenden Grundsätze: Der eindeutige Wortlaut der Reglementbestimmung hält das Kongruenzprinzip fest, indem er die Mitberücksichtigung von Einkünften im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ebenfalls auf Leistungen beschränkt, die der anspruchsberechtigten Person "aufgrund des schädigenden Ereignisses" ausgerichtet werden. Dazu gehören im Verhältnis zur Invalidenrente das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153, 9C_863/2009 E. 4.3) und umgekehrt im Verhältnis zur Altersrente der Eintritt der unfallbedingten Invalidität nicht. In Bezug auf die Altersrente aus beruflicher Vorsorge sind daher andere Alters-, nicht aber Invalidenrenten als kongruente Leistungen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen.
Von der Massgeblichkeit des Kongruenzprinzips scheint auch die Vorsorgeeinrichtung selber auszugehen, macht sie doch letztinstanzlich ausdrücklich nicht die Anrechnung sowohl der AHV- als auch der UV-Rente geltend. Eine Abweichung vom Kongruenzgrundsatz - welcher sich ebenso aus der Anwendung der Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem") ergibt - ist auch aus der in das ab 1. Januar 2007 geltende Vorsorgereglement neu aufgenommenen Bestimmung von Ziff. 3.3 Abs. 5 nicht ersichtlich. Diese sieht lediglich vor, dass die Altersrente aus beruflicher Vorsorge in Bezug auf eine Invalidenrente der Unfall- oder Militärversicherung "wie eine Invalidenrente koordiniert" wird.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist unter Anwendung des Reglements 06 für die Berechnung der Überentschädigung infolge Ausrichtung der Altersrente aus beruflicher Vorsorge (E. 3.1) nicht die UV-Rente, sondern die AHV-Rente einzubeziehen. Diese betrug 2006 nach verbindlicher (E. 1.1) vorinstanzlicher Feststellung jährlich Fr. 25'800.-. Soweit die Vorinstanz - an anderer Stelle - und die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 28'800.- nennen, scheint ein Irrtum vorzuliegen, welcher indessen ohnehin irrelevant ist (E. 4.4).
4.3 Über anderweitige anrechenbare Einnahmen, insbesondere über ein Erwerbseinkommen, verfügt der Beschwerdegegner nicht, wie die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft festgestellt hat (E. 1.1). Die Vorsorgeeinrichtung bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor.
4.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der mutmasslich entgangene Lohn - wie von der Vorinstanz festgestellt - Fr. 86'960.- oder aber - wie von der Vorsorgeeinrichtung behauptet - lediglich Fr. 82'066.- beträgt und somit in Bezug auf die Überversicherung (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 1 Reglement 06; E. 3.2) ein Grenzwert von Fr. 78'264.- oder Fr. 73'860.- massgebend ist: Die anrechenbaren Einkünfte (Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von Fr. 28'200.- sowie der AHV von Fr. 25'800.-) erreichen insgesamt auch nicht den niedrigeren dieser Beträge. Dies gilt selbst, wenn die AHV-Rente in Höhe von Fr. 28'800.- berücksichtigt würde. Es liegt daher keine Überentschädigung im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 3 Reglement 06 vor und somit besteht auch kein Anlass für eine Kürzung der überobligatorischen Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdegegners dennoch (teilweise) gekürzt hat, bleibt indessen verbindlich, darf doch das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
4.5 Die Beschwerde ist unbegründet. Daran ändert auch das ab 1. Januar 2007 geltende Reglement nichts: Laut dessen massgeblicher Übergangsbestimmung in Ziff. 7.3 bleiben die nach bisherigem Reglement laufenden Renten gewahrt und werden durch das Reglement 07 nicht berührt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie dem obsiegenden Beschwerdegegner eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann