Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_362/2011 {T 0/2}
Urteil vom 30. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene S.________ war als Bodenleger der Firma H.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Juni 2008 bei der Demontage eines Backofens einen Stormschlag erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 8. April 2009 und Einspracheentscheid vom 29. Juli 2009 per 8. April 2009 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und weiterhin die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Eventualiter sei eine elektrotechnische Expertise durch die SUVA zu veranlassen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hielt fest, der Unfall habe beim Beschwerdeführer unbestritten keine Beschwerden mit organisch objektivierbarem Korrelat verursacht. Bei der medizinischen Überwachung direkt nach dem Stromunfall im Kantonsspital X.________ konnten keine kardiale Ischämie oder eine relevante Herzrhythmusstörung festgestellt werden. Im Bericht der Neurologischen Klinik Z._________ vom 4. September 2008 wurde zudem eine neurologische Schädigung ausgeschlossen. Das kantonale Gericht liess die Frage offen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 9. Juni 2008 und den geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, weil ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472) und unbestritten. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Adäquanz gemäss den Kriterien bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall (BGE 115 V 133) vornahm. Sie kam bei der Prüfung dieser Kriterien zum Schluss, dass höchstens zwei Kriterien, und diese jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vorlägen, was zur Verneinung der Adäquanz bei Fallabschluss führe.
3.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Stromunfall sei als mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren zu qualifizieren, während die Vorinstanz von einem maximal mittelschweren Unfall im mittleren Bereich ausgegangen war. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Umstände zur Beurteilung der Schwere des Unfalls richtig dar (vgl. Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss der Rechtsprechung ist für sich alleine ein Stromunfall mit Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4; RKUV 1993 Nr. U 166 S. 92, U 29/92 E. 2b; Urteil U 137/93 vom 26. Oktober 1994 E. 2b). Dieser Kategorie von Unfällen ist das Ereignis vom 9. Juni 2008 zuzuordnen. Gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz erhielt der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 beim Anfassen eines Stromkabels bzw. des Backofens mit beiden Händen einen Stromschlag. Dabei wurde er vom Strom nach hinten gestossen und es wurde ihm schwarz vor Augen. Er verlor kurz das Bewusstsein und fiel zu Boden. Weder "klebte" er an der Stromquelle fest, noch bildeten sich Stromein- oder austrittsmarken. Als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren wurde im Gegensatz dazu ein Stromunfall beurteilt, bei dem eine Person beim Reinigen der Regenrinne eines Bauernhofs, welche unter Strom stand, wegen der Muskelverkrampfung der rechten Hand die Umklammerung der Regenrinne nicht mehr hatte lösen können. Als der Hofbesitzer den Strom schliesslich ausschaltete, stürzte die Person - inzwischen bewusstlos geworden - zusammen mit einer Metallleiter unkontrolliert aus rund drei Metern auf den Betonboden und blieb dort verletzt liegen (Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011). Dieser Unfall wurde als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert, weil neben dem als mittelschwer zu qualifizierenden Stromunfall sich beim Leitersturz auf den Betonboden nochmals zusätzliche Kräfte entwickelt hatten (vgl. Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.4). Solche zusätzlichen Kräfte sind vorliegend nicht gegeben. Auf die Durchführung eines elektrotechnischen Gutachtens konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht verzichten. Für die Bejahung der Adäquanz müssten damit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt sein.
3.3 Zu den Kriterien, bei welchen psychische Aspekte ausser Betracht fallen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert; es kann darauf verwiesen werden. Eine besondere Ausprägung eines einzelnen Kriteriums kann angesichts der vorliegenden Umstände nicht angenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die über drei Jahre andauernde Arbeitsunfähigkeit verweist, ist diese bei der vorliegenden durchzuführenden Adäquanzprüfung (BGE 115 V 133) nicht zu berücksichtigen, weil sie auf psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Ursachen beruht. Selbst wenn zwei Kriterien erfüllt wären, wie die Vorinstanz angab, wäre die Adäquanz bei der gegebenen Unfallschwere somit zu verneinen.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Kathriner