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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_123/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Binz.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. November 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 25. Februar 2008 um ca. 13.30 Uhr in Widnau seinen Personenwagen trotz Führerausweisentzugs gelenkt zu haben. Er habe polizeiliche Haltezeichen sowie die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h missachtet und damit eine Polizeikontrolle verhindert. Auf der Polizeistation Widnau habe er erklärt, nicht er, sondern sein Sohn S.________ habe den PW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt.
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Urteil vom 15. November 2010 zweitinstanzlich der falschen Anschuldigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verkehrsregelverletzung und des Fahrens trotz Führerausweisentzugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren Gefängnisstrafe von 20 Tagen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Abweisung seiner Beweisanträge verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund einer Beinverletzung sei er zum Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen, einen PW zu fahren. Da die Frage seiner Fahrfähigkeit von einer medizinischen Fachperson zu beantworten sei, habe er den Beweisantrag auf Befragung seines Arztes gestellt. Es sei auch aus räumlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich, dass er den inkriminierten PW gelenkt habe. Zwei Zeuginnen könnten belegen, dass er um 13.30 Uhr im Restaurant "R.________" in Lustenau gewesen sei. Es sei unmöglich, dass er nach der angeblichen Verfolgungsfahrt durch den Polizeibeamten innert kürzester Zeit mit dem PW an den Wohnort zurückgefahren und von dort aus mit dem Fahrrad zum Restaurant gelangt sei. Die Vorinstanz habe ohne Angabe von Gründen seinen Antrag auf Tatrekonstruktion mittels Abfahren der Strecke verweigert. Als einziger Beweis für seine angebliche Täterschaft verblieben die Aussagen des Polizeibeamten, an welchen erhebliche Zweifel bestünden. Obschon dieser angebe, die Observation vorbereitet zu haben, könne er keine Beweismittel, wie beispielsweise Fotos, vorlegen. Es gebe auch keine Zeugen, welche eine Verfolgungsfahrt mit Blaulicht bestätigen könnten, obschon diese angeblich um die Mittagszeit durch ein Wohnquartier erfolgt sei. Die Aussage seines Sohnes, den Polizeiwagen nicht gesehen bzw. gehört zu haben, würde demgegenüber als unglaubhaft gewertet.
1.2 Die Vorinstanz stützt den Tatvorwurf auf die Aussagen des Polizeibeamten P.________. Danach erhielt dieser Hinweise von verschiedenen Personen, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs oft mit seinem PW unterwegs sei. Am 25. Februar 2008 habe er nach dem Mittag das Patrouillenfahrzeug etwa 100 Meter neben dem Wohnort des Beschwerdeführers parkiert, um dessen PW zu überwachen. Kurze Zeit später habe sich der PW in normalem Tempo genähert, wobei er den Beschwerdeführer klar als Lenker erkannt habe. Dieser habe ihn erschrocken angeschaut und sein Fahrzeug beschleunigt. Er habe ihn mit eingeschaltetem Blaulicht, Sirene und Matrix-Leuchte "Stopp Polizei" verfolgt. Der Beschwerdeführer sei auf Nebenstrassen geflohen, wobei er sein Fahrzeug derart beschleunigt habe, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, ihn mit dem Patrouillenfahrzeug zu verfolgen (angefochtenes Urteil E. II. 2a S. 4).
Die Vorinstanz begründet, weshalb sie die Aussagen des Polizeibeamten als glaubhaft erachtet. Diese seien detailliert, logisch im Ablauf, in sich stimmig und nachvollziehbar. Demgegenüber wertet sie die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes, wonach Letzterer zum fraglichen Zeitpunkt den PW gelenkt habe, als Schutzbehauptung. Sie erwägt, da S.________ keine überzeugenden Erklärungen für den gefahrenen "Zickzack"-Weg und die für das Wohnquartier deutlich überhöhte Geschwindigkeit geben könne, erscheine seine Aussage, die Verfolgungsfahrt des Patrouillenwagens nicht bemerkt zu haben, als unglaubhaft. Zweifellos habe er die Täterschaft auf sich nehmen wollen, um den Beschwerdeführer zu schützen. Es sei auszuschliessen, dass der Polizeibeamte die beiden verwechselt habe. Die Polizeifotos widerlegten die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er ein fast deckungsgleiches Seiten- und Frontprofil aufweise wie sein Sohn. Zudem hätten gemäss dem Polizeirapport zum Tatzeitpunkt sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht. Den Beweisantrag, anhand einer Tatrekonstruktion mit Drittpersonen die Personenerkennungsfähigkeit des Polizeibeamten zu testen, sei abzuweisen. Weiter schliesst die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Bandruptur am rechten Fuss fahrunfähig gewesen war. Sie hält fest, gemäss dem Arztzeugnis habe dieser zum Tatzeitpunkt keine Stöcke bzw. Schiene mehr benutzen müssen. Vor allem gebe er selber an, im fraglichen Zeitraum jeweils mit dem Fahrrad an den Arbeitsplatz gefahren zu sein. Die Vorinstanz folgert, die bestehende Beweislage vermöge den strafprozessualen Beweisregeln ohne weiteres zu genügen. Auf die übrigen Beweisanträge des Beschwerdeführers sei mangels Relevanz nicht einzugehen (angefochtenes Urteil E. II. S. 5 ff.).
1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 mit Hinweisen). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzulegen. Anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, gibt er in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift grösstenteils die Ausführungen wieder, welche er bereits in der Berufung vorgebracht hat. Aus seiner appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch verstösst somit nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Schliesslich verzichtet die Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten Beweismittel, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör steht dieser antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des Strafverfahrens, in welchem S.________ der Irreführung der Rechtspflege und der versuchten Begünstigung schuldig erklärt wurde, entsprochen (s. angefochtenes Urteil E. I. 4 S. 3). Eine Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspringenden Akteneinsichtsrechts ist weder rechtsgenüglich dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Mathys Binz