Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_250/2011
Verfügung vom 5. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 14. April 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011/1. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 26. April 2011 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2011 zurückgezogen haben;
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer