Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_452/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsstatthalteramt A.________.
Gegenstand
Ambulante Nachbehandlung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der (gemäss Gutachten an einer ... leidenden, am 12. Mai 2011 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassenen) Beschwerdeführerin gegen die (in Anwendung von Art. 397a ff. ZGB und Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen erfolgte) Anordnung ambulanter Massnahmen (Besuch einer Kunsttherapie, Einhaltung regelmässiger Termine bei den Psychiatrischen Diensten, Unterlassen des Fahrens von Motorfahrzeugen während des Entzugs des Führerscheins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann