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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_131/2011
Urteil vom 5. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (versicherter Verdienst, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene K.________ war seit Februar 1998 als Leiter der Debitorenbuchhaltung bei der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. November 2003 zog er sich bei einem Sturz Frakturen am linken Handgelenk und Ellbogen zu, die mehrere chirurgische Eingriffe und andere therapeutische Massnahmen erforderten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 31. August 2005 setzte sie die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eines Vollzeitpensums fest, wobei sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Rückenbeschwerden verneinte (Verfügung vom 16. März 2005; Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005). Die gegen die Einspracheentscheide vom 31. August und 17. Oktober 2005 eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Entscheid vom 3. November 2006). Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie im Sinne der E. 4.2 verfahre (Urteil U 602/06 vom 30. Mai 2007). Die SUVA holte in der Folge ein Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Y.________ vom 15. November 2007 ein. Mit Verfügung vom 8. September 2008 sprach sie dem Versicherten ab 1. September 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 99'803.- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 22. April 2009).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. Dezember 2010).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, bei ihm sei rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 39 % festzulegen; das wegen der SUVA aufgelöste Arbeitsverhältnis sei entsprechend der Verminderung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen zu entschädigen; für die Rentenberechnung sei der Satz des maximalen Einkommens zugrunde zu legen. Zudem verlangt er die Rückzahlung eines Lohnguthabens von Fr. 40'000.-, das seine Arbeitgeberin an die SUVA statt an ihn ausbezahlt habe; die vorinstanzliche Nichtanhandnahme dieser Forderung sei eine Rechtsverweigerung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Beschwerde sei wegen Ungebührlichkeit zur Verbesserung an den Versicherten zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 12. Mai 2011 reicht der Versicherte eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA ein. Am 28. Mai 2011 macht er eine weitere Eingabe.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1 BGG) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ein Recht auf Replik abgeleitet, das aber nur darin besteht, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.3 S. 102 f.). Dieses Recht gewährt aber keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können. Soweit diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der beschwerdeführenden Partei über eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung hinausgehen, sind sie unbeachtlich (Urteil 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 2 mit Hinweis). Die vom Versicherten am 18. Mai 2011 unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA und seine Eingabe vom 28. Mai 2011 sind nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C_239/2008]). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; betreffend Zeugeneinvernahme vgl. Bernard Corboz, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/ Frésard/Girardin, Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 17 zu Art. 99 BGG).
Der Versicherte legt letztinstanzlich neue, in den bisherigen Akten nicht befindliche Dokumente auf; weiter verlangt er letztinstanzlich erstmals die Einvernahme eines Zeugen von der Firma X.________ AG. Er macht hierfür aber keine nach Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend; Gleiches gilt für seine in der Beschwerde erfolgte Ankündigung, bei Erhalt werde er die bei der Arbeitgeberin am 10. Februar 2011 angeforderte Neuberechnung des Vorunfalljahresverdienstes nachreichen. Somit sind die neu ins Feld geführten Beweismittel unbeachtlich bzw. braucht die in Aussicht gestellte Berechnung der Arbeitgeberin nicht abgewartet zu werden (vgl. auch E. 11.2.2.1 hienach).
4.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Der Versicherte macht letztinstanzlich neu geltend, die Vorinstanz sei kein unabhängiges Gericht, da sie im selben Gebäude wie die SUVA untergebracht sei. Er begründet indessen nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diese Rüge nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, so dass darauf nicht einzutreten ist. Hievon abgesehen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) mit Urteil vom 19. Mai 2000 erkannt, dass die Sitzwahl des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts die Garantie auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiliches Gericht nicht verletzt (vgl. SVR 2000 UV Nr. 21 S. 71 E. 2 [U 161/98]). Im Übrigen ergeben sich in casu keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen.
5.
Der Versicherte führt in der Beschwerde aus, die SUVA habe an seiner ehemaligen Arbeitsstelle einen Spion aufgefordert, Unterlagen zu sammeln und ihr weiterzureichen. Dieser habe im Aktenschrank Unterlagen über seine Arbeitseinsätze gesammelt und diese gestohlenen Daten an die SUVA weitergeleitet, welche damit seine Arbeitgeberin erpresst habe. Diese sei von der SUVA gedrängt worden, ihn zu entlassen, womit Letztere gehofft habe, sich unredlich von ihrer Leistungsverpflichtung drücken zu können. Für diese enorme und amtsmissbräuchliche Schädigung müsse die SUVA zur Rechenschaft gezogen werden. Er wolle von ihr nur eine angemessene Entschädigung für ihre abscheulichen Schandtaten; er werde von ihr vorsätzlich fertig gemacht.
Die SUVA macht geltend, diese Äusserungen seien haltlos und ungebührlich, weshalb die Beschwerde an den Versicherten nach Art. 42 Abs. 6 BGG zur Änderung zurückzuweisen sei. Auch wenn der Vorwurf der Ungebührlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, wird für dermalen aber von einem Vorgehen nach dieser Norm abgesehen, zumal die Ausführungen der Begründung von Begehren dienen (E. 6 f.) und ein strengerer Massstab vor allem bei Anwälten und Behörden anzulegen ist (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 102 zu Art. 42 BGG mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das wegen der SUVA aufgelöste Arbeitsverhältnis sei entsprechend der Verminderung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen zu entschädigen. In diesem Punkt trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Der Versicherte setzt sich mit diesem Nichteintretensentscheid nicht auseinander, weshalb insofern auf die Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335; Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 2).
7.
7.1 Der Versicherte verlangt die Rückzahlung eines Lohnguthabens von Fr. 40'000.-, das seine Arbeitgeberin an die SUVA statt an ihn ausbezahlt habe. Diesen Betrag forderte er von der SUVA mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ein. Diese überwies es am 11. Februar 2010 dem kantonalen Gericht. Der Versicherte machte diese Forderung von Fr. 40'000.- mit Eingabe vom 18. Februar 2010 direkt bei der Vorinstanz geltend. Diese eröffnete ihm am 23. Februar 2010, sie habe sein Schreiben vom 8. Februar 2010 wieder an die SUVA retourniert, weil die darin erhobene Forderung nicht Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens sei.
7.2 Der Versicherte macht geltend, die vorinstanzliche Nichtanhandnahme des Falles betreffend Rückzahlung von Fr. 40'000.- stelle eine Rechtsverweigerung dar; die Vorinstanz habe hierüber zu entscheiden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Da die SUVA über diese Forderung - die damals noch nicht geltend gemacht wurde - im streitigen Einspracheentscheid nicht befunden hatte, hatte die Vorinstanz darüber mangels Anfechtungsgegenstandes nicht zu urteilen (BGE 131 V 164 f. E. 2.1).
7.3 Weiter bringt der Versicherte vor, da die SUVA diesbezüglich bis heute nicht tätig geworden sei, habe das Bundesgericht einen Entscheid zu treffen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Sache hinsichtlich der Forderung von Fr. 40'000.- an die SUVA zu überweisen, damit sie diesbezüglich eine Verfügung erlasse.
8.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
9.
Die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ist einzig in Bezug auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Ellbogen und der linken Hand festzulegen, wie das Bundesgericht in E. 3 des Urteils vom 30. Mai 2007 entschieden hat. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Y.________ vom 15. November 2007 mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass der Versicherte in der angestammten Arbeit und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Er bringt keine Einwendungen vor, welche diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermögen.
10.
10.1
10.1.1 Das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma X.________ AG, das er bereits vor dem Unfall vom 23. November 2003 innehatte, wurde von der Arbeitgeberin am 7. März 2007 per 30. Juni 2007 gekündigt, wobei sie den Lohn bis 31. August 2007 ausrichtete. Sie gab der SUVA am 16. Mai 2008 an, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr bestanden habe. Gemäss der Vergleichsvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer vom 13./15. November 2007 kündigte diese das Arbeitsverhältnis am 7. März 2007 nach wiederholten Differenzen (insbesondere betreffend Präsenzzeiten und Arbeitgebermeldungen an die SUVA).
10.1.2 Die Vorinstanz erwog, das Arbeitsverhältnis sei aus unfallfremden Gründen, nämlich aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses, aufgelöst worden. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades könne daher auch für das Invalideneinkommen auf das bei der Firma X.________ AG erzielte Einkommen abgestellt werden bzw., da Validen- und Invalideneinkommen auf gleicher Grundlage basierten, ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu 30 % eingeschränkt sei, resultiere ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe. Die SUVA ging in der Verfügung vom 8. September 2008 und im streitigen Einspracheentscheid vom 22. April 2009 gleich vor.
Die Annahme, das Arbeitsverhältnis sei aus unfallfremden Gründen beendet worden, erscheint fragwürdig, zumal der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit der Taggeldabwicklung stand. Dennoch ist die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades im Ergebnis rechtens, wie sich aus E. 10.2 hienach ergibt.
10.2
10.2.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu (Art. 16 ATSG). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil I 921/05 vom 24. November 2006 E. 5.2).
10.2.2 Die Firma X.________ AG liess am 12. März 2008 die Frage nach dem hypothetischen Valideneinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 unbeantwortet; sie legte lediglich seine Lohnblätter für die Jahre 2002, 2003 und 2007 (bis 31. August 2007) auf und führte aus, es sei sehr schwierig, eine Annahme für einen allfälligen Lohn im Jahre 2008 zu treffen; mutmasslich würden sie von einer Erhöhung von maximal 1 % ausgehen. Die SUVA nahm zu Handen der Akten in einer Zusammenfassung vom 5. September 2008 einen Einkommensvergleich vor, wobei sie für das Jahr 2008 bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit (42 Stunden pro Woche) des Versicherten in obiger Firma ein Valideneinkommen von Fr. 98'010.- ermittelte. Dieser Betrag überzeugt nicht, da der Versicherte bereits während des Jahres vor dem Unfall vom 23. November 2003 Fr. 99'802.10 verdiente (vgl. E. 11.2.1 hienach). Weiter ist festzuhalten, dass er und die Arbeitgeberin im Jahre 2006 einen neuen Arbeitsvertrag abschlossen, wonach er ab 1. Januar 2007 als Verantwortlicher für das Inkasso bei einem 80%igen Beschäftigungsgrad jährlich Fr. 84'500.- (monatlich Fr. 6'500.- x 13) verdienen sollte; dies ergäbe bei einem 100%igen Einsatz jährlich Fr. 105'000.-. Zu beachten ist aber, dass dem Versicherten gemäss den Buchhaltungsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2007 ein Lohn von Fr. 67'189.20.- bezahlt wurde, was hochgerechnet auf zwölf Monate und auf einen 100%igen Beschäftigungsgrad Fr. 125'979.75 ergäbe. Der Lohn für das Jahr 2008 wäre gemäss Angaben der Arbeitgeberin um ein Prozent gestiegen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 127'239.50 führen würde. Von diesem Betrag kann indessen nicht ausgegangen werden, zumal allein für Januar 2007 ein Lohn von Fr. 15'985.25 ausbezahlt wurde und hierfür in den Akten eine nachvollziehbare Begründung fehlt.
10.2.3 Nach dem Gesagten ist die Aktenlage betreffend das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2008 unklar und widersprüchlich. Es lässt sich ziffernmässig nicht genau ermitteln. Da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 7.2.6). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Anwendung des Prozentvergleichs rechtens. Da der Versicherte in der angestammten als Leiter der Debitorenbuchhaltung bzw. als Verantwortlicher für das Inkasso oder in einer vergleichbaren Arbeit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 9 hievor), ist auch der eruierte Invaliditätsgrad von 30 % im Ergebnis nicht zu beanstanden.
11.
Streitig und zu prüfen ist weiter der für die Rentenberechnung relevante versicherte Verdienst des Beschwerdeführers.
11.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn und für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Nach dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst - mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1).
11.2
11.2.1 Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 23. November 2003. Sein versicherter Verdienst für die Berechnung der Invalidenrente ergibt sich demnach aus dem vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 bei der Firma X.________ AG erzielten Einkommen, das auf Stundenlohnbasis ausgerichtet wurde. Die Arbeitgeberin bezifferte im von der SUVA am 6. März 2008 eingeholten Lohnbuchauszug das Einkommen des Versicherten für die Zeit vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 mit Fr. 99'802.10. Gestützt hierauf veranschlagten SUVA und Vorinstanz zu Recht einen versicherten Verdienst von Fr. 99'803.-. Auf die diesbezüglichen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen.
11.2.2 Die Einwendungen des Versicherten vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
11.2.2.1 Sowohl in der vorinstanzlichen als auch in der letztinstanzlichen Beschwerde räumte der Versicherte ein, der Jahresverdienst von Fr. 99'803.- sei der SUVA von der Arbeitgeberin angegeben worden. Wenn er in der letztinstanzlichen Eingabe vom 28. Mai 2011 neu vorbrachte, diese Lohnangabe stamme gar nicht von der Arbeitgeberin, sondern sei von der SUVA auf ihrem Papier für sich selber erstellt worden, ist dies unbeachtlich (vgl. E. 2 f. hievor).
Unzulässig ist die Berufung des Versicherten auf den Arbeitsrapport vom 2. Dezember 2002 betreffend November 2002 und auf die Lohnabrechnung für November 2002, da er sie neu erstmals vor Bundesgericht aufgelegt hat. Gleiches gilt für die letztinstanzlich neu verlangte Einvernahme eines Zeugen von der Firma X.________ AG (vgl. E. 3 hievor).
11.2.2.2 Soweit die SUVA dem Versicherten am 10. März 2005 bestätigte, sein versicherter Lohn betrage Fr 106'800.-, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Auskunft bezog sich auf die Taggeldberechnung, bei welcher Grundlage des versicherten Verdienstes "der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn" ist (SVR 2008 UV Nr. 29 S. 109 E. 3.3 [8C_648/2007]). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die SUVA betreffend das Taggeld einen versicherten Verdienst von Fr. 111'384.- ermittelt und daher das damalige verordnungsmässige Maximum von Fr. 106'800.- herangezogen hatte. Nicht relevant ist auch, dass die SUVA mit Verfügung vom 30. November 2006 der Integritätsentschädigung den versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- zu Grunde legte; denn diese ist aufgrund des in der UVV festgelegten Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes und nicht aufgrund des konkreten Verdienstes der versicherten Person zu berechnen (Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 UVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 UVV und Art. 25 UVG). Demgegenüber ist bei der Invalidenrente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall konkret bezogene Lohn der versicherten Person massgebend (vgl. E.11.1 und 11.2.1 hievor).
11.2.2.3 Entgegen dem Einwand des Versicherten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellte, ab Januar 2002 habe er brutto Fr. 50.- pro Stunde verdient. Denn dieser Lohn figuriert noch in der Lohnabrechnung für Dezember 2002. Erst aus den Lohnabrechnungen ab Januar 2003 ergibt sich der vom Versicherten behauptete Stundenlohn von Fr. 51.-.
11.2.2.4 Vorinstanzlich machte der Versicherte geltend, im veranschlagten versicherten Verdienst von Fr. 99'803.- sei ein persönlicher Bonus von Fr. 4'500.- und ein Betriebsbonus von Fr. 735.- nicht enthalten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beträge von Fr. 4'500.- und Fr. 735.- nicht zu berücksichtigen sind, da aufgrund des massgebenden Lohnbuchauszugs (vgl. E. 11.2.1 hievor) die Bonusanteile berücksichtigt worden sind.
Soweit sich der Versicherte darüber hinaus letztinstanzlich neu auf Zahlungen von Boni und Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 14'550.- beruft, ist dies eine unzulässige neue Tatsache (E. 3 hievor).
11.2.2.5 Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, die Lohnzahlung sei um einen Monat verschoben erfolgt, was beim Jahresverdienst eine Differenz von Fr. 4'000.- ausmache, weil dadurch ein einkommensschwacher Monat durch einen einkommensstarken ersetzt werde. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass hierfür aufgrund der Lohnbuchauszüge für die Jahre 2002/2003 keine Anhaltspunkte bestehen.
11.2.2.6 Der Versicherte bringt vor, im Lohnbuchauszug für die Zeit vom 23. November 2002 bis 22. November 2003 (E. 11.2.1 hievor) seien Lohnnachzahlungen für November 2003 (effektiv Oktober 2003) und Dezember 2003 (effektiv November 2003) von Fr. 1'081.20 vergessen worden; diese Nachzahlung sei im Februar 2004 erfolgt.
In der Lohnabrechnung für Februar 2004 figurierte folgender Passus: "Nachzahlung Stunden vom Nov. 03: 2,74 Std., Dez. 03: 18,46 Std.". Soweit der Versicherte geltend macht, der Dezember 2003 beziehe sich effektiv auf den November 2003, kann dem nicht gefolgt werden (E. 11.2.2.5 hievor). Hievon abgesehen ist zu beachten, dass der obige Lohnbuchauszug auf Anfrage der SUVA vom 6. März 2008 hin erstellt wurde (E. 11.2.1 hievor) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass darin die vom Versicherten bis 22. November 2003 geleisteten Arbeitsstunden nicht berücksichtigt worden wären.
12.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die SUVA überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 7.3 verfahre.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Jancar